Fachwortsammlung
A
a
Kurzform für Ar. Siehe Ar.
Abgabe, die
Abgaben sind Geldzahlung an den Staat mit denen dieser seine Ausgaben deckt. Diese Geldzahlungen können grundsätzlich vom Staat verlangt werden, einfach nur weil eine Person Bürger des Landes ist, bzw. eine juristische Person im Land angemeldet ist (= Steuern) oder weil die jeweilige Person, von der die Abgabe verlangt wird, spezifische Kosten für den Staat verursacht hat. (siehe auch juristische Person und Steuer)
Abgabenbescheid, der
Ein Bescheid über Abgaben die man zahlen muss. Siehe Abgabe und Bescheid.
Ablöse, die
Anderes Wort für Ablösungsbetrag. Siehe Ablösungsbetrag.
Ablösungsbetrag, der
Geldbetrag, der an einen Gläubiger (üblicherweise Bank) bezahlt werden muss, damit dieser der Löschung, des zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechts, zustimmt. Auch Ablöse genannt.
Abrechnung, die
Das abschließende Berechnen aller Einnahmen und Ausgaben und ihrer Differenz, wird als Abrechnung bezeichnet. Meist bezieht sich der Ausdruck im Immobilienbereich auf die Abrechnung eines Verwalters, bei der der Verwalter einer Immobilie sämtliche Einnahmen und Ausgaben auflistet, die bei der Verwaltung der Immobilie im letzten Jahr angefallen sind. Gibt es mehrere Eigentümer, so wird in der Abrechnung auch genannt, wer wie viel der Kosten zu tragen hat. Das Ziel der Abrechnung ist, dass die Eigentümer wissen, wie viel Geld ausgegeben wurde und wofür, und um zu berechnen wie viel Geld der Verwalter noch benötigt um alle angefallenen Kosten zu decken, bzw. falls er bereits ausreichend Geld von den Eigentümern bekommen hatte, um zu berechnen wie viel Geld er an die Eigentümer zurückgeben muss. Üblicherweise werden solche Abrechnungen einmal pro Jahr für das vergangene Jahr gemacht.
Abschrift, die
Eine Abschrift ist eine inhaltsgleiche (identische), also wortgetreue Kopie eines Schriftstücks.
Abstand, der
Raum der sich zwischen zwei Punkten (Gegenständen, Bereichen) befindet.
Abteilung, die
Einer der vier Abschnitte des Grundbuchs, in denen jeweils andere bestimmte Arten von Eintragungen gemacht werden, anhand derer zu erkennen ist, um welche Immobilie es sich handelt und wer welche Rechte an der Immobilie hat. (Siehe auch Grundbuch; Siehe Bestandsverzeichnis, Abteilung I, Abteilung II und Abteilung III für Details)
Abteilung 0, die
Umgangssprachlicher Ausdruck für Bestandsverzeichnis. Siehe Bestandsverzeichnis.
Abteilung I, die
Zweiter Abschnitt des Grundbuchs, in dem der oder die Eigentümer der Immobilie genannt werden. Hier werden alle Eigentümer aufgelistet und ihr Anteil, zu dem sie an der Immobilie Eigentümer sind, sofern es mehrere Eigentümer gibt. Gibt es nur einen Eigentümer, so wird nur dieser alleine genannt. (Siehe auch Grundbuch; Siehe Bestandsverzeichnis, Abteilung II und Abteilung III zum Vergleich)
Abteilung II, die
Dritter Abschnitt des Grundbuchs, in dem alle Beschränkungen und Belastungen (außer Grundpfandrechte) der Immobilie eingetragen sind. (Siehe auch Grundbuch, Belastung und Beschränkung; Siehe Bestandsverzeichnis, Abteilung I und Abteilung III zum Vergleich)
Abteilung III, die
Vierter Abschnitt des Grundbuchs, in dem alle Grundpfandrechte der Immobilie eingetragen sind. (Siehe auch Grundbuch und Grundpfandrecht; Siehe Bestandsverzeichnis, Abteilung I und Abteilung II zum Vergleich)
Abtretung, die
Das Übertragen eines Rechts an eine andere Person. Dabei verzichtet die Person, die das Recht bisweilen hatte auf dieses und die andere Person erhält es. In Immobilien-Kaufverträgen wird üblicherweise, unabhängig vom tatsächlichen Eigentumsübergang der Immobilie, vereinbart, ab wann der Käufer die Immobilie benutzen darf. Üblicherweise wird im Kaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer ab diesem Datum auch alle Mieten an den Käufer abtritt, auch wenn der Eigentumsübergang noch nicht stattgefunden hat. Auch andere Rechte/Ansprüche können abgetreten werden.
Ackerland, das
Nutzungsart eines Flurstücks, die bedeutet, dass das Flurstück zum Anbau von z.B. Getreide und anderen vom Menschen für Nahrung und andere Zwecke genutzten Pflanzen genutzt wird. (Siehe auch Nutzungsart)
Alleineigentum, das
So, dass man alleiniger Eigentümer einer Sache ist.
Altbau, der
Gebäude, das bereits sehr alt ist und entsprechend meist in einem bestimmten Stil, oft mit vielen Verzierungen, gebaut wurde. Ab wann ein Gebäude genau als Altbau bezeichnet werden kann, ist nicht eindeutig definiert. Gewöhnlich würde man Gebäude die vor 1950 gebaut wurden als Altbau bezeichnen.
Altlast, die
Grundstück mit Rückständen von gesundheitsoder umweltschädlichen Stoffen im Erdboden oder Grundwasser, die durch eine frühere Benutzung des Grundstücks verursacht worden sind. Altlasten entstehen zum Beispiel bei Lagerung von gesundheitsoder umweltschädlichen Flüssigkeiten auf Grundstücken, wobei Teile der Flüssigkeiten in den Erdboden eindringen können. Zum Beispiel an
früheren Standorten von Tankstellen oder Auto-Reparatur-Werkstätten entstehen Altlasten, da dort üblicherweise regelmäßig Öl und Benzin verschüttet wird.1
Altlastenkataster, das
Register in das Altlasten eingetragen werden. (Siehe auch Register und Altlast)
altrechtliche Dienstbarkeit, die
Dienstbarkeit, die aufgrund eines nicht mehr gültigen Gesetzes zustande kam, jedoch mit der Einführung der aktuell gültigen Gesetze nicht aufgehoben wurde und somit ihre Gültigkeit behalten hat. Altrechtliche Dienstbarkeiten bestehen an Immobilien ohne im Grundbuch eingetragen zu sein und bleiben auch beim Verkauf der Immobilie gegenüber dem neuen Eigentümer gültig.2 (Siehe auch Dienstbarkeit)
Amt, das
Ein Amt ist eine offizielle Stellung, die mit bestimmten Aufgaben verbunden ist. Eine Person kann ein Amt in einer Regierung oder einer Kirche innehaben. Das heißt die Person würde in der Regierung oder Kirche bestimmte Aufgaben und Pflichten erfüllen und für den jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich sein.
Eine für Verwaltung zuständige Stelle (Räumlichkeit und Mitarbeiter) der Regierung, wie z.B. das Grundbuchamt.
Amt für Geoinformation
Anderer Name für Vermessungsamt. Siehe Vermessungsamt. (Geovon griechisch gē = Erde)
amtlich
So, dass etwas von einem Amt kommt, oder ein Amt betrifft. (Siehe auch Amt, 1. & 2., Definition)
Amtsgericht, das
Unterstes Gericht, das für kleinere Strafsachen und Angelegenheiten (Rechtsstreite) in der Beziehung von Privatpersonen untereinander zuständig ist, sowie gleichzeitig für die Führung von verschiedenen Registern, wie dem Grundbuch, dem Liegenschaftskataster, und einigen Weiteren. Für bestimmte Rechtsstreite und Angelegenheiten, ist das Amtsgericht, egal von der Größe, zuständig, wie z.B. in Familienangelegenheiten, Angelegenheiten betreffend der Vermietung von Wohnraum, und so weiter.
Amtshandlung, die
Handlung in Ausübung eines Amtes. Der Begriff bezieht sich auf eine der standardgemäßen Aufgaben des Amtsinhabers, wie zum Beispiel ein Gesetz zu erlassen, eine Beurkundung auszuführen, und so weiter. (Siehe auch Amt, 1. Definition, Gesetz und Beurkundung)
Amtsstelle, die
Räumlichkeiten in denen jemand seinem staatlichen Aufgabenund Verantwortungsbereich nachgeht oder Räumlichkeiten mit Beamten (staatlichen Mitarbeitern), die für staatliche Verwaltungstätigkeiten zuständig sind.
1 §2 (5) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
2 Art. 187 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Anderkonto, das
Ein Anderkonto ist ein Bankkonto das von jemandem, für jemanden anderen, geführt wird. Das heißt, die Gelder auf dem Konto gehören nicht dem Inhaber des Kontos, sondern werden vom Inhaber des Kontos nur verwaltet.
Anrechnung auf den Kaufpreis, in
Zahlt bei einem Immobilienverkauf der Käufer einen Teil des Kaufpreises, oder den gesamten Kaufpreis, an jemanden anderen, als den Verkäufer (z.B. an den Gläubiger des Verkäufers, um damit die Schulden des Verkäufers zu begleichen), dann passiert das immer „in Anrechnung auf den Kaufpreis“. Das bedeutet, dass die Zahlung so gilt, als ob er sie direkt an den Verkäufer bezahlt hätte, womit der Kaufpreis als gezahlt gilt. Würde er den Kaufpreis an jemanden anderen zahlen, ohne dass es „in Anrechnung auf den Kaufpreis“ passieren würde, dann würde der Kaufpreis nicht als gezahlt gelten und er würde den Kaufpreis immer noch an den Verkäufer schulden. Kurz gesagt, er müsste den Kaufpreis nochmals an den Verkäufer zahlen. Daher müssen Kaufpreiszahlungen, die an jemanden anderen als den Verkäufer gehen, immer als Zahlung „in Anrechnung auf den Kaufpreis“ im Kaufvertrag vereinbart werden.
Anschaffung, die
Eine Anschaffung ist eine Aktion die darin resultiert, dass man etwas hat.
Anteilsverhältnis, das
Bei mehreren Eigentümern, Höhe ihrer Eigentumsanteile (zueinander/mit einander verglichen). Zum Beispiel kann eine Immobilie im Eigentum von Franz und Karl sein, wobei die beiden zu einem Anteilsverhältnis von 1/3 (Franz) und 2/3 (Karl) Eigentümer sind.
Antrag, der
Bitte oder Forderung etwas zu tun.
Antragsrecht, das
Das Recht einen Antrag stellen zu dürfen.
Ar, das/der
Größenangabe für Flächen. 1 Ar = 100 m². (Kurz: a) (Herkunft: lateinisch area = freier Platz,
Fläche)
Arglist, die
Bewusste Täuschung. (von althochdeutsch arg = zittrig, erregt sein und list = Wissen)
arglistig
So, dass jemand bewusst täuscht. (von althochdeutsch arg = zittrig, erregt sein und list = Wissen)
Auflage, die
Bedingung die erfüllt werden muss, damit etwas erlaubt ist.
auflagenfrei
So, dass eine Sache direkt erlaubt ist ohne, dass eine Bedingung vorher erfüllt werden muss.
auflassen
Sich über den Eigentumsübergang einer Immobilie einigen.
Einen neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen. (Siehe auch Auflassung)
Auflassung, die
Einigung zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie, dass der Eigentumsübergang stattfinden soll. (Rechtliche Definition)
Eintragung eines neuen Eigentümers ins Grundbuch. (Umgangssprachlich)
Auflassungsvormerkung, die
Die Auflassungsvormerkung (kurz: AV) ist eine Belastung die in das Grundbuch einer Immobilie eingetragen wird, welche den Anspruch des Immobilienkäufers auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als Eigentümer sichert. Jegliche Eintragung in das Grundbuch oder Löschung im Grundbuch ist nach Eintragung einer AV nur noch mit Zustimmung des durch die AV Berechtigten (Immobilienkäufers) möglich. Somit kann auch keine andere Person, ohne Zustimmung des Käufers, als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. (Siehe auch Auflassung, Vormerkung, Belastung und Grundbuch)
aufschiebend
So, dass etwas nicht gleich passiert, sonder erst zu einem bestimmten Zeitpunkt/Datum oder wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.
Ausfertigung, die
Eine bestimmte Art einer Abschrift durch einen Notar. Eine Ausfertigung ist eine Abschrift die ein Notar von einer Notar-Urkunde macht. Sie darf nur von einer Notar-Urkunde gemacht werden und genauer nur von der Urschrift der Notar-Urkunde. Der Notar muss bei einer Ausfertigung die wortgetreue Wiedergabe des Inhalts bestätigen und zusätzlich wird die Ausfertigung einer bestimmten Person zugeteilt, die die Ausfertigung rechtlich wie die Urschrift benutzen kann. Die Person wird in der Ausfertigung namentlich genannt. Zum Beispiel braucht man, um eine beim Notar beurkundete Vollmacht benutzen zu können, eine Ausfertigung der Urschrift. Eine beglaubigte Abschrift der Urschrift würde nicht reichen. (Siehe auch Abschrift, Urschrift und Notar-Urkunde; Siehe einfache Abschrift, beglaubigte Abschrift und Urschrift zum Vergleich)
AV
Kurz für Auflassungsvormerkung. Siehe Auflassungsvormerkung.
B
Bankbestätigung, die
Eine schriftliche Bestätigung einer Bank, dass der Inhaber eines Bankkontos eine bestimmte Überweisung getätigt hat. Dabei wird angegeben, wie hoch der überwiesende Betrag war, wann die Überweisung getätigt wurde und an wen die Zahlung ging.
Die Bankbestätigung wird benutzt um nachzuweisen, dass bei Immobilienverkäufen der Kaufpreis vom Käufer bezahlt worden ist. Normalerweise bestätigt der Verkäufer, dass er das Geld erhalten hat. Tut er dies jedoch nicht, dann kann der Käufer die Zahlung durch eine Bankbestätigung nachweisen.
Basiszins, der
Kurz für Basiszinssatz. Siehe Basiszinssatz.
Basiszinssatz, der
Ein für Deutschland geltender Zinssatz, der regelmäßig (2 x jährlich) verändert wird, der als Grundlage zur Berechnung von verschiedenen Zinsen benutzt wird. Der Zweck des Basiszinssatzes ist gewissermaßen die Anpassung von (zukünftig) zu zahlenden Zinsen an die zum jeweiligen Zeitpunkt übliche Höhe von Zinsen. Sind zu einem bestimmten Zeitraum Zinsen eher niedrig, so sind Zinsen, die über den Basiszinssatz berechnet werden ebenfalls verhältnismäßig niedrig.
Bauamt, das
Das Wort Bauamt hat keine einheitliche Definition. Das Bauamt kann unter anderem für die Planung von Gebieten (wo darf wie gebaut werden, wo nicht) zuständig sein. Meist sind jedoch die folgenden zwei verschiedenen Ämter damit gemeint:
Anderes Wort für Bauaufsichtsbehörde. Siehe Bauaufsichtsbehörde.
Für die Planung und den Bau von öffentlichen Gebäuden (z.B. Schulen), unterirdischen Kanälen, Straßen und so weiter zuständiges Amt. (Siehe auch Amt, 2. Definition)
Bauaufsichtsbehörde, die
Für die Genehmigung von Bauanträgen und die Überwachung von Bauvorhaben zuständiges Amt. In manchen Gebieten übernimmt die Bauaufsichtsbehörde auch die Planung von Gebieten (wo darf gebaut werden, wo nicht = Erstellung der Bauleitpläne). (Siehe auch Bauleitplan und Bauleitplanung)
BauGB
Kurz für Baugesetzbuch. Siehe Baugesetzbuch.
Baugesetzbuch, das
Eine zusammengehörige Sammlung von Gesetzen, die bestimmen, wie festgelegt wird, auf welche Weise Grundstücke benutzt und bebaut werden dürfen. Im Baugesetzbuch steht u.a., dass Gemeinden dafür zuständig sind Pläne zu erstellen, aus denen ersichtlich ist welche Gebiete wie genutzt werden sollen.
Baulast, die
Selbstauferlegte Belastung, nach der ein Grundstückseigentümer sein Grundstück auf eine bestimmte Weise benutzen muss, es nicht benutzen (insbesondere bebauen) darf, oder bestimmte Umstände dulden muss. Baulasten nimmt ein Grundstückseigentümer selbst auf. Berechtigt wird durch die Baulast gewissermaßen der Staat, der die Baulast durch die zuständigen Ämter durchsetzt. Baulasten betreffen insbesondere die Art wie ein Grundstück bebaut werden kann, bzw. bebaut werden muss (z.B. Grenzbebauung), aber auch die Art der Nutzung des Grundstücks. (Siehe auch Grenzbebauung)
Hinweis: In den meisten Bundesländern werden Baulasten in ein spezielles Verzeichnis eingetragen, das Baulastenverzeichnis, in Bayern und Brandenburg jedoch werden Baulasten als Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Gemeinde ins betreffende Grundbuch eingetragen. (Siehe auch Grundbuch und Grunddienstbarkeit)
Baulastenverzeichnis, das
Verzeichnis in das (außer in Bayern und Brandenburg) sämtliche Bauslasten eingetragen werden. (Siehe auch Baulast)
Bauleitplan, der
Ein von einer Gemeinde für ihr Gebiet aufgestellter Plan3, der die Art der Nutzung der Grundstücksflächen in ihrem Gebiet festlegt. Es gibt zwei Bauleitpläne, einen vorbereitenden, groben Plan (Flächennutzungsplan) und einen verbindlichen, detaillierten Plan (Bebauungsplan).4 (Siehe auch Gemeinde; Vergleiche Flächennutzungsplan und Bebauungsplan)
Bauleitplanung, die
Erstellung der Bauleitpläne durch die Gemeinde. Siehe auch Bauleitplan.
Bauplan, der
Aus Zeichnungen und zusätzlichen schriftlichen Angaben bestehende Planung zum Bau eines Bauwerks. Der Bauplan zeigt die genaue Größe und Form des Bauwerks, welche Materialien verbaut werden sollen, wo Leitungen verlegt werden sollen, und so weiter.
Bauträger, der
Unternehmen, das Grundstücke kauft um sie zu bebauen und anschließend weiterzuverkaufen. Der Bauträger verdient sein Geld damit, entweder nach Erhalt eines Auftrags gezielt Grundstücke zu kaufen und zu bebauen, um sie anschließend an den Auftraggeber zu veräußern, oder von sich aus Grundstücke zu erwerben und zu bebauen, die Immobilie dann zu bewerben und zu veräußern.
Bebauungsbeschränkung, die
Eine Dienstbarkeit zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (= Grunddienstbarkeit), die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks verbietet sein Grundstück auf eine bestimmte Weise zu bebauen. Beispielweise könnte die Bebauungsbeschränkung dem Eigentümer verbieten sein Haus direkt bis an die Grenze seines Grundstücks zu bauen und von ihm verlangen mindestens zwei Meter Abstand von der Grenze zu halten, wenn er sein Grundstück bebauen will. Eine solche Grunddienstbarkeit würde zugunsten des Eigentümers eines Nachbargrundstücks bestehen, an dessen Grenze das belastete Grundstück grenzt. (Siehe auch Belastung, Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit)
Bebauungsplan, der
Detaillierter Plan von weitläufigen Landschaftsflächen mit genauen Angaben darüber wo, in welcher Weise und mit welchen exakten Beschränkungen gebaut werden darf. Zeigt für jedes Flurstücke genaue Angaben, wo und wie gebaut, bzw. anderweitig das Flurstück genutzt werden darf. Der Bebauungsplan besteht üblicherweise aus einer Karte mit exakten Darstellungen aller Flurstücke des Gebiets und einem Textteil. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde für ihr Gebiet erstellt.5 (Siehe auch Gemeinde; Siehe Flächennutzungsplan zum Vergleich)
bedingen
So, dass etwas zur Bedingung gemacht wird. („Der Mieter erhält einen 10%igen Rabatt, dafür bedingen die Vertragspartner den Parkplatz Nr. 10, des Hauses an der Hauptstraße 88, als Abstellplatz für die Rückgabe des vermieteten Autos.“)
So, dass etwas die Bedingung ist, die etwas verursacht, oder zur Folge hat. („Ihr Tod, zusammen mit ihrem Testament, bedingen dein Erbe.“)
3 §2 Baugesetzbuch (BauGB) 4 §1 Baugesetzbuch (BauGB) 5 §9 Baugesetzbuch (BauGB)
bedungen
So, dass etwas zur Bedingung gemacht ist. („Das Auto soll am Montag an bedungener Stelle abgeholt werden.“) (Siehe auch bedingen zum Vergleich)
beglaubigen
Beglaubigen ist eine Tätigkeit bei der durch ein offizielles Amt (z.B. einen Notar) etwas (z.B. ein Dokument oder eine Unterschrift) als echt, wahr bzw. richtig bestätigt wird. (Siehe auch Beglaubigung)
beglaubigte Abschrift, die
Eine bestimmte Art einer Abschrift durch einen Notar. Eine beglaubigte Abschrift ist eine Abschrift, bei der der Notar zusätzlich beglaubigt, dass der Inhalt der Kopie inhaltlich gleich ist wie das Original. Eine beglaubigte Abschrift kann der Notar von Notar-Urkunden, aber auch von privaten (nicht notariell beurkundeten) Urkunden machen. (Siehe auch Beglaubigung, Urkunde und Abschrift; Siehe einfache Abschrift, Ausfertigung und Urschrift zum Vergleich)
Beglaubigung, die
Eine Beglaubigung ist eine amtliche Bestätigung die etwas als echt, wahr bzw. richtig bestätigt. Beglaubigungen können zum Beispiel von Notaren gemacht werden. Der Notar beglaubigt entweder a) die Echtheit einer vor ihm gemachten Unterschrift auf einer schriftlich verfassten Erklärung oder b) die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original eines Dokuments. Bei einer Beglaubigung wird das Dokument vom Notar nicht vorgelesen. Einzig die Echtheit einer Unterschrift bzw. die Echtheit des Inhalts einer Kopie vom Original zählt. Was der Inhalt ist, hat dabei keine Wichtigkeit. (veraltet glaubig = glaubwürdig; Siehe auch Unterschriftsbeglaubigung und Beglaubigte Abschrift)
begrenzte Sicherung, die
Andere Bezeichnung für enge Sicherungsabrede. Siehe enge Sicherungsabrede.
Behörde, die
Anderes Wort für Amt. Siehe Amt, 2. Definition.
belasten
Die Tätigkeit eine neue Belastung bezüglich einer Immobilie zu erschaffen. Oft ist damit auch das Eintragen einer neu erschaffenen Belastung ins Grundbuch gemeint. (Zum Beispiel kann man ein Grundbuch/eine Immobilie mit einer Grundschuld belasten.) (Siehe auch Belastung, Grundbuch und Grundschuld)
Belastung, die
Ein den Eigentümer einer Immobilie einschränkendes Recht, das eine andere Person an derselben Immobilie hat. Als Eigentümer einer Immobilie, darf man mit der Immobilie im Grunde (solange man sich an die Gesetze hält) machen was man möchte ohne, dass jemand anderes einen dabei einschränken kann. Jedoch kann dieses Recht eingeschränkt werden, indem man als Eigentümer jemandem ein eingeschränktes Recht gibt, das mit der Immobilie verbunden ist, z.B. die Immobilie in bestimmter Hinsicht zu nutzen oder indem man sich als Eigentümer einer anderen Person gegenüber verpflichtet seine Immobilie auf eine bestimmte Weise nicht zu nutzen. Solche Rechte, die andere Personen als der Eigentümer hinsichtlich einer Immobilie haben und den Eigentümer hinsichtlich seines Eigentumsrechts einschränken oder zu etwas verpflichten, nennt man Belastungen. Belastungen können in das Grundbuch (Abteilung II oder III) der betreffenden Immobilie eingetragen werden. Wird die Belastung nicht ins Grundbuch eingetragen, dann verliert sie fast immer ihren Wert, sobald der Eigentümer die Immobilie an einen neuen Eigentümer verkauft, verschenkt, oder sonst wie über-
trägt. (Siehe auch Recht, Grundbuch, Abteilung II und Abteilung III; Siehe Beschränkung zum Vergleich)
Hinweis: Belastungen bleiben, wenn sie nicht ins Grundbuch eingetragen sind, bei Übertragung der Immobilie an einen neuen Eigentümer, nur dann gültig, wenn es sich bei ihnen um altrechtliche Dienstbarkeiten handelt. Davon abgesehen sind aber auch Baulasten (außer in Bayern und Brandenburg) gültig, ohne ins Grundbuch eingetragen zu sein. Diese sind dann im Baulastenkataster eingetragen. (Siehe altrechtliche Dienstbarkeit und Baulast für Details)
Liste der Belastungen: Dienstbarkeit [Nießbrauch, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht, Leitungsrecht, Bebauungsbeschränkung)], Reallast, Vorkaufsrecht, Vormerkung (z.B. Auflassungsvormerkung), Erbbaurecht, Dauerwohn& nutzungsrecht.
beleihen
Etwas als Pfand nehmen, dafür, dass man jemandem etwas (meist Geld) ausleiht. Zu Beispiel beleiht eine Bank eine Immobilie (durch ein Grundpfandrecht), dafür, dass sie dem Eigentümer Geld ausleiht. (Siehe auch Pfand und Grundpfandrecht)
Beleihung, die
Wenn von einer Person eine Sache als Pfand genommen wurde, dafür, dass sie jemandem etwas (meist Geld) ausgeliehen hat, dann spricht man von einer Beleihung der als Pfand genommenen Sache. Zu Beispiel nimmt eine Bank eine Immobilie als Pfand, dafür, dass sie dem Eigentümer Geld ausleiht, man sprich also von einer Beleihung der Immobilie. (Siehe auch Pfand und beleihen)
Berechtigte, der
Person oder Gruppe von Personen die ein bestimmtes Recht hat. (Siehe auch Recht, 2. Definition)
Bescheid, der
Ein Bescheid ist ein Schreiben von öffentlicher Seite, über Angelegenheiten dieser öffentlichen Seite die die angeschriebene Person betreffen. Diese öffentliche Seite sind z.B. Gerichte oder Ämter. Bescheide werden oft für Kosten zugeschickt, die die angeschriebene Person bezahlen muss.
beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die
Spezielle Form von Dienstbarkeit, bei der eine bestimmte Person ein eingeschränktes Recht zur Nutzung eines Grundstücks hat, von dem sie nicht Eigentümer ist, oder sie das Recht hat, dem Eigentümer des Grundstücks zu verbieten, ein bestimmtes Recht hinsichtlich seines Grundstücks auszuüben. (Siehe auch Dienstbarkeit; Siehe Grunddienstbarkeit zum Vergleich)
Beschränkung, die
Ein Eintrag in Abteilung II eines Grundbuchs, die den Eigentümer der Immobilie in seiner Verfügungsgewalt über die Immobilie einschränkt. Anders als bei einer Belastung erhält dadurch jedoch keine andere Person irgendein persönliches Recht an der Immobilie. Der Eigentümer wird einfach nur eingeschränkt. In den meisten Fällen wird die Eintragung einer Beschränkung von staatlicher Seite veranlasst, die Eintragung bestimmter Beschränkungen können aber auch durch den Eigentümer selbst veranlasst werden. Dabei wird immer ein bestimmter Zweck verfolgt, der bei jeder Beschränkung anders ist, grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass durch die Eintragung einer Beschränkung versucht wird, sowieso schon vorhandene Rechte von anderen Personen zu schützen, weil unter Umständen davon auszugehen ist, dass der Eigentümer sonst unerwünschten Schaden anrichten könnte. (Siehe auch Grundbuch und Abteilung II; Siehe Belastung zum Vergleich)
Liste der Beschränkungen: Nacherbenvermerk, Testamentsvollstrecker-Vermerk, Zwangsversteigerungsvermerk, Zwangsverwaltungsvermerk, Insolvenzvermerk, Sanierungsvermerk, Umlegungsvermerk, Verwaltungsund Benutzungsregelungen .
besenrein
So, dass Räume insgesamt (nicht unbedingt nur der Boden) von den gröbsten Verschmutzungen befreit wurden.
Besitz, der
Besitz bedeutet, dass jemand die Sache unter seiner Kontrolle hat. Wohnt der Eigentümer einer Immobilie nicht in der Immobilie, so hat er sie nicht in seinem Besitz. Jedoch hätte ein Mieter die Immobilie in seinem Besitz. Die Worte ‚Eigentum‘ und ‚Besitz‘ werden rechtlich in ihrer Bedeutung unterschieden. (Siehe Eigentum zum Vergleich)
Anderes Wort für Eigentum (Umgangssprachlich)
Besitz, Nutzen & Lasten
(Kurz: BNL) Ein Ausdruck der in Grundstücks-Kaufverträgen benutzt wird, um zu regeln, wann der Käufer die verkaufte Immobilie in seinen Besitz übernehmen soll (zumindest die Teile der Immobilie, die nicht vermietet sind) und sämtliche Lasten (z.B. Kosten der Instandhaltung, Grundsteuer, usw.) sowie sämtlichen Nutzen (Mieteinnahmen, usw.) übernehmen soll. Das Datum an dem BNL auf den Käufer übergehen wird als Nutzen/Lasten-Datum oder N/L bezeichnet. Achtung: Mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ist der Käufer noch kein Eigentümer. (Siehe auch Definitionen von Besitz und Eigentum zum Vergleich; Wird auch als Nutzen/Lasten-Übergang, kurz: N/L, bezeichnet)
Besitzer, der
Eine Person, die den Besitz an einer Sache hat. Siehe Besitz, 1. Definition.
Umgangssprachlich anderes Wort für Eigentümer. Siehe Eigentümer. (Siehe Besitz und Eigentum für Details)
Besitzübergabe, die
Beim Verkauf von Immobilien bezeichnet die Besitzübergabe die Übergabe der Immobilie vom Verkäufer an den Käufer, so dass dieser die Immobilie dann im Besitz hat. Die Besitzübergabe beinhaltet die Übergabe der Schlüssel. Durch die Besitzübergabe wird der Käufer nicht Eigentümer der Immobilie. (Siehe auch Eigentum, Besitz und Besitz, Nutzen & Lasten zum Vergleich)
Besitzübergang, der
Siehe Besitz, Nutzen & Lasten.
Bestandsverzeichnis, das
Erster Abschnitt des Grundbuchs, in dem alle Angaben zu der Immobilie gemacht werden. Hier werden alle Flurstücke aufgelistet, deren Rechtsverhältnisse in den übrigen drei Abteilungen des Grundbuchs beschrieben werden. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, ist dies hier ersichtlich, wobei auch einige detailliertere Angaben gemacht werden. (Siehe auch Grundbuch)
bestellen
Etwas in Auftrag geben.
Bestellung, die
Etwas das in Auftrag gegeben ist. Das Wort kann auch als Kurzform für Grundschuldbestellung benutzt werden. (Siehe auch Grundschuldbestellung)
Betrieb, der
Das In-Funktion-Sein / In-Benutzung-Sein einer Sache, z.B. von Maschinen, Fabriken, Gebäuden, etc.
Betriebskosten, die (nur Mehrzahl)
Sämtliche beim Betrieb einer Sache anfallenden Kosten. (Siehe auch Betrieb)
Beurkundung, die
Eine Beurkundung ist die Aktion eines Notars, wobei der Notar eine Erklärung von einer oder mehreren Personen entgegennimmt, in einer Niederschrift festhält, sie den Beteiligten vorliest, von den Beteiligten genehmigen und eigenhändig unterzeichnen lässt. Der Notar bestätigt die Beurkundung mit seiner eigenen Unterschrift auf der Niederschrift. Mit Beurkundungen können Rechtsgeschäfte vorgenommen werden. Das Ergebnis einer Beurkundung ist eine Notar-Urkunde. Die Beurkundung ist die strengste Formvorschrift in Deutschland. (Siehe auch Rechtsgeschäft, Notar, Urkunde, NotarUrkunde und Formvorschrift)
Allgemein bezeichnet das Wort Beurkundung die Aktion, einen Sachverhalt schriftlich (in einer Urkunde) festzuhalten. (Siehe auch Urkunde)
Beurkundungsverhandlung, die
Bezieht sich auf den Termin, bei dem die Beurkundung beim Notar stattfindet. (Siehe auch Beurkundung)
Beweislast, die
Rechtlich ist die Beweislast die Verantwortung einer Person, die etwas behauptet, beweisen zu müssen, dass die Behauptung wahr ist. Dies findet besonders bei Rechtsstreiten Anwendung. Zum Beispiel könnte jemand behaupten, dass ihm Geld von einer Person gestohlen worden ist. Dies muss nun erst bewiesen werden, bevor das Gericht die Behauptung als wahr annimmt. Nicht in allen Fällen trägt die Person, die die Behauptung aufstellt auch die Beweislast, das heißt manchmal muss auch die beschuldigte Person den Beweis für ihre Unschuld erbringen. (Siehe auch Rechtsstreit; Siehe Beweislastumkehr zum Vergleich)
Beweislastumkehr, die
Wenn die beschuldigte Person beweisen muss, dass Sie unschuldig ist(, anstatt dass die behauptende Person beweisen muss, dass die Behauptung wahr ist), spricht man von Beweislastumkehr. In manchen bestimmten Fällen verlangt das Gesetz eine Beweislastumkehr, das heißt, dass die Beschuldigte Person die Beweislast ihrer Unschuld trägt, andernfalls wird die Person als schuldig betrachtet. Dies findet besonders bei der Übertragung von Gegenständen Anwendung. Wird nach der Übertragung (zum Beispiel durch Verkauf) innerhalb von 6 Monaten ein Mangel an der Sache festgestellt, wird davon ausgegangen, dass der Mangel schon vor der Übertragung vorhanden gewesen sein muss. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass das nicht der Fall war.6 (Siehe auch Beweislast)
Bewilligung, die
Eine Bewilligung ist eine Genehmigung oder Zustimmung(, dass etwas getan werden darf).
Bewirtschaftung, die
Kontrolle/Leitung über etwas das in Betrieb ist(, mit der Absicht eine Überlebensfähigkeit der Sache zu ermöglichen – meist indem man sicherstellt, dass die Gewinne dauerhaft höher sind als die Ausgaben.) Siehe auch Betrieb.
6 §476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bewirtschaftungskosten, die (nur Mehrzahl)
Anderes Wort für Betriebskosten. Siehe Betriebskosten. (Siehe auch Bewirtschaftung)
BGB-Gesellschaft, die
Andere Bezeichnung für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Abkürzung „BGB“ steht für das „Bürgerliche Gesetzbuch“, in dem die rechtlichen Grundsätze der BGB-Gesellschaft definiert werden. Siehe Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (Siehe auch Gesellschaft)
BNL
Kurz für Besitz, Nutzen & Lasten. Siehe Besitz, Nutzen & Lasten
Bodenbeschaffenheit, die
Zustand des Erdbodens eines Grundstücks. Zum Beispiel kann der Erdboden weich sein, oder sehr steinig. Je nach Bodenbeschaffenheit, muss unterschiedlich auf einem Grundstück gebaut werden. Ist der Boden sehr weich, dann könnte ein Gebäude leicht einsinken und dabei sogar kippen, wenn falsch gebaut wird. Bekanntestes Beispiel für eine fehlerhafte Bauweise, bei sehr weichem Erdboden ist der schiefe Turm von Pisa (in Italien), der aufgrund der sehr weichen Bodenbeschaffenheit nach seinem Bau in den Boden einsank und dabei leicht kippte.
Bodenrichtwert, der
Ein amtlich errechneter Wert für Grundstücke pro Quadratmeter. Der Bodenrichtwert wird benutzt um die Höhe von bestimmten Steuern bei Grundstücken zu berechnen. Je nach Lage, Nachfrage, Nutzbarkeit, etc., wird der Bodenrichtwert eines Grundstücks unterschiedlich hoch angesetzt.7 (Siehe auch amtlich, Grundstück und Quadratmeter)
Bodenrichtwertkarte, die
Karte auf der Grundstücke nach Bereichen zusammengefasst gekennzeichnet sind, die denselben Bodenrichtwert haben. Der jeweilige Bodenrichtwert wird dabei für den jeweiligen Bereich angegeben. (Siehe auch Bodenrichtwert)
brutto
Die Gesamte Sache betreffend, inklusive aller Zusätze die damit verbunden sind. Zum Beispiel den Gesamtkaufpreis betreffend, inklusive der damit verbundenen Steuern oder anderer Nebenkosten (=Bruttokaufpreis). Oder das Gesamtgewicht einer Ware betreffend, inklusive dem Gewicht ihrer Verpackung. (=Bruttogewicht). (Siehe netto zum Vergleich; Siehe auch Steuer und Nebenkosten)
Bruttomiete, die
Die Gesamtkosten die der Mieter an den Vermieter zahlt, also Miete + Nebenkosten. (Siehe auch
brutto und Nebenkosten; Vergleiche Nettomiete)
Bruttorendite, die
Rendite, bei deren Berechnung man die anfallenden Nebenkosten nicht beachtet hat. Es werden die vollen Mieteinnahmen (brutto) dem reinen Kaufpreis gegenüber gestellt. Von den Mieteinnahmen werden die Bewirtschaftungskosten nicht abgezogen, und beim Kaufpreis die Nebenkosten nicht hinzugerechnet. Man kauft z.B. eine Immobilie für 90.000,€ und hat dabei Nebenkosten in Höhe von 10.000,€. Die jährlichen Mieteinnahmen liegen bei 14.000,€, während die Betriebskosten 4.000,€ jährlich betragen. Die Bruttorendite errechnet sich aus 90.000,€ Kaufpreis und 14.000,€ Mieteinnahmen, beträgt also 15,56%. Die Bruttorendite zeigt ein falsches Bild, da die Nebenkosten
7 §196 Baugesetzbuch (BauGB)
nicht beachtet werden. (Siehe auch Rendite, Nebenkosten, Betriebskosten und brutto; Siehe
Nettorendite zum Vergleich)
C
Carport, der
Überdachter Stellplatz für Autos. Carports haben keine Wände, sondern nur ein Dach, das auf Säulen, bzw. auf ein einfaches Gerüst aus Balken gebaut ist. Gelegentlich werden Carports auch so gebaut, dass sie zu einer oder zwei Seiten eine Wand haben, jedoch sind sie nie ganz geschlossen. Sie besitzen auch kein Tor zum abschließen. (engl. car = Auto und port = Hafen)
Courtage, die
Provision bei der Vermittlung von Immobilien oder Börsengeschäften. Siehe auch Provision.
CP
Kurz für Carport. Siehe Carport.
D
Dachmanagement
Kurz für Dachmanagement & Service Ltd.. Siehe Dachmanagement & Service Ltd..
Dachmanagement & Service Ltd.
Ehemaliger Firmenname der Firma „Future Construct & Service Ltd.“. Die Firma wurde im Jahr 2016 umbenannt. Der ursprüngliche Firmenname sollte ausdrücken, dass die Firma Dachmanagement ein Dachverband über den vielen kleineren Gesellschaften der Geschäftführer ist, da die Firma im Auftritt nach außen meist auch diese kleineren Gesellschaften (RL Garagenhandel GbR’s & OHG’s) vertritt. 2016 wurde dann der gesamte Auftritt der Firma neu überarbeitet, und im Zuge dessen auch der Firmenname zu „Future Construct & Service Ltd.“ geändert. (Siehe auch RL Garagenhandel GbR, GbR, OHG und Future Construct & Service Ltd.)
Darlehen, das
Geldbetrag, den jemand an jemanden anderen verleiht.
Darlehensgeber, der
Person, die einen Geldbetrag an jemanden anderen verleiht. (Siehe auch Darlehen)
Darlehensnehmer, der
Person, die einen Geldbetrag von jemandem anderen leiht. (Siehe auch Darlehen)
Dauernutzungsrecht, das
Siehe Dauerwohn& -nutzungsrecht.
Dauerwohn& -nutzungsrecht
Ein Grundstück kann so belastet werden, dass eine Wohnung (=Dauerwohnrecht) oder andere, nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (=Dauernutzungsrecht), jemandem anderem als dem Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung stehen. Der Berechtigte darf die jeweilige Einheit dann nicht nur selbst bewohnen, bzw. nutzen, sondern auch vermieten. Außerdem hat der Berechtigte grundsätzlich das Recht das Dauerwohnoder Nutzungsrecht weiterzuverkaufen oder zu vererben. (Siehe auch Belastung; Siehe Wohnungsrecht zum Vergleich; Siehe auch untenstehenden Hinweis)
Hinweis: Das Wohnungsrecht (eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit) die ebenfalls einem Berechtigten das Recht zum Bewohnen eines Gebäudes oder eines Teils davon gibt, kann im Unterschied zum Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht, weder für nicht zu Wohnzwecken dienende Einheiten genutzt werden, noch kann der Berechtigte eines Wohnungsrechts die betroffenen Räumlichkeiten vermieten, oder das Recht zum Bewohnen verkaufen oder vererben. All das geht nur mit dem Dauerwohnrecht, bzw. dem Dauernutzungsrecht. Das Dauerwohnrecht, bzw. Dauernutzungsrecht gibt damit jemandem nahezu eigentumsähnliche Rechte. Insbesondere, da auch vereinbart werden kann, dass der Berechtigte laufenden Verpflichtungen (tragen von Kosten) der Einheit anstatt des Eigentümers nachkommen muss. Der Berechtigte eines Dauerwohnoder Nutzungsrecht kommt jedoch, anders als der tatsächliche Eigentümer der Immobilie, nicht an das Grundbuch heran, und kann somit die Immobilie auch nicht belasten, oder sonstige Veränderungen im Grundbuch veranlassen. Das Dauerwohnrecht betrifft zudem nur eine einzelne Einheit (Wohnung oder nicht zu wohnzwecken dienende Räume) und kann außerdem zeitlich begrenzt werden8, und ein Entgelt (ähnlich einer Miete) zur Zahlung an den Eigentümer kann vereinbart werden 9.
Dauerwohnrecht, das
Siehe Dauerwohn& -nutzungsrecht.
Deckblatt, das
Papier-Seite, die ganz vorne, bzw. am Anfang eines Schriftstücks liegt und normalerweise die Überschrift des Schriftstücks auf sich trägt. Beim Grundbuch ist es die erste Seite eines Grundbuchauszugs, auf dem die Grundbuchblattnummer, das zuständige Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und eventuell noch zusätzliche Hinweise abgedruckt sind. (Siehe auch Grundbuch, Grundbuchauszug, Grundbuchblattnummer, Amtsgericht und Grundbuchbezirk)
Denkmal, das
Ein Kunstwerk oder Bauwerk oder sonstiges vom Menschen geschaffenes Objekt, das an etwas Vergangenes erinnern soll. Ein Denkmal kann absichtlich als Denkmal gebaut werden, (zum Beispiel um an eine große Persönlichkeit, etwa einen Krieger oder Künstler, zu erinnern) oder es können alte Kunstoder Bauwerke, aus der vergangenen Zeit, an die erinnert werden soll, zum Denkmal erklärt werden. In der Immobilienbranche bezieht sich ‚Denkmal‘ meist auf sehr alte Gebäude oder die Überreste davon, die oft auch einen künstlerisch Wert haben, die zur Erinnerung und als Wertschätzung der Baukunst der damaligen Zeit im originalen Zustand erhalten bleiben sollen. Solche Gebäude dürfen nicht beliebig renoviert oder umgebaut werden. (Siehe auch Denkmalschutz)
Denkmalschutz, der
Ein durch Gesetze geregelter Schutz von Denkmälern aus vergangener Zeit (etwa von Bauwerken oder bei Ausgrabungen gefundenen Überresten von, von Menschen geschaffenen Objekten) der es verbietet diese alten Bauwerke oder Objekte zu zerstören oder in ihrer Eigenart zu verändern und den Eigentümer teilweise dazu verpflichtet das Denkmal in seinem Zustand zu erhalten. Der Dank-
8 §41 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
9 Vergleiche §40 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
malschutz ist deutschlandweit nach Bundesländern unterschiedlich geregelt, die genauen Regeln und Gesetze können also in jedem Bundesland abweichen.10 (Siehe auch Denkmal)
Denkmalschutzgesetz, das
Das Gesetz das den Denkmalschutz in dem jeweiligen betroffenen Bundesland regelt.
dienen
Jemandem oder einer Sache zur Verfügung zu stehen und von Nutzen zu sein.
dienende Grundstück, das
Bei einer Grunddienstbarkeit ist das Grundstück, an dem der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks Rechte hat, das dienende Grundstück. Es ist das ‚dienende‘ Grundstück, da es dem Eigentümer des jeweils anderen Grundstücks dient, ihm also von Nutzen ist. (Siehe auch Grunddienstbarkeit und dienen; Siehe herrschendes Grundstück zum Vergleich)
Dienstbarkeit, die
Eine Dienstbarkeit ist ein Recht, eine Sache zu benutzen, von der man nicht Eigentümer ist. Dies gibt es für bewegliche Sachen/Gegenstände und für Grundstücke/Immobilien. Bezieht sich eine Dienstbarkeit auf eine Immobilie, dann kann sie außerdem das Recht sein, dem Eigentümer der Immobilie/des Grundstücks etwas Bestimmtes bezüglich seiner Immobilie/seines Grundstücks zu verbieten. (Zum Beispiel bestimmte Handlungen darauf vorzunehmen.)
Ein gutes Beispiel für eine Dienstbarkeit ist das Wegerecht, bei dem jemand anderes als der Eigentümer das Recht erhält über ein Grundstück zu gehen, es also als Weg zu benutzen (um zum Beispiel auf sein eigenes Grundstück gelangen zu können). Dienstbarkeiten können ein vollständiges Nutzungsrecht der Sache beinhalten oder nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht, wie das Wegerecht. Ein anderes Beispiel, bei dem eine Dienstbarkeit jemandem ermöglicht, dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks etwas bestimmtes zu verbieten, wäre eine Dienstbarkeit, durch die dem Eigentümer verboten wird, sein Grundstück bis an den Rand zu bebauen. Das heißt beim Bauen eines Hauses muss er z.B. 5 Meter Abstand vom Grundstücksrand halten (=Bebauungsbeschränkung).
Dienstbarkeiten gehören zu den Belastungen der Abteilung II des Grundbuchs. (Herkunft: Dienstbarkeit bedeutet wörtlich, „die Fähigkeit jemandem oder etwas zu Diensten zu sein“, was sich auf den Gegenstand, also die Immobilie, bezieht, der die „Fähigkeit gegeben wurde“ jemand anderem als dem Eigentümer zu Diensten zu sein, also von demjenigen anderen genutzt zu werden.; Siehe auch Recht, Wegerecht, Bebauungsbeschränkung, Grundbuch, Abteilung II und Belastung)
Es gibt drei Arten der Dienstbarkeit: Grunddienstbarkeit11, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit12 und Nießbrauch13. Die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbar- keit beziehen sich ausschließlich auf Immobilien. Nießbrauch kann sowohl an Immobilien, als auch an anderen Gegenständen bestehen.
Hinweis: Dienstbarkeiten müssen ins Grundbuch, Abteilung II eingetragen werden, um auch gültig zu bleiben wenn die Immobilie verkauft, verschenkt oder sonst wie an einen neuen Eigentümer übertragen wird, außer es handelt sich um eine altrechtliche Dienstbarkeit. (Siehe auch altrechtliche Dienstbarkeit)
DMM
Kurz für Dachmanagement & Service Ltd.. Siehe Dachmanagement & Service Ltd..
10 Siehe etwa ‚Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler‘ [Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG)]
11 §1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 12 §1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 13 §1030 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Draufsicht, die
Ansicht von oben.
dritte Abteilung, die
Andere Schreibweise für Abteilung III. Siehe Abteilung III.
E
echter Vertrag zugunsten Dritter
Siehe Vertrag zugunsten Dritter.
Ehevertrag, der
Ein Vertrag zwischen zwei Eheleuten, in dem der Güterstand und andere Themen, hauptsächlich hinsichtlich ihres Vermögens für den Fall ihrer Scheidung oder Tod eines der Ehepartner, geregelt werden. Der Ehevertrag muss notariell Beurkundet werden um gültig zu sein.14,15 Wird kein Ehevertrag geschlossen, dann gilt automatisch der gesetzliche Güterstand.16 (Siehe auch Vertrag, Güterstand und gesetzlicher Güterstand; Siehe Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft für Details zu den üblichen Güterständen)
Eigentum, das
Eigentum bedeutet, dass jemand das Recht an einer Sache hat. Es ist das vollumfängliche Recht mit einer Sache zu tun, was man möchte, solange man sich an die geltenden Gesetze hält. Beispielsweise hat jemand eine Immobilie in seinem Eigentum, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dadurch darf er in der Immobilie wohnen, Blumen im Garten pflanzen, den Fußboden herausreißen und einen neuen verlegen, die Immobilie vermieten, und so weiter. Die Worte ‚Eigentum‘ und
‚Besitz‘ werden rechtlich in ihrer Bedeutung unterschieden. (Siehe Besitz zum Vergleich)
Eigentümer, der
Person die das Eigentum an einer Sache hat. Siehe auch Eigentum.
Eigentümergemeinschaft, die
Kurz für Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gruppe aller Eigentümer einer aufgeteilten Immobilie. (Siehe auch Teilung)
Eigentümerversammlung, die
Regelmäßig (mindestens einmal jährlich) stattfindende Versammlung aller Eigentümer einer aufgeteilten Immobilie, die durch den Hausverwalter geplant und umgesetzt wird, bei der das vergangene Jahr besprochen, die getätigten Reparaturen, Ausgaben, und so weiter besprochen werden und die Planung für das nächste Jahr gemacht wird. Auf der Eigentümerversammlung werden im Normalfall alle solche Entscheidungen getroffen für die es die Zustimmung aller Miteigentümer oder zumindest einer Mehrheit braucht. Insbesondere werden auf der Eigentümerversammlung die HausgeldAbrechnung für das vergangene Jahr und der Wirtschaftsplan für das kommende Jahr von den Eigen-
14 §1408 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 15 §1410 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 16 §1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
tümern genehmigt. (Siehe auch Teilung, Hausverwaltung, 2. Definition, Miteigentümer, Hausgeld-Abrechnung und Wirtschaftsplan)
Eigentumsübergang, der
Übergang einer Sache an einen neuen Eigentümer. Der bisherige Eigentümer gibt das Eigentum an einer Sache her und jemand anderes wird neuer Eigentümer der Sache. Ein Eigentumsübergang kann
z.B. durch verkaufen oder verschenken verursacht werden.
Eigentumsumschreibung, die
Der Schritt, bei dem der bisherige Eigentümer einer Immobilie aus dem betreffenden Grundbuchblatt gelöscht wird und der neue Eigentümer als Eigentümer in das Grundbuchblatt eingetragen wird. (Siehe auch Grundbuchblatt)
Eigentumswohnung, die
Eine einzelne Wohnung die jemandem gehören kann ohne, dass der Person das restliche Haus auch gehören muss. Eine Eigentumswohnung hat immer ein eigenes Grundbuchblatt. Die Eigentumswohnung kann auch als Wohnungseigentum oder Sondereigentum bezeichnet werden, wobei unter den Ausdruck ‚Sondereigentum‘ mehr als nur Eigentumswohnungen fallen. (Siehe auch Sondereigentum, Grundbuch und Grundbuchblatt)
Einfache Abschrift, die
Eine bestimmte Art einer Abschrift durch einen Notar. Bei einer einfachen Abschrift wird vom Notar, im Gegensatz zu beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen, nicht extra bestätigt, dass der Inhalt mit dem Original übereinstimmt. (Siehe auch Abschrift; Siehe Beglaubigte Abschrift, Ausfertigung und Urschrift zum Vergleich)
Einheit, die
Eine einzelne Sache mit all ihren Bestandteilen. Meist wird das Wort benutzt um von einer einzelnen Immobilie oder einem Teil einer Immobilie zu sprechen, der jeweils allein benutzt wird, wie zum Beispiel eine Garage, eine Wohnung, ein Schrebergarten, ein Büro, ein Stellplatz, ein Hobbyraum.
einkaufen
Anderes Wort für kaufen. Siehe kaufen.
einmalige Abgabe
Abgabe (Geldzahlung an den Staat), die nur ein einziges Mal zu zahlen ist. Siehe Abgabe.
Eintragung, die
Veränderung, die in einem Grundbuchblatt vorgenommen wird, wobei sich der Inhalt des Grundbuchblatts verändert, so dass z.B. ein neuer Eigentümer oder ein anderes, neues Recht, das jemand an der Immobilie hat, eingetragen wird. (Siehe auch Grundbuch und Grundbuchblatt; Siehe Belastung und Beschränkung für Beispiele; Siehe Löschung zum Vergleich)
Eintragungsantrag, der
Antrag (Bitte) an das Grundbuchamt eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen. (Siehe auch Eintragung)
Eintragungsbekanntmachung, die
Die Eintragungsbekanntmachung ist ein Schreiben in dem bekanntgegeben wird, dass eine Eintragung oder Löschung im Grundbuch erfolgt ist. Die Eintragungsbekanntmachung wird vom Grund-
buchamt an alle Personen verschickt, die von der Eintragung oder Löschung betroffen sind. Das betroffene Grundbuchblatt und die genaue Änderung, die vorgenommen wurde, werden in dem Schreiben genannt. (Siehe auch Grundbuch, Grundbuchamt und Grundbuchblatt)
Wichtig: Die Eintragungsbekanntmachung wird gerne mit einem Grundbuchauszug verwechselt, da sie teilweise ähnlich wie ein Grundbuchauszug aussieht. Die Eintragungsbekanntmachung wird jedoch klar als solche bezeichnet, das heißt es steht „Eintragungsbekanntmachung“ auf dem Schreiben. Die Eintragungsbekanntmachung enthält außerdem nicht alle Einträge des Grundbuchs, sondern nur diejenigen die neu eingetragen oder gelöscht worden sind. Will man also vollständige Auskunft über ein Grundbuchblatt, muss man einen aktuellen Grundbuchauszug bekommen. (Siehe Grundbuchauszug zum Vergleich)
Eintragungsbewilligung, die
Genehmigung/Zustimmung, dass eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden darf. Die Eintragung muss von allen Beteiligten genehmigt werden, deren Rechte durch die Eintragung eingeschränkt werden, also zumindest immer durch den Eigentümer. (Siehe auch Eintragung und Bewilligung)
einzelvertretungsberechtigt
So, dass jemand berechtigt ist eine juristische Person alleine zu vertreten, ohne dass noch jemand anwesend sein muss, und in ihrem Namen Geschäfte abzuschließen. (Siehe auch juristische Person)
enge Sicherungsabrede, die
Sicherungsabrede, bei der vereinbart wird, dass eine Sicherheit nur als Absicherung von einer bestimmten Schuld dient. Hat der Schuldner, beim selben Gläubiger noch weitere Schulden, dann kann die Sicherheit, bei einer engen Sicherungsabrede, nicht als Sicherheit für diese weiteren Schulden verwertet werden. (Siehe auch Sicherheit, Sicherungsabrede und Gläubiger; Siehe weite Sicherungsabrede zum Vergleich)
enge Zweckerklärung, die
Andere Bezeichnung für enge Sicherungsabrede. Siehe enge Sicherungsabrede.
Erbbau
Bezieht sich auf Erbbaurecht. Siehe Erbbaurecht.
Erbbauberechtigte, der
Person, die ein Erbbaurecht hat. Siehe auch Erbbaurecht.
Erbbaurecht, das
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass der Berechtigte das Recht hat ein Bauwerk auf dem Grundstück zu haben.17 Dafür wird zwischen dem Eigentümer und der Person, die das Grundstück bebauen will ein Vertrag gemacht. In dem Vertrag wird geregelt, dass der Eigentümer der anderen Person das Grundstück (gewöhnlich gegen eine regelmäßige Geldzahlung) zur Verfügung stellt. Solche Verträge laufen üblicherweise für 75 oder 99 Jahre. Das Erbbaurecht kann vererbt werden, und handelt sich um das Recht ein Grundstück zu bebauen, dessen man nicht Eigentümer ist; daher Erb-bau-recht. Das Erbbaurecht kann im Normalfall genauso wie das Grundstück selbst verkauft werden, und erhält sogar ein eigenes Grundbuch.18 Dieses Grundbuch entspricht dem Grundbuch
17 §1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
18 §14, Absatz 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
eines normalen Grundstücks. Es kann auch belastet werden19, während das Grundbuch des eigentlichen Grundstücks für sich bestehen bleibt. Es entsteht durch die Eintragung der Erbbaurechts-Belastung in das Grundbuch des Grundstücks. Das Grundbuchamt legt dann gleichzeitig ein Erbbaugrundbuch für den Berechtigten an, in das dieser als „Eigentümer“ eingetragen wird. Somit gibt es beim Erbbaurecht zwei Grundbücher, eines für das Grundstück und ein zweites für das Erbbaurecht, das nur so lange besteht, wie das Erbbaurecht besteht. Das Erbbaurecht ist ein Grundstücksgleiches Recht. (Siehe auch Belastung, Recht, Grundbuch und Grundstücksgleiches Recht)
Hinweis: Das Erbbaurecht ermöglicht, dass ein Grundstück jemand anderem gehört, als das darauf stehende Gebäude. Sobald der Erbbaurechtsvertrag ausläuft geht das Gebäude allerdings automatisch an den Grundstückseigentümer über, der dem bisherigen Gebäudeeigentümer dafür eine Entschädigung zahlen muss.
Erbbauzins, der
Der von einem Erbbauberechtigten an den Grundstückseigentümer regelmäßig zu zahlende Geldbetrag als Bezahlung dafür, dass dessen Grundstück genutzt werden darf. (Siehe auch Erbbaurecht und Erbbauberechtigte)
Erbpacht, die
Umgangssprachlich anderes Wort für Erbbaurecht, da die frühere Erbpacht (siehe 2. Definition) dem heutigen Erbbaurecht in gewisser Weise ähnlich ist. Siehe Erbbaurecht.
Frühere, nicht mehr gültige Gesetze betreffende Regelung, bei der der Eigentümer eines Grundstücks, dieses jemandem anderen zur Verfügung gestellt hatte und diese andere Person dann bestimmten Verpflichtungen dafür nachkommen musste, wie zum Beispiel Zahlungen von Geld oder Lebensmitteln an den Grundstückseigentümer zu leisten, im Kriegsfall als Soldaten zur Verfügung zu stehen, das Grundstück und die Gebäude in einem guten gepflegten Zustand zu halten, und so weiter. Die ursprüngliche Erbpacht ist heute verboten. (Siehe auch 1. Definition)
Erbpachtzins, der
Anderes Wort für Erbbauzins. Siehe Erbbauzins. (Siehe auch Erbpacht)
Erschließung, die
Als Erschließung werden alle Aktionen bezeichnet, die ein Gebiet/Grundstück nutzbar machen, also in einen Zustand bringen, so dass das Grundstück genutzt werden kann. Dazu zählen, das Grundstück an das öffentliche Straßen-, das Wasserleitungs-, Abwasserleitungsund an das Stromnetz anzuschließen.
Erschließungsbeitrag, der
Die Gemeinde kann Erschließungskosten von den Eigentümern der Grundstücke, die erschlossen worden sind zurückverlangen. Die Erschließungskosten, die die Gemeinde vom Eigentümer eines Grundstücks zurückverlangt werden Erschließungsbeiträge genannt. (Siehe auch Erschließung und Erschließungskosten)
Erschließungskosten, die
Alle Kosten die Anfallen, um ein Gebiet/Grundstück zu erschließen werden als Erschließungskosten bezeichnet. (Siehe auch Erschließung und Erschließungsbeitrag)
19 Vergleiche §5, Absatz 2 und §§18-20 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
erste Abteilung, die
Andere Schreibweise für Abteilung I. Siehe Abteilung I.
Erstveräußerung, die
Das erstmalige Übertragen des Eigentums an einem Sondereigentum an einen neuen Eigentümer nach der Teilung. (Siehe auch Sondereigentum und Teilung)
ETV
Kurz Für Eigentümerversammlung. Siehe Eigentümerversammlung.
ETV-Protokoll
Kurz für Protokoll zur Eigentümerversammlung. Siehe Protokoll zur Eigentümerversammlung.
F
fällig
So, dass etwas jetzt getan werden muss. Bezieht sich meist auf einen Kaufpreis der ‚fällig‘ ist, sprich jetzt bezahlt werden muss.
Fälligkeit, die
Kurz für Kaufpreisfälligkeit oder Zahlungsfälligkeit. Siehe Kaufpreisfälligkeit oder Zahlungsfälligkeit.
Fälligkeitsmitteilung, die
Kurz für Kaufpreisfälligkeitsmitteilung. Siehe Kaufpreisfälligkeitsmitteilung.
Fälligkeitstermin, der
Das Datum bis zu dem der Kaufpreis laut Kaufpreisfälligkeitsmitteilung bezahlt werden muss.
FC
Kurz für Future Construct & Service Ltd.. Siehe Future Construct & Service Ltd..
Finanzamt, das
Für die Einforderung, den Erhalt und die Verwaltung von Steuern zuständiges Amt. (Siehe auch Steuer und Amt.)
Finanzierung, die
Alle Aktionen zur Beschaffung von Geld, das für eine bestimmte Sache benötigt wird. (Zum Beispiel indem Geld von einer Bank ausgeliehen wird.)
Finanzierungsvollmacht, die
Beim Verkauf von Immobilien: Vollmacht des Eigentümers einer Immobilie an den Käufer, durch die der Käufer das Recht erhält die Immobilie mit einer Grundschuld zu belasten. Diese Vollmacht wird Finanzierungsvollmacht genannt und ist Teil des Kaufvertrags. Sie wird benötigt, wenn der Käufer sich Geld (meist von einer Bank) ausleihen möchte um den Kaufpreis zu bezahlen. Jede Bank die Geld verleiht, damit sich jemand eine Immobilie davon kaufen kann, verlangt die Eintragung einer Grundschuld zu ihren Gunsten in das Grundbuch der Immobilie, bevor sie das Geld hergibt. Daher braucht
der Käufer die Finanzierungsvollmacht, mit der er berechtigt wird, eine Grundschuld für seine Bank in das Grundbuch einzutragen. (Solange er noch kein Eigentümer ist, darf er ohne Vollmacht schließlich noch keine Eintragung im Grundbuch vornehmen.) (Siehe auch Vollmacht und Grundschuld)
Flächennutzungsplan, der
Plan von weitläufigen Landschaftsflächen auf dem eine grobe Planung für die Art der Nutzung von Flächen vorgenommen und dargestellt wird. Der Flächennutzungsplan wird von der Gemeinde erstellt. Er stellt nur in Grundzügen dar, wo Bauflächen, Wälder, Parkanlagen, und so weiter sind.20 (Siehe auch Gemeinde; Siehe Bebauungsplan zum Vergleich)
Flur, die
Eine Flur ist ein Teil einer Gemarkung. (Herkunft: mittelhochdeutsch vluor = Boden(fläche), Feld; Siehe Flurstück für Details; Siehe Gemarkung zum Vergleich)
Flurgrenze, die
Die Grenze einer Flur. Siehe Flur und Grenze.
Flurkarte, die
Vermisst man die Abstände und Winkel aller Grenzpunkte eines Flurstücks, dann lässt sich das Flurstück sehr genau auf Papier nachzeichnen und auch die Größe des Flurstücks mathematisch berechnen. Dabei entstehen detaillierte Karten einer Landfläche, die sämtliche Grenzpunkte und Grenzen aller Flurstücke erfassen. Diese Karten nennt man Flurkarte. Die Flurkarte ist Teil der Aufzeichnungen des Liegenschaftskatasters. (Siehe auch Flurstück, Grenzpunkt, Grenze, Abstand, Winkel und Liegenschaftskataster)
Flurplan, der
Umgangssprachliches Wort für Flurkarte. Siehe Flurkarte.
Flurstück, das
Die Fläche Deutschlands ist in viele kleine Stücke aufgeteilt, die jeweils in jemandes Eigentum sind. Es gibt drei Ausdrücke um die Aufteilung der Landflächen zu benennen. Diese drei Ausdrücke bezeichnen unterschiedlich große Gebiete. Die gröbste Aufteilung von Land ist die Gemarkung. Eine Gemarkung entspricht üblicherweise der Fläche einer mittelgroßen Ortschaft oder mehrerer kleinerer Ortschaften. Eine Gemarkung kann in etwas kleinere Teile unterteilt werden, die Flure genannt werden. Teilt man Gemarkungen und Flure in noch kleinere Teile, dann erhält man Flurstücke. Ein Flurstück ist die kleinste Einheit und ein Teil einer Gemarkung oder einer Flur. Gemarkungen und Flure bestehen aus Flurstücken. Ein Flurstück kann auch als Grundstück bezeichnet werden, jedoch können, wenn von einem Grundstück geredet wird auch mehrere, zusammen genutzte Flurstücke gemeint sein. (Siehe Grundstück zum Vergleich)
Flurstücksgrenze, die
Begrenzungslinie, die den äußeren Rand eines Flurstücks kennzeichnet. Flurstücksgrenzen verlaufen gewöhnlich geradlinig zwischen den Eckpunkten, in Ausnahmenfällen auch als Kreisbogen zwischen zwei Eckpunkten. (Siehe auch Flurstück und Grenze)
Flurstücksnummer, die
Die Flurstücksnummer ist eine eindeutige Bezeichnung eines Flurstücks. Die Flurstücke werden innerhalb eines bestimmten Bereichs durchlaufend nummeriert (Flurstücksnummern: 1, 2, 3, 4,…).
20 §5 Baugesetzbuch (BauGB)
Ältere Flurstücke wurden auch noch mit Zähler und Nenner nummeriert (z.B. 197/4). Wichtig ist, dass jedes Flurstück seine ganz eigene Bezeichnung (Flurstücksnummer) hat, die keine Verwechslung zulässt. (Siehe auch Flurstück)
Form, die
Betrifft die Art und Weise, wie etwas gemacht wird. (Siehe auch Formvorschrift)
Formvorschrift, die
Bestimmte Verträge sind rechtlich nur dann gültig, wenn sie auf eine bestimmte Weise gemacht worden sind. Zum Beispiel müssen bei bestimmten Verträgen alle Beteiligten gleichzeitig bei einer bestimmten Stelle anwesend sein um den Vertrag abzuschließen. Und manche Verträge müssen schriftlich festgehalten werden um gültig zu sein. All dies wird als Form bezeichnet. Wenn es im Gesetz solche Vorschriften bzw. Regeln gibt, in welcher Form ein Vertrag gemacht werden muss um gültig zu sein, dann spricht man von einer Formvorschrift. Nur für bestimmte Verträge, wie z.B. für Immobilien-Kaufverträge, gibt es solche Formvorschriften. (Siehe auch Vertrag)
Hinweis: Formvorschriften kann es auch für sonstige Rechtsgeschäfte geben. (Siehe auch Rechtsgeschäft)
Frucht, die
Erzeugnis einer Sache, oder sonstige Ausbeute aus einer Sache, die ordnungsgemäß, entsprechend der Bestimmung der Sache gewonnen wird. Baut man etwa Mais auf einem Feld an, sind der zu erntende Mais die Früchte der Sache. Betreibt man ein Gasthaus, sind die Geldeinnahmen die Früchte aus der Sache. Bei der Nutzung einer Mine, wären die abgebauten Bodenschätze die Früchte.21
Future Construct
Kurz für Future Construct & Service Ltd.. Siehe Future Construct & Service Ltd..
Future Construct & Service Ltd.
Name der Firma in dessen Auftrag diese Fachwortsammlung geschrieben wird. Die Firma “Future Construct & Service Ltd.” kauft, verwaltet, bereitet auf und verkauft Immobilien. Dabei vertritt sie nach außen hin auch sämtliche kleineren Gesellschaften der Geschäftsführer, die unter dem Namen RL Garagenhandel zusammengefasst werden. Der Name “Future Construct” entstand im Zuge einer Neu-Ausarbeitung des Firmenauftritts, und drückt das Ziel der Firma aus, sich selbst und ihren Kunden Bausteine für die Zukunft zu verschaffen, nämlich Immobilien, die die Ziele der Eigentümer erfüllen und hohe Erträge auslösen. Dies ist das Produkt der Firma. (Siehe auch Gesellschaft und RL Garagenhandel)
G
G
Abkürzung für Gartenland auf Flurkarten. Siehe Gartenland. (Siehe auch Flurkarte)
Garage, die
Garagen sind komplett abschließbare Stellplätze für Autos, mit durchgehenden Wänden zu allen Seiten und einem Dach. Im Normalfall besitzt eine Garage eine Zufahrt mit einem abschließbaren Tor.
21 §99 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Üblicherweise sind mit dem Wort ‚Garage‘ Oberirdische Garagen oder Tiefgaragen gemeint. (Siehe auch Oberirdische Garage und Tiefgarage)
Gartenland, das
Nutzungsart eines Flurstücks, die bedeutet, dass das Flurstück zum Anbau von typischerweise in Gärten genutzten Pflanzen (z.B. Gemüse, Obstbäume, Zierpflanzen, Schnittblumen) genutzt wird. (Siehe auch Nutzungsart)
GB
Kurz für Grundbuch. Siehe Grundbuch.
GBA
Kurz für Grundbuchauszug. Siehe Grundbuchauszug.
GB-Blatt
Kurz für Grundbuchblatt. Siehe Grundbuchblatt.
GBO
Kurz für Grundbuchordnung. Siehe Grundbuchordnung.
GbR
Kurz für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Siehe Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
geb.
Abkürzung für das Wort „geboren“. (Beispiel: „geb. 06.04.1992“ bedeutet „geboren am 06.04.1992“)
Geh& Fahrrecht, das
Andere Bezeichnung für Wegerecht, die aussagt, dass bei dem Wegerecht sowohl über das betroffene Grundstück gegangen als auch gefahren werden darf. (Wegerechte können sich darauf beschränken, dass über das jeweilige Grundstück ausschließlich gegangen werden darf.) (Siehe auch Wegerecht; Siehe Gehrecht zum Vergleich)
Gehrecht, das
Form von Wegerecht, bei dem über das betroffene Grundstück nur gegangen werden darf, nicht jedoch (zum Beispiel mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad) darüber gefahren werden darf. (Siehe auch Wegerecht)
Gemarkung, die
Die Gemarkung ist die gröbste Aufteilung der Landflächen in Deutschland. Eine Gemarkung entspricht üblicherweise der Fläche einer mittelgroßen Ortschaft oder mehrerer kleinerer Ortschaften. Städte und Großstädte bestehen dementsprechend üblicherweise aus mehreren Gemarkungen. Beispielsweise besteht die Stadt München aus 34 Gemarkungen. (Herkunft: althochdeutsch marcha = Grenze; Siehe Flur und Flurstück zum Vergleich)
Gemarkungsgrenze, die
Grenze einer Gemarkung. Siehe Gemarkung und Grenze.
Gemeinde, die
Kleinster räumlicher Bereich in Deutschland, der sich selbstständig verwaltet. Die Verwaltung von Deutschland funktioniert durch verschiedene Bereiche. Es gibt Ämter, die Aufgaben erfüllen, die das
ganze Land im Allgemeinen betreffen, darunter gibt es Ämter die nur für ihr jeweiliges Bundesland zuständig sind und Entscheidungen treffen und am unteren Ende, als kleinster Bereich, gibt es die Gemeinde mit all ihren Ämtern, die für die Verwaltung eines oder mehrerer Orte zuständig ist.
Gemeinschaftseigentum, das
Häuser, die aus mehreren Wohnungen bestehen, können rechtlich so aufgeteilt werden, dass jede Wohnung einem anderen Eigentümer gehören kann. Dabei können nicht nur Wohnungen heraus geteilt werden, sondern auch Räume, die nicht zum Wohnen dienen, wie zum Beispiel Büros, Hobbyräume, Garagen, und so weiter. Wird ein Haus so aufgeteilt, dann werden die dadurch heraus geteilten Einheiten (Wohnungen, Hobbyräume, usw.) Sondereigentume genannt. Jedes Sondereigentum kann dann im Eigentum einer anderen Person sein. Zu jedem Sondereigentum gehören bestimmte Teile des Gebäudes, wie zum Beispiel Zwischenwände, der Putz und die Tapete auf allen tragenden Wänden und der Decke, die Bodenbeläge, und so weiter. Alle übrigen Gebäudeteile und Teile des Grundstücks, wie tragende Wände, das Dach, das Treppenhaus, der Garten, und so weiter gehören zum Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern von Sondereigentum zusammen und darf von jedem gleich benutzt werden, wobei jeder nur einen gedachten Anteil am Gemeinschaftseigentum besitzt, ohne, dass bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums einem bestimmten Sondereigentum zugeordnet sind. Alle Eigentümer zusammen genommen sind für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich, wobei üblicherweise ein Verwalter mit der Instandhaltung beauftragt wird, der dann regelmäßig Geld von allen Eigentümern einsammelt um die laufenden Kosten zu decken. (Siehe auch Teilung und Hausverwaltung)
Gemeinschaftsordnung, die
Von den Miteigentümern einer Eigentümergemeinschaft festgelegte Regelungen betreffend dem Verhältnis der Miteigentümer zu einander. In der Gemeinschaftsordnung können etwa Regelungen dazu getroffen werden, welche Gebäudeteile zum Sondereigentum, sowie welche zum Gemeinschaftseigentum gehören, und wie Kosten zwischen den Eigentümern verteilt werden. Auch können dort Sondernutzungsrechte festgelegt werden. Meist ist bereits in der Teilungserklärung eine Gemeinschaftsordnung enthalten. Regelungen zur Gemeinschaftsordnung können aber auch noch nach der Teilung durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt werden. (Siehe auch Teilung, Teilungserklärung, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Eigentümergemeinschaft, Miteigentümer und Sondernutzungsrecht)
Genehmigung, die
(Allgemein:) Die Erlaubnis etwas zu tun.
Kurz für Nachgenehmigung. Siehe Nachgenehmigung.
Genehmigungsfiktion, die
In bestimmten Fällen gelten Anträge an Ämter nach Ablauf der zur Genehmigung bestimmten Frist automatisch als genehmigt, wenn das betreffende Amt bis dahin keine Entscheidung gefällt hat. Diesen Umstand bezeichnet man als Genehmigungsfiktion.22
Hinweis: Ist der eingereichte Antrag unvollständig, so gilt die Frist und damit auch die Genehmigungsfiktion nach Ablauf dieser nicht. Schickt ein Amt also eine Nachforderung von Unterlagen, oder verlangt Einreichung eines vervollständigten Antrags, dann kommt die Genehmigungsfiktion nicht zum Tragen.
22 §42a Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
Gericht, das
Gebäude und Mitarbeiter des Staates, die dafür zuständig sind rechtliche Entscheidungen zu treffen, wenn zwei Beteiligte einen Rechtsstreit untereinander austragen. (Siehe auch Rechtsstreit)
Geschäft, das
Ein Geschäft ist die Tätigkeit einen Kauf, Verkauf oder Tausch mit jemandem zu tätigen, mit der Absicht einen Gewinn dabei zu erzielen. Bei einem Geschäft findet immer ein Tausch zwischen Geld, Sachen oder Dienstleistungen statt. Nicht jedes Geschäft ist im Nachhinein tatsächlich gewinnbringend, wobei die grundlegende Absicht des Geschäfts trotzdem der Gewinn war. Der Gewinn muss dabei nicht unbedingt in Form von Geld gemacht werden. (Siehe auch kaufen und verkaufen)
Gesellschaft, die
Vereinigung mehrerer Personen, zum Erreichen eines gemeinsamen (oft unternehmerischen) Zwecks. Die beteiligten Personen schließen einen Vertrag zur Gründung der Gesellschaft und tragen dann unter anderem finanziell oder durch das Erbringen von Diensten zum Erreichen des Zwecks bei.23
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die
Einfachste Form der Gesellschaft. Sie entspricht dem Bürgerlichen Gesetzbuch, in dem die rechtlichen Grundsätze der Gesellschaft definiert werden24. Siehe auch Gesellschaft. (Kurz: GbR; Manchmal auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet; Es gibt auch andere Formen der Gesellschaft, für die die detaillierteren rechtlichen Grundsätze in anderen Gesetzen als dem Bürgerlichen Gesetzbuch definiert werden25; Vergleiche auch Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die
(Kurz: GmbH) Eine bestimmte Form von Gesellschaft die nur mit einem notariellen Vertrag gegründet werden kann.26 Sie zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass für Verbindlichkeiten der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen haftet, nicht aber die Gesellschafter27. Zudem muss bei Gründung durch die Gesellschafter ein Stammkapital von mindestens 25.000,€ als Gesellschaftsvermögen eingezahlt werden28. Die rechtlichen Grundlagen der GmbH werden im „Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbHG) definiert. (Siehe auch Gesellschaft und Gesellschafter)
Gesellschafter, der
Teilhaber einer Gesellschaft. Siehe Gesellschaft. (Siehe auch Teilhaber)
Gesetz, das
Ein Gesetz ist ein niedergeschriebenes Recht. Gesetze legen die Rechte in einer Gesellschaft fest. Rechte werden durch die Regierung festgelegt, als Regeln formuliert, in den Gesetzen niedergeschrieben und durch bestimmte Teile der Regierung durchgesetzt. Ein Gesetz kann in zwei Teile unterteilt werden: (1.) Eine Bedingung, die erfüllt sein muss und (2.) das Recht, das daraus folgt. Beispiel: Wenn etwas dir gehört (Bedingung), darfst du es benutzen (Recht). (Siehe auch Recht)
23 §§705, ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
24 §§705, ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
25 Vergleiche etwa das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und das Handelsgesetzbuch (HGB), 2. Buch
26 §2 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) 27 §13 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) 28 §5 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG)
gesetzliche Güterstand, der
Der Güterstand der dann gilt, wenn Eheleute vor oder nach der Eheschließung keinen anderen Güterstand (durch schließen eines Ehevertrags) festlegen.29 Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Siehe Zugewinngemeinschaft. (Siehe auch Güterstand und Ehevertrag; Siehe Gütergemeinschaft und Gütertrennung zum Vergleich)
Gewerbe, das
Dauerhaft eingerichtete Unternehmung mit dem Zweck Geld zu verdienen.
Gläubiger, der
Der Gläubiger ist derjenige dem ein Schuldner eine Sache schuldet. Der Gläubiger hat dem Schuldner diese Sache (meist Geld) gewöhnlich zuvor verliehen und verlangt sie schließlich (+ Zinsen) zurück. Das Wort Gläubiger wurde in Anlehnung an ein lateinisches Wort gebildet. Aus dem lateinischen Wort credere (= glauben) wurde das Wort crēditor (= Gläubiger) gebildet. In Anlehnung daran wurde im Deutschen, aus dem Wort glauben, das Wort Gläubiger gebildet. Denn, wer Geld verleiht, glaubt dem Schuldner, dass dieser das geliehene Geld wieder zurückzahlen wird. Der Gläubiger wird gelegentlich auch Kreditor genannt. (Siehe auch Schuldner und Zins)
GmbH
Kurz für Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Siehe Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
GR
Abkürzung für Grünland auf Flurkarten. Siehe Grünland. (Siehe auch Flurkarte)
Grenzbebauung, die
Wird ein Gebäude so gebaut, dass es bis an eine oder mehrere der Grenzen des Grundstücks reicht, dann spricht man von Grenzbebauung.
Grenze, die
Das äußere Ende (Linie) eines Bereichs bzw. einer Fläche, z.B. eines Lands, bzw. die Linie, die zwei Bereiche (z.B. Länder) voneinander abtrennt.
Grenzpunkt, der
Ein Grenzpunkt ist ein Eckpunkt eines Flurstücks. Alle Grenzpunkte eines Flurstücks zusammengenommen, kennzeichnen die Grenze des Flurstücks. (Siehe auch Flurstück)
Grund, der
Grund ist ein Teil oder die Gesamtheit der nicht mit Wasser bedeckten Erdoberfläche/des Erdbodens. Beispielsweise ist der gesamte Grund von Deutschland in kleinere Teile aufgeteilt, die jeweils in jemandes Eigentum sind. Diese Teile nennt man meist Grundstücke, kann man aber auch für sich genommen als Grund bezeichnen. (Siehe auch Grundstück)
Grundbesitz, der
(Unbebaute) Grundstücke die in jemandes Eigentum sind. Ggf. können damit auch Grundstücksgleiche Rechte gemeint sein. (Siehe auch Besitz, 2. Definition und Grundstücksgleiche Recht)
29 §1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Grundbuch, das
Das Grundbuch ist ein amtliches Register (geordnete Datensammlung) über Flurstücke. Das Grundbuch bezieht sich dabei jedoch nicht nur auf einzelne Flurstücke sondern auf Grundstücke. (Grundstücke bestehen immer aus einem oder mehreren im selben Zusammenhang stehenden Flurstücken, wobei in den meisten Fällen jedes Flurstück im Grundbuch als ein eigenes Grundstück geführt wird.) Der Zweck des Grundbuchs ist die Erfassung der Rechtsverhältnisse der Grundstücke, sprich den Rechten die Personen an den Grundstücken haben. (Zum Beispiel werden die Eigentümer im Grundbuch genannt.) Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Das Grundbuch besteht aus vier Bereichen/Abschnitten in denen jeweils andere Daten (über die betroffenen Grundstücke, bzw. die Rechte, die Personen daran haben) beschrieben werden. (Siehe auch Register, Flurstück, Grundstück und Grundbuchamt; Siehe Liegenschaftskataster zum Vergleich; Siehe Bestandsverzeichnis, Abteilung I, Abteilung II und Abteilung III für Details zu den vier Abschnitten)
Anderes Wort für Grundbuchblatt. Siehe Grundbuchblatt.
Grundbuchamt, das
Das für die Führung des Grundbuchs zuständige Amt. (Siehe auch Grundbuch und Amt)
Grundbuchauszug, der
Ein vollständiger Ausdruck eines Grundbuchblatts mit sämtlichen Einträgen. Auf einem Grundbuchauszug steht immer, wann der Ausdruck gemacht worden ist, so dass erkennbar ist welchen Stand der Auszug hat.
Wichtig: Der Grundbuchauszug wird gerne mit einer Eintragungsbekanntmachung verwechselt, da die Eintragungsbekanntmachung teilweise ähnlich wie ein Grundbuchauszug aussieht. Die Eintragungsbekanntmachung wird jedoch klar als solche bezeichnet, das heißt es steht „Eintragungsbekanntmachung“ auf dem Schreiben. Die Eintragungsbekanntmachung enthält außerdem nicht alle Einträge des Grundbuchs, sondern nur diejenigen die neu eingetragen oder gelöscht worden sind. Will man also vollständige Auskunft über ein Grundbuchblatt, muss man einen aktuellen Grundbuchauszug bekommen. (Siehe Eintragungsbekanntmachung zum Vergleich)
Grundbuchbezirk, der
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt nach abgegrenzten Bezirken (Bereichen) geführt. Jedes Grundbuchamt ist in seiner Region für einen oder mehrere Grundbuchbezirke zuständig. Für jeden Grundbuchbezirk wird eine eigene Sammlung von allen Grundbüchern, der in der Gegend liegenden Immobilien geführt. Die Grundbuchbezirke sind mit den Gemarkungen deckungsgleich. (Siehe auch Grundbuch, Grundbuchamt und Gemarkung)
Grundbuchblatt, das
Grundsätzlich wird für jede Immobilie ein eigener Bereich im Grundbuch angelegt. Diesen Bereich nennt man Grundbuchblatt. Ein Grundbuchblatt besteht nicht, wie der Name den Eindruck erwecken lässt, aus einer einzelnen Seite, sondern aus mehreren Seiten die unterschiedliche Daten über die jeweilige Immobilie beinhalten. Mit ‚einem Grundbuchblatt‘ sind also mehrere zusammengehörige Papier-‚Blätter‘ gemeint. Ein Grundbuchblatt bezieht sich immer nur auf eine bestimmte Immobilie. Jede Immobilie hat ihr eigenes Grundbuchblatt.* (Siehe auch Grundbuch, 1. Definition und Immobilie)
Hinweis: *Bestimmte Grundstücke müssen kein Grundbuchblatt haben. Dies betrifft nur Grundstücke, die als öffentliche Wege genutzt werden, einer Gemeinde, einem Bundesland oder dem Bund oder einer Kirche gehören, und einige weitere.30
30 §3 Grundbuchordnung (GBO)
Grundbuchblattnummer, die
Jedes Grundbuchblatt ist mit einer eindeutigen Nummer gekennzeichnet. Das ist die Grundbuchblattnummer. Alle Grundbuchblätter aus einem Grundbuchbezirk werden laufend durchnummeriert. (Siehe auch Grundbuch, Grundbuchbezirk und Grundbuchblatt)
Grundbuchordnung, die
Die Grundbuchordnung (kurz: GBO) ist das Gesetz, dass den Zweck und den Inhalt des Grundbuchs formuliert und bestimmt wie das Grundbuch geführt werden soll. (Siehe auch Grundbuch)
grundbuchtauglich
So, dass für eine verlangte Veränderung (Eintragung/Löschung), die im Grundbuch vorgenommen werden soll, der Antrag den Regeln und Gesetzen entspricht, die vom Grundbuchamt beachtet werden müssen, damit es die Änderung entsprechend dem Antrag ins Grundbuch eintragen kann/darf.
Grunddienstbarkeit, die
Spezielle Form von Dienstbarkeit, bei der der jeweilige Eigentümer eines bestimmten Grundstücks ein eingeschränktes Recht zur Nutzung eines anderen Grundstücks hat oder er das Recht hat dem Eigentümer des anderen Grundstücks zu verbieten ein bestimmtes Recht hinsichtlich seines Grundstücks auszuüben. (Siehe auch Dienstbarkeit; Siehe beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Vergleich)
Hinweis: Eine Grunddienstbarkeit kann nur in der Weise bestehen, dass sie für die Benutzung des herrschenden Grundstücks von Vorteil ist.31 (Siehe auch herrschendes Grundstück)
Grunderwerbssteuer, die
Die Grunderwerbssteuer ist eine einmalige Steuer die immer dann fällig wird wenn man Grundstücke in Deutschland kauft. Sie errechnet sich anhand des Kaufpreises und beträgt (Stand März 2016) zwischen 3,5 und 6,5 %. In Bayern beträgt die Grunderwerbssteuer 3,5 % des Kaufpreises. Kauft man also eine Immobilie für 100.000 € in Bayern, dann bezahlt man zusätzlich eine einmalige Steuer in Höhe von 3.500 € an das Finanzamt. Die Höhe der Grunderwerbssteuer ist je nach Bundesland anders. Die Grunderwerbssteuer wird oft mit der Grundsteuer verwechselt. (Siehe Grundsteuer zum Vergleich)
Grunderwerbssteuerbescheid, der
Der Grunderwerbssteuerbescheid informiert den Käufer einer Immobilie über die Höhe der zu zahlenden Grunderwerbssteuer. (Siehe auch Grunderwerbssteuer und Bescheid)
Grunderwerbssteuerstelle, die
Die für Grunderwerbssteuer zuständige Stelle (Abteilung) des Finanzamts. (Siehe auch Grunderwerbssteuer)
Grundpfandrecht, das
Ein spezielles Recht an einer Immobilie, durch das der Berechtigte die betroffene Immobilie als Pfand verwerten kann, wenn der Immobilieneigentümer seine Schulden nicht zurückzahlt. Grundpfandrechte werden hauptsächlich durch Banken benutzt, die Geld an Personen verleihen, die sich Immobilien damit kaufen möchten. Die Bank erhält, damit sie sicher sein kann, dass sie ihr Geld zurück bekommt, ein sogenanntes Grundpfandrecht an der Immobilie. Zahlt der Immobilieneigentümer nun das geliehene Geld nicht wie vereinbart an die Bank zurück, kann die Bank durch das Grundpfandrecht veranlassen, dass die Immobilie zwangsweise zu Geld gemacht wird und aus den Mieteinnahmen.
31 §1019 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
, oder bei Verkauf aus dem Kaufpreis, ihr Geld zurück erlangen. Grundpfandrechte werden im Grundbuch, Abteilung III eingetragen. Grundpfandrechte sind Belastungen. (Siehe auch Berechtigte, Pfand, Recht, Grundbuch, Abteilung III und Belastung)
Grundschuld, die
Am öftesten verwendete Form des Grundpfandrechts. Die Grundschuld kann für verschiedene Schulden beliebig als „Pfand“ wiederverwendet werden. Grundpfandrechte werden im Grundbuch eingetragen und nicht automatisch wieder gelöscht wenn das geschuldete Geld zurückbezahlt ist. Daher kann eine Grundschuld wiederverwendet werden, wenn der Immobilieneigentümer sich etwa erneut Geld von derselben Bank leiht. Ansonsten müssen der Immobilieneigentümer und die Bank zusammen veranlassen, dass die Grundschuld im Grundbuch gelöscht wird. (Siehe auch Grundpfandrecht; Siehe Hypothek zum Vergleich)
Grundschuldbestellung, die
Notarielle Beurkundung, mit der die Eintragung einer Grundschuld in ein Grundbuch verursacht wird. Das Ergebnis der Grundschuldbestellung ist die Grundschuldbestellungsurkunde, durch die die Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch verursacht wird. (Siehe auch Grundschuld, Grundbuch und Abteilung III)
Hinweis: Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man davon eine Grundschuld zu „bestellen“, anstatt
„die Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch zu beantragen“. (Siehe auch bestellen)
Grundschuldbestellungsurkunde, die
Urkunde, die notariell beurkundet wird, mit der die Eintragung einer Grundschuld in ein Grundbuch verursacht wird. (Siehe auch Grundschuld, Grundschuldbestellung, Grundbuch und Abteilung III)
Grundsteuer, die
Die Grundsteuer ist eine regelmäßig zu zahlende Steuer, die so lange anfällt, wie man Eigentümer einer Immobilie ist. Die Grundsteuer fällt jährlich an und wird gewöhnlich in 4 Teilen übers Jahr verteilt bezahlt. Die Höhe der Grundsteuer wird für jede Immobilie speziell, nach einem bestimmten, leicht komplizierteren Verfahren berechnet und ist somit für jede Immobilie unterschiedlich. Sie kann
z.B. bei einer Wohnung für ein Jahr ein paar hundert Euro betragen. Die Grundsteuer wird oft mit der Grunderwerbssteuer verwechselt. (Siehe auch Steuer; Siehe Grunderwerbssteuer zum Vergleich)
Grundsteuerbescheid, der
Der Grundsteuerbescheid informiert den Eigentümer einer Immobilie über die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. (Siehe auch Grundsteuer und Bescheid)
Grundsteuerrückstand, der
Nicht bezahlte Grundsteuern, die bereits hätten bezahlt werden müssen. (Siehe auch Grundsteuer)
Grundstück, das
Grund = Erdboden, Erdoberfläche; Stück = ein abgetrennter Teil eines Ganzen. Ein Grundstück kann also als ein abgetrennter Teil der nicht mit Wasser bedeckten Erdoberfläche bezeichnet werden. (Siehe auch Flurstück zum Vergleich)
Hinweis: Aus rechtlicher Sicht sind Gebäude ein wesentlicher Bestandteil von Grundstücken und müssen daher rechtlich als Teil des Grundstücks betrachtet werden. Somit beziehen sich beispiels-
weise alle Rechte, die jemand an einem Grundstück hat auch auf die Gebäude die auf dem Grundstück stehen.32,33 (Siehe auch wesentlicher Bestandteil)
Grundstücksgleiche Recht, das
Eine Sache die rechtlich genauso behandelt wird, wie ein Grundstück. Alle wesentlichen Gesetze über Grundstücke treffen darauf zu. Die wesentlichen Gesetze über Immobilien sprechen eigentlich nur von Grundstücken, wobei laut Gesetz alle Gebäude Teil der jeweiligen Grundstücke sind. Damit wären durch diese Gesetze also Grundstücke und ihre Gebäude erfasst. Mit Grundstücksgleichen Rechten sind nun spezielle Sachen wie z.B. Eigentumswohnungen gemeint. Eigentumswohnungen können, genauso wie ein Grundstück, z.B. allein gekauft werden, besitzen ein eigenes Grundbuch und werden genauso behandelt, als ob sie ein eigenes Grundstück wären. Daher wird bei Eigentumswohnungen von einem „Grundstücksgleichen Recht“ gesprochen. Ein weiteres sogenanntes Grundstücksgleiches Recht ist das Recht ein Grundstück, von dem man selbst nicht Eigentümer ist, zu nutzen. Dafür wird zwischen dem Eigentümer und der Person, die das Grundstück nutzen/bebauen will ein Vertrag gemacht. In dem Vertrag wird geregelt, dass der Eigentümer der anderen Person das Grundstück (gewöhnlich gegen eine regelmäßige Geldzahlung) zur Verfügung stellt. Solche Verträge laufen üblicherweise für 75 oder 99 Jahre und können weiter vererbt werden. Dieses Recht, das durch einen Vertrag zustande kommt, wird daher „Erbbaurecht“ genannt und ist ebenfalls ein Grundstücksgleiches Recht. Es kann im Normalfall genauso wie das Grundstück selbst verkauft werden, erhält ein eigenes Grundbuch, und so weiter. Es gibt weitere Grundstücksgleiche Rechte, die allerdings nicht unbedingt zum alltäglich Geschäft der Immobilienbranche gehören. (Siehe auch Gesetz, Recht, Grundbuch und Eigentumswohnung)
Grünland, das
Nutzungsart eines Flurstücks, bei der das Flurstück als mit Gras bewachsene Fläche, auf der eventuell Tiere grasen, genutzt wird. (Siehe auch Nutzungsart)
Gut, das
Güter sind alle Dinge, die einen Wert haben und von denen man rechtlich Eigentümer sein kann. Dabei kann es sich um Gegenstände, Immobilien, Geld oder um (geschuldete) Dienstleistungen handeln.
Gutachten, das
Von einem Fachmann/Experten erstellte, meist schriftliche, Auswertung (Urteil) über ein bestimmtes Thema.
Gutachter, der
Fachmann/Experte der Gutachten vornimmt. Siehe Gutachten.
Güter, die
Mehrzahl von Gut. Siehe Gut.
Gütergemeinschaft, die
Güterstand in einer Ehe, bei dem beide Eheleute gemeinschaftlich Eigentümer all ihres Vermögens sind. Dabei ist es nicht wichtig, ob die jeweilige Sache sich bereits vor der Ehe im Eigentum einer der beiden Eheleute befunden hat, oder nicht. Jegliches Vermögen, ob alt oder neu gehört beiden Eheleuten gemeinschaftlich. Auch bei Scheidung bleibt dieser Zustand erst mal erhalten, bis das Vermögen entsprechend der gesetzlichen Regelungen aufgeteilt worden ist. Die Gütergemeinschaft kommt durch einen Ehevertrag zustande.
32 §93 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(Siehe auch Güterstand und Ehevertrag; Siehe Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung zum Vergleich)
Güterstand, der
Der Güterstand bestimmt in einer Ehe oder (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft, wem von beiden Eheleuten/Lebenspartnern welche Teile des Vermögens zustehen, und wer bei einer Scheidung welches Vermögen behalten dürfte. Es gibt einen gesetzlich geregelten Güterstand, der immer dann gilt, wenn die Eheleute keine speziellen Absprachen getroffen haben (= gesetzlicher Güterstand). Der Güterstand kann aber auch durch einen Vertrag zwischen den beiden Eheleuten geregelt werden (= Ehevertrag)34. Es gibt drei übliche Güterstände, während der Güterstand durch den Ehevertrag im Grunde relativ beliebig geregelt werden kann. (Siehe auch Ehevertrag; Siehe Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft für Details)
Gütertrennung, die
Güterstand in einer Ehe, bei dem beide Eheleute ihr jeweiliges Vermögen, getrennt vom Vermögen des anderen behalten und verwalten. Dementsprechend muss auch bei einer Scheidung nicht geregelt werden, wie das Vermögen geteilt werden soll. Die Gütertrennung kommt durch einen Ehevertrag zustande. (Siehe auch Güterstand; Siehe Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft zum Vergleich)
H
ha
Kurz für Hektar. Siehe Hektar.
haftbar
Im Zustand sein die Haftung für etwas zu tragen. Jemand kann haftbar sein, weil er damit übereingestimmt hat die Haftung für etwas zu tragen oder weil er automatisch durch das Gesetz, aus seiner Situation heraus, dazu gezwungen ist die Haftung zu tragen. (Siehe auch Haftung)
haften
Die Haftung für etwas haben. Siehe Haftung.
Haftung, die
Das Tragen der Verantwortung und Pflicht (a.) zur Leistung einer geschuldeten Sache (unabhängig davon ob man selbst der eigentliche Schuldner ist) oder (b.) zur Widergutmachung falls jemandem eine bestimmte Art von Schaden entsteht. Beispielsweise haftet ein Verkäufer dafür, dass die verkaufte Sache keinen Mangel hat, wenn doch muss er den Schaden widergutmachen. Auch könnte jemand für die Schulden eines Freunds haften, wenn dieser sich Geld von einer Bank leiht, so dass er die Schulden zurückzahlen muss falls es der Freund, der sich das Geld geliehen hat, nicht selbst tut.
Handel, der
Handel ist die Aktion zu kaufen und zu verkaufen. Beispielsweise kauft jemand Äpfel von einem Bauern und verkauft sie in seinem Laden an seine Kunden. Damit betreibt er Handel. Wer Handel betreibt wird Händler genannt. Ein Händler kauft nicht für sich selber ein, sondern kauft mit der Absicht, die Sache weiter zu verkaufen. Er schließt laufend Geschäfte ab um dabei Gewinne zu erzielen. (Siehe auch kaufen, verkaufen und Geschäft)
Händler, der
Jemand der Handel betreibt (mit der Absicht Gewinne zu erzielen). Siehe Handel.
Hausgeld, das
Für aufgeteilte Häuser wird durch den Hausverwalter jährlich einen Plan erstellt, in dem die Kosten für das folgende Jahr geplant werden. Dabei werden alle Arten von Kosten untereinander aufgelistet und jeweils daneben die Höhe der zu erwartenden Kosten angegeben. Dieser Plan wird Wirtschaftsplan genannt. Die Kosten im Wirtschaftsplan werden anteilig auf alle Miteigentümer verteilt. Alle üblichen und zu erwartenden Kosten sind Teil dieses Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan muss von den Eigentümern genehmigt werden, bevor er in Kraft tritt. Sobald ein genehmigter Wirtschaftsplan vorliegt, muss jeder Miteigentümer über das nächste Jahr hinweg seinen Anteil (in 12 monatlichen Raten) an die Hausverwaltung bezahlen. Diese monatlichen Zahlungen der Miteigentümer an den Hausverwalter werden als Hausgeld bezeichnet.
(Siehe auch Teilung und Hausverwaltung, 2. Definition)
Hausgeld-Abrechnung, die
Bei aufgeteilten Häusern die Abrechnung des Hausgelds am Ende des Jahres durch den Hausverwalter. Siehe Abrechnung und Hausgeld. (Siehe auch Teilung und Hausverwaltung, 2. Definition)
Hausverwalter, der
Anderes Wort für Hausverwaltung, wobei mit dem Wort Hausverwalter eher eine einzelne Person gemeint ist und mit Hausverwaltung eher eine Gruppe von Personen. (Siehe Hausverwaltung)
Hausverwaltung, die
Person oder Personengruppe, die eine oder mehrere Immobilien im Auftrag der Eigentümer oder des Eigentümers verwalten. Die Hausverwaltung ist dabei gewöhnlich für die Instandhaltung (Pflege), Instandsetzung (Reparatur), Vermietung, den Kontakt mit den Mietern, das Kassieren der Mieten, und so weiter zuständig. Ein Hauptbereich der Hausverwaltung ist die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben zu der Immobilie.
Eine spezielle Art der Hausverwaltung (entsprechend der 1. Definition), ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft und dort für dieselben Aufgaben zuständig, mit der Ausnahme, dass sie sich im Normalfall nicht um alle Aufgaben hinsichtlich der Mieter und Mieteinnahmen kümmert. Zusätzlich kümmert sie sich dafür um einige weitere Aufgaben, wie die Organisation und Umsetzung einer jährlichen Versammlung aller Eigentümer, bei der über besondere Anlässe hinsichtlich der Immobilie entschieden wird, und einiges mehr. Wird auch als WEG-Verwalter bezeichnet. (Siehe auch Gemeinschaftseigentum und Wohnungseigentümergemeinschaft; Siehe auch Sondereigentumsverwaltung zum Vergleich)
Hektar, der/das
Größenangabe für Flächen. 1 Hektar = 10.000 m². (Kurz: ha) (Herkunft: Zusammengesetzt aus griechisch hekatón = hundert und lateinisch area = freier Platz, Fläche; 1 Hektar = 100 Ar; Siehe auch Ar; Siehe Ar und Quadratmeter zum Vergleich)
herrschende Grundstück, das
Bei einer Grunddienstbarkeit ist das Grundstück, dessen jeweiliger Eigentümer ein (eingeschränktes) Recht am anderen Grundstück hat, das herrschende Grundstück. (Siehe auch Grunddienstbarkeit; Siehe dienendes Grundstück zum Vergleich)
HG
Kurz für Hausgeld. Siehe Hausgeld.
Hochbau, der
Betrifft die Planung und den Bau von Bauwerken die hauptsächlich oberhalb der Erdoberfläche liegen. (Vergleiche Tiefbau)
HV
Kurz für Hausverwaltung. Siehe Hausverwaltung.
Hypothek, die
Die, dank Monopoly, vermutlich bekannteste Form des Grundpfandrechts, heute jedoch im Grunde nur noch selten in Benutzung. Die Hypothek ist an eine bestimmte, bestehende Geldforderung rechtlich geknüpft. Sobald diese Geldforderung beglichen wurde ist die Hypothek im Grunde ohne Bedeutung. Sie kann nicht als Pfand wiederverwendet werden, wenn man sich erneut Geld vom Berechtigten ausleihen möchte. (Herkunft: lateinisch hypotheca = Pfand; Siehe auch Grundpfandrecht, Pfand und Berechtigte; Siehe Grundschuld zum Vergleich)
I
IHRL
Kurz für Instandhaltungsrücklage. Siehe Instandhaltungsrücklage.
Immobilie, die
Eine Immobilie ist eine ‚nicht bewegliche Sache‘. Eine Immobilie ist ein Bauwerk oder ein Grundstück. Der Ausdruck ‚Immobilie‘ bezeichnet im Regelfall ein Grundstück in Verbindung mit allen darauf befindlichen Gebäuden, es kann aber auch nur ein Gebäude oder ein Grundstück gemeint sein. Das Wort Immobilie kommt aus dem Lateinischen. Die lateinische Vorsilbe „im-“ bedeutet „nicht“ und das lateinische Wort „mobilis“ bedeutet „beweglich“. „im-mobilis“ bedeutet also ‚nicht beweglich‘. Beispiele für Immobilien sind Häuser, Schrebergärten, Wohnungen, Garagenhöfe oder Tiefgaragen. Gewöhnlich werden Grundstücke und Gebäude, bzw. Wohnungen, die zusammengehören oder alleine im Eigentum von jemandem sind oder sein können als ‚eine Immobilie‘ bezeichnet. (Siehe auch Eigentumswohnung)
Inso
Kurz für Insolvenzverwaltung oder Insolvenzverwalter. Siehe Insolvenzverwaltung.
insolvent
Wer längerfristig unfähig ist einen Großteil seiner Schulden rechtzeitig (wie vereinbart) zu bezahlen, weil er nicht genügend Geld besitzt, wird als insolvent bezeichnet. (Siehe auch Insolvenz)
Insolvenz, die
Unfähigkeit alle seine fälligen Schulden bezahlen zu können, weil man nicht genügend Geld besitzt. Dies betrifft besonders hohe Schulden, die nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums bezahlt werden können, aber bereits bezahlt werden sollten. Personen oder Unternehmen, die in eine solche Situation kommen, müssen ein gesetzlich geregeltes Verfahren starten, bei dem durch ein Gericht ein unbeteiligter Verwalter ernannt wird, der sich darum kümmert mit dem übrigen Vermögen der insol-
venten Person möglichst viele oder alle übrigen Schulden zu begleichen. (Siehe auch fällig, Schuld
und Gericht)
Hinweis: Schulden müssen oft nur nach und nach bezahlt werden. Bei der Insolvenz sind hauptsächlich fällige Schulden gemeint. Schulden, die erst in der Zukunft gezahlt werden müssen, werden nicht vorrangig beachtet, wenn es darum geht auszumachen ob jemand insolvent ist. (Siehe auch fällig)
Insolvenzverfahren, das
Gerichtliches Verfahren, das gestartet wird um eine Insolvenz zu handhaben. (Siehe auch Insolvenz
und Verfahren)
Insolvenzvermerk, der
Eintragung (in Abteilung II) eines Grundbuchs, die darauf hinweist, dass der Eigentümer (oder einer der Eigentümer) der Immobilie in einer Insolvenz ist und sich ein Insolvenzverwalter um die Verwaltung der Immobilie kümmert. Durch einen Insolvenzvermerk verliert der Eigentümer seine Verfügungsgewalt über das Grundbuch der Immobilie, so dass er zum Beispiel ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters die Immobilie nicht verkaufen kann. Der Insolvenzvermerk ist eine Beschränkung. (Siehe auch Eintragung, Abteilung II, Grundbuch, Insolvenz und Beschränkung)
Insolvenzverwalter, der
Vom Gericht ernannte Person, die bei einer Insolvenz, die Kontrolle über das Vermögen der insolventen Person/Firma übernimmt um damit die Schulden der Person so gut wie möglich zurück zu bezahlen. (Siehe auch Gericht, Insolvenz und Vermögen)
Insolvenzverwaltung, die
Anderes Wort für Insolvenzverwalter, wobei sich Insolvenzverwalter eher auf eine einzelne Person und Insolvenzverwaltung eher auf eine Gruppe von Personen, die gemeinsam die Aufgaben eines Insolvenzverwalters übernimmt, bezieht. Siehe Insolvenzverwalter.
Instandhaltungsrücklage, die
Geld-Rücklage, die von einer Eigentümergemeinschaft gemacht werden um damit besonders große Ausgaben leicht tätigen zu können, ohne dass die Eigentümergemeinschaft plötzlich große Mengen an Geld auftreiben muss. Diese Rücklagen werden hauptsächlich für teure Instandhaltungen am Gebäude benutzt, wie zum Beispiel die Renovierung der Gebäude-Fassade oder zur Anschaffung einer neuen Zentralheizung, daher wird diese Rücklage auch als Instandhaltungsrücklage (kurz: IHRL) bezeichnet. (Siehe auch Eigentümergemeinschaft)
Instandhaltungsrückstellung, die
Anderes Wort für Instandhaltungsrücklage. Siehe Instandhaltungsrücklage.
investieren
Sache(n) von Wert für etwas benutzen, mit der Absicht einen Nutzen (Mehrwert) daraus zu ziehen. (Siehe auch Kapital und Kapitalanlage)
Investition, die
Anderes Wort für Kapitalanlage. Siehe Kapitalanlage. (Siehe auch investieren)
J
juristische Person, die
Selbstständige Organisationen die nach deutschem Recht Inhaber von Rechten und Pflichten sind, werden als juristische Personen bezeichnet. (Siehe natürliche Person zum Vergleich)
Hinweis: Die Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen umfassen zum Beispiel das Recht Verträge abzuschließen, zu klagen oder die Möglichkeit verklagt zu werden und auch die Steuerpflicht. Eine juristische Person kann, genauso wie eine natürliche Person, Eigentümer einer Immobilie sein oder anderweitige Rechte an einer Immobilie haben.
K
Kapital, das
Sache die einen Wert hat und dafür genutzt werden kann weitere Werte zu erzeugen (Gewinne zu erzielen). Sachen haben dann einen Wert, wenn sie jemandem einen Nutzen bringen können. Wenn eine Sache einen Nutzen hat, kann sie dazu genutzt werden weitere Werte (Gewinne) damit zu erzeugen. Typische Beispiele für Kapital können Geld, Immobilien, Maschinen, etc. sein. Geld hat einen Wert und kann zudem benutzt werden um in Projekte zu finanzieren, die weitere Gewinne erzielen. Maschinen haben einen Wert und können benutzt werden um Produkte herzustellen, mit deren Verkauf weitere Gewinne erzielt werden können. Immobilien haben einen Wert und können vermietet werden um mit Mieten weitere Gewinne zu erzielen, oder sie können als Sicherheit genutzt werden um sich Geld von einer Bank auszuleihen, um damit wiederum in Projekte zu investieren und weitere Gewinne zu erzielen. Man spricht in erster Linie von Sachen mit Wert als „Kapital“, weil sie eingesetzt (investiert) werden, oder investiert werden könnten, um weitere Gewinne zu erzielen. Somit sind zum Beispiel Teller und Besteck für einen Restaurantbesitzer Teil des Kapitals, aber auch das Gebäude in dem er sein Restaurant führt. (Siehe auch investieren)
Kapitalanlage, die
Sache in die Kapital investiert wird um damit Gewinne zu erzielen. (Siehe auch Kapital und investieren)
Hinweis: Man kann Kapital (z.B. Geld) benutzen, um in weiteres Kapital (z.B. Immobilien) zu investieren. Die Immobilie wäre damit Kapital und Kapitalanlage. Man hat Geld (Kapital) in die Immobilie investiert, mit der man nun Gewinne durch Mieteinnahmen erzielt, damit wäre die Immobilie eine Kapitalanlage (siehe obige Definition). Gleichzeitig kann die Immobilie aber auch selbst als Kapital bezeichnet werden, da sie das Geld ersetzt mit der sie gekauft wurde. Die Immobilie ist jetzt somit das Kapital, da sie jederzeit wieder verkauft und das Geld anderweitig investiert werden kann. Zudem kann die Immobilie selbst genutzt werden um weiter zu investieren, während man die Immobilie behält, indem man die Immobilie einer Bank als Sicherheit anbietet und damit neues Geld von der Bank leiht um damit weiter zu investieren. Man hat also die Immobilie (Kapital) als Sicherheit benutzt und damit Geld geliehen um damit weiter zu investiert. (Siehe auch Sicherheit und Kapital)
Kapitalanleger, der
Person die ihr Kapital in Sachen investiert, um damit Gewinne zu erzielen. (Siehe auch Kapital, investieren und Kapitalanlage)
Kataster, das
Kurz für Liegenschaftskataster. Siehe Liegenschaftskataster.
Katasteramt, das
Anderes Wort für Vermessungsamt. Siehe Vermessungsamt. (von ital. catastro = Steuerregister)
Katasterkarte, die
Anderes Wort für Flurkarte. Siehe Flurkarte.
Katasterplan, der
Anderes Wort für Flurkarte. Siehe Flurkarte.
kaufen
Kaufen (auch einkaufen) ist die Handlung Geld gegen eine Sache oder Dienstleistung zu tauschen. Man gibt also Geld und erhält dafür eine Sache (z.B. einen Apfel) oder eine Dienstleistung (z.B. einen Haarschnitt, eine Massage).
Kaufmann, der
Jemand der Handel betreibt, kauft oder einkauft, oder einer damit verbundenen Arbeit nachgeht, um damit Geld zu verdienen. Meistens begrenzt sich das Wort ‚Kaufmann‘ auf Personen, die eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben. (Siehe auch Handel)
kaufmännisch
Mit Arbeiten im Handel, Kauf oder Verkauf, oder damit verbundenen verwaltenden Aufgaben zu tun habend. Da solche Aufgaben fast grundsätzlich mit Geld zu tun haben, werden Aufgaben die den Umgang mit Geld betreffen meistens als ‚kaufmännisch‘ bezeichnet. (Siehe auch Handel)
kaufmännische Verwaltung
Der Teil einer Immobilien-Verwaltung, der sich um alle Aufgaben kümmert, die Geld betreffen. Dazu gehört der Abschluss von Mietverträgen sowie von allen anderen Arten von Verträgen, die die Immobilie betreffen, wie zum Beispiel Versicherungen, Wasserversorgung und Stromversorgung, und die Bezahlung aller Kosten aus diesen Verträgen sowie die Kontrolle, dass alle Mieten bezahlt werden. Die kaufmännische Verwaltung hat immer sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Überblick und stellt außerdem sicher, dass alle Aufgaben der technischen Verwaltung von jemandem übernommen werden. Sie betrifft alle Aufgaben die eher im Hintergrund ausgeführt werden (also nicht vor Ort an der Immobilie), wie die Planung von Ausgaben, Bezahlung von Rechnungen, Abschluss von Verträgen, Führung von Übersichten zu allen Einnahmen und Ausgaben, Kontrolle von Geldeinnahmen, usw. (Siehe technische Verwaltung zum Vergleich)
Kaufpreis, der
Der Geldbetrag der im Tausch gegen eine Sache oder Dienstleistung, vom Käufer an den Verkäufer bezahlt wird, wird als Kaufpreis bezeichnet. (Siehe auch kaufen)
Kaufpreisfälligkeit, die
Die Kaufpreisfälligkeit ist beim Verkauf von Immobilien der Zustand, dass alle Voraussetzungen gegeben sind, so dass der Käufer den Kaufpreis bezahlen soll. (Siehe auch Zahlungsfälligkeit)
Kaufpreisfälligkeitsmitteilung, die
Ein Schreiben des Notars an den Käufer einer Immobilie, mit dem der Notar mitteilt, dass nun alle Voraussetzungen eingetreten sind, so dass der Käufer den Kaufpreis bezahlen soll. Eine Kopie der Kaufpreisfälligkeitsmitteilung wird vom Notar an den Verkäufer geschickt.
Kaufpreisfälligkeitsschreiben, das
Anderes Wort für Kaufpreisfälligkeitsmitteilung. Siehe Kaufpreisfälligkeitsmitteilung.
Kaufpreisfinanzierung, die
Alle Aktionen zur Beschaffung von Geld, um damit den Kaufpreis zahlen zu können. (Zum Beispiel indem Geld von einer Bank ausgeliehen wird.) (Siehe auch Kaufpreis)
Kaufpreisschuld, die
Die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Kaufpreisschuld deshalb, weil der Käufer die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer schuldet (und der Verkäufer die Übergabe der verkauften Sache an den Käufer schuldet). (Siehe auch kaufen und schulden)
Kaufvertrag, der
Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag bei dem es sich um eine Einigung über einen Kauf (Tausch von Geld gegen eine Sache oder Dienstleistung) handelt. (Siehe auch kaufen und Vertrag)
Kfz
Kurz für Kraftfahrzeug. Siehe Kraftfahrzeug.
Kfz-SP
Kurz für Kfz-Stellplatz. Siehe Kfz-Stellplatz.
Kfz-Stellplatz, der
Platz/Fläche der dafür bestimmt ist ein Kraftfahrzeug abzustellen. (Siehe auch Kraftfahrzeug)
Kraftfahrzeug, das
Durch einen Motor betriebenes Fahrzeug, z.B. Auto, Lastwagen, Motorrad und so weiter.
Kreditor, der
Anderes Wort für Gläubiger. Siehe Gläubiger.
KV
Kurz für Kaufvertrag. Siehe Kaufvertrag.
L
Lageplan, der
Jede Art von gezeichneter oder gemalter, manchmal auch fotografierter Draufsicht eines oder mehrere Grundstücke, wobei entweder die Lage der Grundstücke zueinander und/oder die Lage von Gebäuden zueinander, bzw. von Grundstück und Gebäuden zueinander ersichtlich sind. Eine spezielle Art des Lageplans ist die Flurkarte. (Siehe auch Draufsicht und Flurkarte)
Land, das
Der nicht mit Wasser bedeckte Teil der Erdoberfläche oder ein Teilstück davon.
Bestimmter abgegrenzter Teil des Lands (siehe 1. Definition) der von einer bestimmten zusammengehörigen Gruppe von Menschen genutzt und bewohnt wird. (z.B. Deutschland, Österreich, USA, usw.…) Hierbei ist oft, wenn von einem Land gesprochen wird, auch die Gruppe von Menschen gemeint, die das Land nutzt und bewohnt.
Lasten, die (nur Mehrzahl)
Mit Lasten sind gewöhnliche sämtliche Kosten und Verpflichtungen gemeint, die mit einer Sache einhergehen. Zum Beispiel hat man als Eigentümer einer Immobilie verschiedene Lasten. Man muss bestimmte Steuern zahlen, die Immobilie durch Reparaturen und Pflege instand halten, sich beim Bebauen eines Grundstücks an bestimmte Gesetze halten, und so weiter. All das sind Beispiele für Lasten. (Gegenteil von Nutzen; Siehe Nutzen zum Vergleich)
Leitungsrecht, das
Eine Form von beschränkter Dienstbarkeit die dem Berechtigten das Recht gibt Leitungen (z.B. Strom-, Wasser-, Gasleitungen) auf dem belasteten Grundstück zu verlegen und zu betreiben (benutzen, instandhalten, pflegen, etc.). (Siehe auch Dienstbarkeit und belasten)
Hinweis: Das Leitungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit oder Beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestehen. Das Leitungsrecht ist eine Dienstbarkeit und somit eine Belastung. (Siehe Grunddienstbarkeit und Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Vergleich; Siehe auch Dienstbarkeit und Belastung)
Liegenschaft, die
Anderes Wort für Grundstück. Meist wird mit Liegenschaft ein größeres Grundstück in Verbindung mit den sich darauf befindlichen Gebäuden gemeint. (Siehe auch Grundstück)
Liegenschaftsamt, das
Für die Verwaltung aller Immobilien im Eigentum einer Gemeinde zuständiges Amt. Das Liegenschaftsamt kümmert sich um alle Angelegenheiten die, die Immobilien betreffen, die sich direkt im Eigentum der Gemeinde selbst befinden. (Siehe auch Gemeinde und Amt)
Liegenschaftsbuch, das
Das Liegenschaftsbuch ist ein Teil des Liegenschaftskatasters. Das Liegenschaftsbuch enthält das eigentliche Register samt allen schriftlichen Daten zu den Flurstücken. Der andere Teil des Liegenschaftskatasters ist die Liegenschaftskarte (auch Flurkarte genannt). (Siehe auch Flurstück, Liegenschaftskataster und Flurkarte)
Hinweis: Das Liegenschaftsbuch und das Grundbuch tauschen Teile ihrer Daten untereinander aus. Dadurch findet man im Liegenschaftsbuch auch eine Angabe zum Eigentümer. Umgekehrt wird auch im Grundbuch die Größe der Flurstücke angegeben.
Liegenschaftskarte, die
Anderes Wort für Flurkarte. Siehe Flurkarte.
Liegenschaftskataster, das
Für die Vermessung des Landes sind in Deutschland die Vermessungsämter zuständig. Diese führen Aufzeichnungen über die vermessenen Flurstücke, inkl. Daten über die Größe, die Art der Nutzung, die Bebauung, sowie die Lage der Flurstücke. Diese Aufzeichnungen werden offiziell Liegenschaftskataster genannt. Das Liegenschaftskataster (kurz: Kataster) ist ein Register sämtlicher Flurstücke in
Deutschland. (Herkunft: italienisch catastro = Steuerregister; Siehe auch Flurstück; Siehe Flurkarte
und Liegenschaftsbuch für Details; Siehe Grundbuch zum Vergleich)
liegt und steht, …wird verkauft wie es
Bezieht sich auf den Zustand einer Sache die verkauft wird. Wird in einem Kaufvertrag gesagt, dass die Sache verkauft wird, „wie sie liegt und steht“, dann wird dadurch jegliche Haftung des Verkäufers für Mängel am Zustand ausgeschlossen, da die Sache ganz einfach so verkauft wird wie sie ist, unabhängig davon ob ihr Zustand gut oder schlecht ist. (Siehe auch Haftung)
Limited
Kurz für Limited Company. Siehe Limited Company.
Limited Company
Gesellschaftsform im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland). Die Limited entspricht in etwa einer GmbH in Deutschland. (Kurz: Limited oder Ltd.; Siehe auch Gesellschaft; Vergleiche GmbH)
Löschung, die
Veränderung, die in einem Grundbuchblatt vorgenommen wird, wobei sich der Inhalt des Grundbuchblatts so verändert, dass z.B. ein bisheriger Eigentümer „entfernt“ wird oder eine bisherige Belastung oder Beschränkung des Grundbuchs „entfernt“ werden. Bei einer Löschung wird der gelöschte Eintrag nie wirklich entfernt, sondern es wird ein zusätzlicher Eintrag gemacht, der kennzeichnet, was sich verändert hat. Um das Grundbuch übersichtlicher zu machen, werden „gelöschte“, also ungültige Einträge zusätzlich durchgestrichen dargestellt, nie aber ganz entfernt. (Siehe auch Grundbuch, Grundbuchblatt, Belastung und Beschränkung; Siehe Eintragung zum Vergleich)
Löschungsbewilligung, die
Soll ein Eintrag im Grundbuch gelöscht werden, so muss dies von allen Personen genehmigt werden, die durch die Löschung ein Recht verlieren würden. Diese Genehmigung zur Löschung, wird Löschungsbewilligung genannt. (Siehe auch Bewilligung)
Ltd.
Kurz für Limited Company. Siehe Limited Company.
M
m²
Kurzform für Quadratmeter. Siehe Quadratmeter.
Makler, der
Jemand der Geschäfte zwischen zwei Beteiligten vermittelt, selbst aber an dem Geschäft, davon abgesehen, nicht beteiligt ist.
Maklercourtage, die
Anderes Wort für Maklerprovision. Siehe Maklerprovision.
Maklerprovision, die
Provision die ein Makler für die Vermittlung eines Geschäfts erhält. Siehe Provision. (Siehe auch
Makler und Geschäft)
Mangel, der
Zustand, der vom erwünschten oder erwarteten Zustand abweicht. Beim Verkauf von Immobilien sind meist schlechte Zustände gemeint, die den Wert der verkauften Immobilie mindern, während ein besserer Zustand erwünscht ist oder vereinbart war.
Markt, der
Im ursprünglichen Sinne bezeichnet ein Markt einen Ort, meist einen größeren öffentlichen Platz, an dem Hersteller oder Händler ihre Waren an Verkaufsständen anbieten und Kunden ihre Einkäufe erledigen. (Siehe auch Händler)
Davon abgeleitet bezeichnet das Wort „Markt“ inzwischen sämtliche Angebote und Nachfragen von Waren und Dienstleistungen, die potentiell oder tatsächlich vorhanden sind.
MEA
Kurz für Miteigentumsanteil. Siehe Miteigentumsanteil.
Messpunkt, der
Ein eindeutig festgelegter und im Gelände fest (durch Metallnägel, oder ähnliches) markierter Punkt, der unter anderem vom Vermessungsamt als Fixpunkt benutzt wird um das darum herum liegende Gelände zu vermessen.
Miete, die
Der regelmäßig zu zahlende Geldbetrag, der beim Mieten einer Sache anfällt. (Siehe auch mieten)
mieten
Eine Sache vertraglich zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen, gegen regelmäßige Zahlung eines festgelegten Geldbetrags.
Mieter, der
Person, die eine Sache mietet. Siehe auch mieten.
Miteigentümer, der
Bei einer Gruppe von Personen, die zusammen Eigentümer einer ganzen Sache sind, wird jede der Personen als Miteigentümer bezeichnet.
Miteigentumsanteil, der
Anteil zu dem der Eigentümer eines Sondereigentums am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. Der Miteigentumsanteil wird gewöhnlich in Bruchteilen berechnet, zum Beispiel 150/1.000. So könnte man das Gemeinschaftseigentum theoretisch in 1.000 Teile teilen und dem betreffenden Eigentümer würden dann 150 Teile davon gehören. Dieser Anteil ist allerdings nur gedacht, das heißt dem Eigentümer gehören nicht bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums, wie etwa das Dach und das Blumenbeet vor dem Haus, sondern nur ein theoretischer Anteil. Anhand des Miteigentumsanteils wird meistens (nicht immer) berechnet, wie hoch der Anteil der Kosten ist, die der betreffende Eigentümer bei zum Beispiel Reparaturen oder der Pflege des Gemeinschaftseigentums bezahlen muss. (Siehe auch Gemeinschaftseigentum)
Hinweis: Der Miteigentumsanteil wird bei Sondereigentum im Grundbuch (im Bestandsverzeichnis) und in der Teilungserklärung genannt. (Siehe auch Grundbuch, Bestandsverzeichnis und Teilungserklärung)
mitveräußerte bauliche Anlagen
Bei einer Veräußerung von einem Grundstück alle zum Grundstück gehörenden Gebäude, die als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks mit veräußert werden. (Siehe auch veräußern und wesentlicher Bestandteil)
Hinweis: Sämtliche wesentlichen Gesetze über Immobilien beziehen sich auf Grundstücke. Aus rechtlicher Sicht sind Gebäude jedoch ein wesentlicher Bestandteil von Grundstücken und müssen daher rechtlich als Teil des Grundstücks betrachtet werden. Somit beziehen sich beispielsweise alle Rechte, die jemand an einem Grundstück hat auch auf die Gebäude die auf dem Grundstück stehen.35,36 (Siehe auch wesentlicher Bestandteil)
N
N/L
Kurz für N/L-Datum oder Nutzen/Lasten-Übergang. Siehe N/L-Datum und Nutzen/LastenÜbergang.
N/L-Datum, das
Datum an dem der Nutzen/Lasten-Übergang stattfindet. (Auch NL-Datum geschrieben; Siehe auch
Nutzen/Lasten-Übergang)
N/L-Übergang, der
Kurz für Nutzen/Lasten-Übergang. Siehe Nutzen/Lasten-Übergang.
Nacherbenvermerk, der
Vererbt jemand seine Immobilie zuerst an eine Person und bestimmt gleichzeitig, dass eine zweite Person die Immobilie zu einem späteren (bestimmten) Zeitpunkt erben soll, so spricht man von einem Vorerben und einem Nacherben. Der Vorerbe erbt die Immobilie zuerst und ist offizieller Eigentümer bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt an dem die zweite Person (der Nacherbe) die Immobilie erben soll.
Wird auf diese Weise eine Immobilie vererbt, dann wird der Vorerbe mit dem Tod des ursprünglichen Eigentümers als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und gleichzeitig der sogenannte Nacherbenvermerk37 in die Zweite Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Der Nacherbenvermerk verhindert nun, dass der Vorerbe die Immobilie verkauft, verschenkt oder sonst etwas damit macht38, das verhindern würde, dass der Nacherbe die Immobilie schließlich erben kann, oder das den Wert der Immobilie für den Nacherben vermindern würde.
Solange ein Nacherbenvermerk im Grundbuch steht, kann der aktuelle Eigentümer, sprich der Vorerbe, im Grunde nichts mit dem Grundbuch der Immobilie tun. Die Immobilie selbst kann er jedoch frei benutzen, wie jeder andere Eigentümer einer Immobilie auch. Außerdem muss er ganz normal Grundsteuern, usw. bezahlen.
Der Nacherbenvermerk ist eine Beschränkung, da er den aktuellen Eigentümer in seinen Rechten hinsichtlich der Immobilie einschränkt, um bereits vorhandene Rechte eines anderen (des Nacherben) zu schützen, ohne jedoch jemandem ein neues persönliches Recht an der Immobilie zu verschaffen. Der Nacherbenvermerk wird vom Amt automatisch eingetragen, um die bereits vorhandenen Rechte des Nacherben zu schützen.
35 §93 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 36 §94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 37 §51 Grundbuchordnung (GBO)
38 §2113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Nachgenehmigung, die
Fehlt einer der Beteiligten bei einer notariellen Beurkundung, so kann dieser von jemandem ohne Vollmacht bei der Beurkundung vertreten werden. Damit bleibt die Urkunde vorübergehend noch ungültig. Der fehlende Beteiligte muss dann nach der Beurkundung bei einem beliebigen Notar eine nachträgliche Genehmigung unterschreiben, mit der er bestätigt, dass die vollmachtlose Vertretung gültig ist. Dieser Vorgang und auch das Schriftstück, das er unterschreibt, werden jeweils Nachgenehmigung genannt. Bei einer Nachgenehmigung muss die Unterschrift des Beteiligten durch den Notar beglaubigt werden. (Siehe auch Notar, notariell, Beurkundung, Urkunde und beglaubigen)
Nachlass, der
Alles (Gegenstände, Geld), was ein Verstorbener hinterlässt.
natürliche Person, die
Jeder Mensch (als Inhaber von Rechten und Pflichten) wird als natürliche Person bezeichnet. (Siehe
juristische Person zum Vergleich)
Nebenkosten, die (nur Mehrzahl)
Alle Kosten die zusätzlich zu den Hauptkosten, bzw. dem eigentlichen Preis einer Sache, anfallen. Kauft man eine Immobilie, muss man z.B. zusätzlich den Notar, Steuern und eventuell einen Makler bezahlen. Mietet man eine Wohnung zahlt man gewöhnlich zusätzlich zur Miete die Kosten für den Wasserund Stromverbrauch, und weitere Kosten. Alle diese Kosten werden als Nebenkosten bezeichnet, da sie „neben“ den eigentlichen Kosten zusätzlich anfallen.
netto
Den reine Sache betreffend, ohne Zusätze die damit verbunden sind hinzuzurechnen. Zum Beispiel den reinen Kaufpreis betreffend, ohne Steuern und sonstige Nebenkosten hinzuzurechnen (=Nettokaufpreis). Oder das reine Gewicht einer Ware betreffend, ohne das Gewicht der Verpackung hinzuzurechnen (=Nettogewicht). (Siehe brutto zum Vergleich)
Nettomiete, die
Reine Miete ohne Nebenkosten. (Siehe auch Nebenkosten und netto; Vergleiche Bruttomiete)
Nettorendite, die
Rendite, bei deren Berechnung man alle anfallenden Nebenkosten beachtet hat. Es werden die Mieteinnahmen, abzüglich der Bewirtschaftungskosten mit dem Gesamtkaufpreis (inkl. der Nebenkosten) gegenüber gestellt. Von den Mieteinnahmen werden die Bewirtschaftungskosten abgezogen, und beim Kaufpreis die Nebenkosten hinzugerechnet. Man kauft z.B. eine Immobilie für 90.000,€ und hat dabei Nebenkosten in Höhe von 10.000,€. Die jährlichen Mieteinnahmen liegen bei 14.000,€, während die Betriebskosten 4.000,€ jährlich betragen. Die Nettorendite errechnet sich aus 90.000,-
€ Kaufpreis + 10.000,€ Nebenkosten (= 100.000,€ Gesamtkaufpreis) und 10.000,€ Mieteinnahmen (nach Abzug der 4.000,€ Betriebskosten), betrüge also 10,00%. Die Nettorendite zeigt im Ge-
gensatz zur Bruttorendite ein richtiges Bild, da alle Nebenkosten beachtet werden. (Siehe auch Rendite, Nebenkosten, Betriebskosten und netto; Siehe Bruttorendite zum Vergleich)
Nießbrauch, der
Vollumfängliches Recht den Nutzen aus einer Sache (z.B. einer Immobilie) zu ziehen39. Wer den Nießbrauch an einer Immobilie hat, darf diese zum Beispiel bewohnen, vermieten, die Miete kassieren, die Äpfel, der auf dem Grundstück wachsenden Bäume verkaufen oder essen, und so weiter. Der Nießbrauch kann so gestaltet werden, dass ein bestimmter Nutzen ausgeschlossen wird und nur der übrige Nutzen aus der Sache gezogen werden darf, z.B. Nießbrauch an einer Immobilie, mit der Ausnahme, dass die Äpfel der Bäume im Garten nicht genommen werden dürfen. Der Nießbrauch an einer Immobilie kann als Belastung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden. Ist das Nießbrauchrecht nicht im Grundbuch eingetragen, so verfällt es, sobald die Immobilie an einen Dritten verkauft, verschenkt oder anderweiter übertragen wird, der mit dem Nießbrauch nicht übereingestimmt hat. (Siehe auch Dienstbarkeit)
Hinweis: Der Nießbrauch zählt zu den Dienstbarkeiten. Im Unterschied zur ‚Grunddienstbarkeit‘, bzw.
‚beschränkten persönlichen Dienstbarkeit‘, kann der Nießbrauch sich auf eine gesamte Immobilie beziehen, so dass jemand das volle Recht hat jeglichen Nutzen aus der Immobilie zu ziehen. Bei der Grunddienstbarkeit und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist nur die teilweise Nutzung einer Immobilie in bestimmter Hinsicht möglich. Zudem kann der Nießbrauch auch für andere Sachen (Nicht-Immobilien) genutzt werden, so dass jemand etwa das volle Recht hätte jeglichen Nutzen aus z.B. einem Auto zu ziehen. (Siehe Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Vergleich)
Nießbrauchrecht, das
Anderes Wort für Nießbrauch. Siehe Nießbrauch.
Nischenmarkt, der
Ein Bereich des Markts, der eine bestimmte Ware, Dienstleistung oder Art von Ware oder Dienstleistung betrifft, in dem noch keine oder nur nicht nennenswerte Angebote bestehen, während eine potentielle oder tatsächliche Nachfrage besteht, die (noch) nicht bedient wird. Beispielsweise bediente die Firma Sony im Jahre 1979 einen Nischenmarkt, als sie ihren ersten tragbaren Kassettenspieler (den Walkman) auf den Markt brachte. Es hatte zuvor kaum entsprechende Produkte auf dem Markt gegeben. Der Walkman wurde daraufhin zu einem großen Erfolg und tragbare Musikabspielgeräte zu einem Teil des etablierten Markts. (Siehe auch Markt, 2. Definition)
NL
Kurz für N/L-Datum oder Nutzen/Lasten-Übergang. Siehe N/L-Datum und Nutzen/LastenÜbergang.
NL-Datum, das
Datum an dem der Nutzen/Lasten-Übergang stattfindet. (Auch N/L-Datum geschrieben; Siehe auch
Nutzen/Lasten-Übergang)
NL-Übergang, der
Kurz für Nutzen/Lasten-Übergang. Siehe Nutzen/Lasten-Übergang.
39 §1030 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Notar, der
Notar ist ein gesetzlich geregelter Beruf zur Schaffung von Nachweisen mit bindender Beweiskraft gegenüber Gerichten. Diese Nachweise schafft der Notar hauptsächlich dadurch, dass er Willenserklärungen von Personen aufnimmt, sie schriftlich festhält und die Richtigkeit der Willenserklärung bestätigt, indem er die Niederschrift von den beteiligten Personen unterschreiben lässt und auch selber mit unterschreibt. Gewöhnlich berät der Notar die Person, bevor er die Willenserklärung entgegennimmt. Es gibt einige Regeln die der Notar dabei beachten muss. Die dabei entstehenden Niederschriften des Notars haben gegenüber Gerichten volle Beweiskraft über die Tatsache der gemachten Willenserklärung. (lat. notarius = Schnellschreiber; Siehe auch Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Beglaubigung und Beurkundung)
Hinweis: Notar ist ein öffentliches Amt. (Siehe auch Amt, 1. Definition)
Notaranderkonto, das
Ein Anderkonto ist ein Bankkonto das von jemandem, für jemanden anderen, geführt wird. Das heißt, die Gelder auf dem Konto gehören nicht dem Inhaber des Kontos, sondern werden vom Inhaber des Kontos nur verwaltet. Beim Verkauf einer Immobilie können Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass der Kaufpreis auf ein Notaranderkonto bezahlt werden soll. Der Notar behält das Geld dann solange, bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Durch das Notaranderkonto soll sichergestellt werden, dass der Käufer auch tatsächlich wie vereinbart Eigentümer der Immobilie wird, bevor der Verkäufer das Geld erhält und außerdem, dass der Käufer nicht Eigentümer wird, bevor er das Geld gezahlt hat. Die Lösung ist, dass das Geld auf dem Notaranderkonto zwischengelagert wird.
notariell
So, dass etwas mit einem Notar zu tun hat, z.B. durch einen Notar gemacht wurde oder von einem Notar kommt.
notarielle Beurkundung
Eine Beurkundung, die durch einen Notar vorgenommen wird. Siehe Beurkundung.
Notarmitteilung, die
Nach der Einigung mit dem Käufer/Verkäufer schicken wir gewöhnlich eine Mitteilung an den Notar, in der alle Eckdaten über den Verkauf genannt werden und wir den Notar bitten einen entsprechenden Kaufvertrags-Entwurf zu erstellen. Diese Mitteilung an den Notar nennen wir Unternehmensintern Notarmitteilung.
Notar-Urkunde, die
Eine Urkunde, die bei einem Notar beurkundet worden ist. (Siehe auch Urkunde und Notar)
Notarvertrag, der
Ein vor einem Notar geschlossener Vertrag. (Siehe auch Notar und Vertrag)
Notarzyklus, der
Der Notarzyklus ist ein Zyklus, der mit der Beurkundung des Kaufvertrags beginnt und mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch endet. Dies ist ein sich wiederholender Ablauf mit mehreren Zwischenschritten, der sich bei jedem Kauf oder Verkauf einer Immobilie in ähnlicher Weise wiederholt. (Siehe auch Zyklus)
Notwegerecht, das
Eine spezielle Art des Wegerechts ist das Notwegerecht, das zustande kommt, wenn ein Grundstück keinen eigenen Zugang zu einem öffentlichen Weg (Straße, etc.) hat, wodurch das Grundstück dann nicht nutzbar ist. Stellt der Eigentümer des Nachbargrundstücks, das als Notweg genutzt werden soll, dieses nicht freiwillig zur Verfügung, kann das Notwegerecht durch Rechtsstreit erzwungen werden. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks erhält dafür eine geldliche Entschädigung von dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks.40 (Siehe auch Wegerecht und Rechtsstreit)
Nutzen, die (nur Mehrzahl)
Alle Rechte (im Sinne von Erlaubnissen), die mit einer Sache einhergehen. Zum Beispiel darf man als Eigentümer einer Immobilie diese bewohnen, sie vermieten und Miete dafür kassieren, die Äpfel der Bäume auf dem Grundstück ernten und essen, und so weiter. All dies sind Beispiele für Nutzen. (Gegenteil von Lasten; Siehe Lasten zum Vergleich)
Nutzen & Lasten
Kurz für Nutzen/Lasten-Übergang. Siehe Nutzen/Lasten-Übergang.
Nutzen/Lasten
Kurz für Nutzen/Lasten-Übergang. Siehe Nutzen/Lasten-Übergang.
Nutzen/Lasten-Übergang, der
(Kurz: N/L) Ein Ausdruck der in Grundstücks-Kaufverträgen benutzt wird, um zu regeln, wann der Käufer die verkaufte Immobilie in seinen Besitz übernehmen soll und sämtliche Lasten (z.B. Kosten der Instandhaltung, Grundsteuer, usw.) sowie sämtlichen Nutzen (Mieteinnahmen, usw.) übernehmen soll. Das Datum an dem N/L auf den Käufer übergehen wird als Nutzen/Lasten-Datum oder N/L bezeichnet. Achtung: Mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ist der Käufer noch kein Eigentümer. (Siehe auch Definitionen von Besitz und Eigentum zum Vergleich; Wird auch als Besitz, Nutzen & Lasten, kurz: BNL, bezeichnet)
Nutznießer, der
Person, die den Nutzen/einen Vorteil aus einer Sache zieht, die sie nicht selbst erarbeitet hat. Bezieht sich manchmal genauer auf die Person die ein Nießbrauchrecht hat. (Herkunft: Zusammengesetzt aus ‚Nutzen‘ und ‚genießen‘, sprich die Person die den Nutzen einer Sache genießt; Siehe auch Nießbrauch)
Nutzungsart, die
Die Art wie ein Flurstück genutzt wird. Flurstücke können unterschiedlich genutzt werden, z.B. als Verkehrsflächen (Straßen, usw.), Erholungsflächen (Sportanlagen, usw.), Landwirtschaftsflächen, Waldflächen, Gebäudeflächen, und so weiter. Das Vermessungsamt zeichnet die Nutzungsart zu jedem Flurstück auf. (Sieh auch Flurstück und Vermessungsamt)
Nutzungsartengrenze, die
Grenze zwischen zwei verschiedenen Nutzungsarten auf einem einzelnen Flurstück, wenn ein Bereich anders genutzt wird, als der Übrige. (Siehe auch Grenze, Nutzungsart und Flurstück)
40 §917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
O
oberirdische Garage, die
(Kurz: OI) Eine direkt auf einem Grundstück gebaute Garage. Garagen sind komplett abschließbare Stellplätze für Autos. Oberirdische Garagen befinden sich weder unter der Erde, noch in einem oberen Stockwerk eines Gebäudes. Mit dem Ausdruck ‚Oberirdische Garage‘ sind somit weder Tiefgaragen, noch Parkhäuser gemeint. Oberirdische Garagen haben ein Dach und gewöhnlich zu drei Seiten hin Wände und auf der vierten Seite ein großes Tor. Im Normalfall passt in eine OI genau ein Auto, selten zwei oder mehrere Autos.
Objekt, das
Eine bestimmte, abgegrenzte Sache, die für sich steht. Das Wort bezieht sich im Immobilienbereich meist auf eine einzelne Immobilie, ein Grundstück, eine Gebäudeanlage.
Offene Handelsgesellschaft
Bestimmte Form einer Gesellschaft, die sich dadurch auszeichnet, dass sie Handelsgewerbe betreibt.41 (Siehe auch Gesellschaft, Handel und Gewerbe)
Hinweis: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die anfängt Handelsgewerbe zu betreiben, wird automatisch zur offenen Handelsgesellschaft.42 (Siehe auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
öffentlich
Die Allgemeinheit betreffend; so, dass es jeden (Bürger eines Landes) betrifft, für jeden (Bürger im Land) ist.
öffentliche Lasten
Sämtliche Abgaben (Geldzahlungen an den Staat) die vom Eigentümer einer Immobilie zu bezahlen sind, einfach nur weil er Eigentümer der Immobilie ist. (Siehe auch Abgabe und öffentlich; Siehe auch Erschließungsbeitrag und Grundsteuer als Beispiele für öffentliche Lasten)
Hinweis: Öffentliche Lasten können auch durch den Eigentümer der Immobilie selbst verursacht werden. Sie sind jedoch immer von der Person zu bezahlen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe verlangt wird, Eigentümer der Immobilie ist. Auch wenn der Voreigentümer die Abgabe verursacht hat muss rein rechtlich der gegenwärtige Eigentümer die Abgabe bezahlen.
OHG
Kurz für offene Handelsgesellschaft. Siehe Offene Handelsgesellschaft.
OI
Kurz für oberirdische Garage. Siehe oberirdische Garage.
41 §105, Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)
42 Vergleiche §105, Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)
P
Pacht, die
Das zur Verfügung stellen einer Sache durch eine Person, für eine andere Person, zur Nutzung durch diese, wobei diese andere Person auch die Früchte aus der Sache ziehen darf. (Siehe auch Frucht, Pächter und Verpächter)
Der regelmäßig zu zahlende festgelegte Geldbetrag, wenn man eine Sache pachtet. (Siehe auch
verpachten und pachten)
pachten
Eine Sache vertraglich, gegen regelmäßige Zahlung eines festgelegten Geldbetrags, zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen, wobei man auch die Früchte aus der Sache ziehen darf. (Siehe auch Frucht und verpachten)
Pächter, der
Person, die eine Sache pachtet. Siehe auch pachten.
Parzelle, die
Synonym für Flurstück. Siehe Flurstück.
Mit Parzelle sind insbesondere (im jeweiligen Verhältnis) kleinere Flurstücke, bzw. Teile von Flurstücken gemeint. Wird zum Beispiel in Bezug auf eine Flurstücksteilung von Parzellen gesprochen, dann sind mit Parzellen die durch die Teilung entstehenden neuen kleineren Flurstücke gemeint. Redet jemand in Bezug auf eine Kleingartenanlage von Parzelle, dann meint er einen einzelnen Garten innerhalb der Anlage, der einer bestimmten Partei gehört. In Bezug auf große, landwirtschaftlich genutzte Flächen, könnte ein einzelnes Flurstück innerhalb dieser Flächen als Parzelle bezeichnet werden. Eine Parzelle bezeichnet, im Verhältnis zu der Fläche von der man insgesamt spricht, immer einen kleinen Teil der Gesamtfläche. (Herkunft: französisch parcelle von lateinisch particula = Stückchen, Teilchen; Siehe auch Flurstück)
Person, die
Ein irgendwie näher bestimmter einzelner Mensch mit allen ihm zugehörigen, ihm eigenen, allgemeinen und besonderen Eigenschaften.
Rechtlich ist eine Person ein Mensch oder ein Unternehmen, das für sich genommen Rechte und Pflichten besitzt. Dabei wird unterschieden zwischen natürlichen und juristischen Personen. (Siehe auch Recht, natürliche Person und juristische Person)
persönliche Wegerecht, das
Form von Wegerecht, bei der eine bestimmte Person berechtigt ist das Wegerecht zu nutzen. Handelt es sich bei dem Berechtigten um „den jeweiligen Eigentümer“ eines bestimmten Grundstücks, dann wäre es kein persönliches Wegerecht. (Siehe auch Wegerecht; Siehe Beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit zum Vergleich)
Pfand, das
Pfand ist eine Sache, ein Gegenstand, der als Sicherheit für eine Forderung dient. Bekanntestes Beispiel ist das Flaschenpfand. Beim Kauf einer Flasche Bier verbleibt die Flasche im Eigentum des Herstellers. Man erwirbt genau genommen nur den Inhalt der Flasche, während man sich die Flasche nur ausleiht. Daher wird vom Hersteller ein Pfand von acht Cent für die Flasche verlangt. Dieser Geldbetrag ist für ihn eine Sicherheit, dass er die Flasche vom Käufer zurückerhält. Erhält er die Flasche nicht zurück, so kann er den Pfandbetrag als Ersatz für die Flasche behalten. Pfand ist immer die Sache, die
als Sicherheit/Ersatz für eine geschuldete Sache übergeben wird. Das Pfand muss nicht Geld sein. Zum Beispiel können Immobilien als Pfand dienen, wenn man sich große Geldbeträge von Banken ausleiht.
Prägesiegel, das
Eine bestimmte Art von Siegel. Siehe Siegel.
Protokoll zur Eigentümerversammlung, das
Niederschrift über eine Eigentümerversammlung in der die wichtigsten Themen der Versammlung grob wiedergegeben werden und alle Beschlüsse erfasst sind, die gemacht wurden, mit Angabe der Anzahl der Stimmen, die dafür und dagegen waren. (Siehe auch Eigentümerversammlung)
Protokoll zur ETV, das
Kurz für Protokoll zur Eigentümerversammlung. Siehe Protokoll zur Eigentümerversammlung.
Provision, die
Bezahlung einer Person, dafür, dass sie jemandem ein Geschäft vermittelt hat. Bei der Verkaufsvermittlung von Immobilien beträgt die Provision meist einen festen Prozentsatz zwischen 2 und 8 Prozent des Kaufpreises der vermittelten Immobilie. Die Provision ist, je nach Vereinbarung der Beteiligten, vom Käufer oder Verkäufer, manchmal auch anteilig von beiden zu bezahlen. (Siehe auch Geschäft und Prozentsatz)
Prozent, das (%)
Ein Prozent ist ein Hundertstel (= ein Teil von Hundert Teilen eines Ganzen). „Prozent“ wird auch durch das Symbol „%“ dargestellt. 1 Hundertstel = 1 Prozent = 1 %. Nimmt man theoretisch einen Kuchen und schneidet ihn in 100 Stücke, dann würde jedes Stück 1 Prozent des Kuchens darstellen. Nimmt man zwei Stücke, dann hat man natürlich 2 Prozent, und so weiter. Schneidet man den Kuchen, statt in 100, in 50 Stücke, wäre jedes Stück natürlich doppelt so groß, somit würde jedes Stück 2 Prozent (= 2 Hundertstel) des Kuchens darstellen. Durch Prozent werden Bruchstücke eines Ganzen dargestellt. 1 Kuchen und die Hälfte eines zweiten Kuchens könnte man als 1,5 Kuchen bezeichnen oder als 150 % eines Kuchens. 1 ganzer Kuchen (100 %) + ein halber Kuchen (50 %) = 150 %. Stehen jemandem 7 % eines Ganzen zu, dann muss man die Sache theoretisch in 100 Teile teilen und der Person dann 7 Teile davon geben.
Prozentsatz, der
Festgesetzte Höhe einer Sache in Prozent. (Siehe auch Prozent)
Q
Quadratmeter, der (m²)
Größenangabe für Flächen. 1 Quadratmeter entspricht einer Fläche, die 1 Meter lang und 1 Meter breit ist. Das Wort wird mit „m²“ abgekürzt.
R
Rang, der
Stellung, innerhalb einer Reihe von Sachen, die die Wichtigkeit oder den Wert jeder einzelnen Sache im Verhältnis zu den übrigen Sachen bestimmt. Da es im Grundbuch um Rechte geht, die Personen an einer Immobilie haben und sich diese Rechte theoretisch überschneiden können, werden den Eintragungen Ränge zugeordnet, mit denen der Wert der Rechte zueinander dargestellt wird. Dieser Wert wird als Rang bezeichnet. Die Eintragung im ersten Rang ist wichtiger und hat einen höheren Wert als die Eintragung im zweiten Rang. Leiht beispielsweise der Eigentümer einer Immobilie Geld von zwei verschiedenen Banken aus, und wird für beide Banken eine Grundschuld in das Grundbuch der Immobilie eingetragen, dann würden die beiden Grundschulden Ränge untereinander erhalten. Die Grundschuld, die zuerst ins Grundbuch eingetragen wird, erhält den höheren Rang, die später (darunter) eingetragene, den niedrigeren Rang. Das gilt für sämtliche Eintragungen innerhalb einer Abteilung. Die Eintragung, die weiter oben in einer Abteilung ist, hat immer den höheren Rang als die Eintragung, die weiter unten in der Abteilung ist, es sei denn es wird in einer Eintragung explizit gesagt, welchen Rang sie hat. Bei Eintragungen aus verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs, wird der Rang anhand des Datums der Eintragung oder durch den expliziten Rangvermerk bestimmt.43,44 Wenn es also um eine Streitfrage geht, wer sein Recht an einer Immobilie vorrangig ausüben darf, dann hat die Eintragung mit dem höheren Rang Vorrang. (Siehe auch Grundbuch, Grundschuld, Recht und Rangvermerk)
Rangvermerk, der
Vermerk über den Rang einer Eintragung in einem Grundbuch. Eintragungen im Grundbuch können mit einem Rangvermerk versehen sein um den Rang der Eintragung im Verhältnis zu anderen Eintragungen im Grundbuch festzulegen. (Siehe auch Rang und Grundbuch)
Räumund Streupflicht, die
Die Pflicht die Wege eines Grundstücks, z.B. vor einem Grundstück und zum Eingang eines Gebäudes hin, bei Schneefall von Schnee möglichst frei zu halten und bei Glatteis zu streuen um Unfälle zu verhindern. (Siehe auch Verkehrssicherungspflicht)
Reallast, die
Belastung der Zweiten Abteilung eines Grundbuchs, die den jeweiligen Eigentümer der Immobilie dazu verpflichtet dem Berechtigten gegenüber, wiederkehrend Leistungen zu erbringen. Die Leistungen können aus Geld, Nahrungsmitteln, Tieren, Diensten, Verpflichtungen (z.B. Instandhaltung von Gebäuden), usw. bestehen. Berechtigter kann eine natürliche oder juristische Person oder der „jeweilige Eigentümer“ eines bestimmten anderen Grundstücks sein.45 (Siehe auch Belastung, Grundbuch und Zweite Abteilung)
Hinweis: Zur Differenzierung von Dienstbarkeiten und Reallasten: Dienstbarkeiten erlauben jemandem anderen, als dem Eigentümer, dessen Immobilie in irgendeiner Weise zu benutzen oder verbieten dem Eigentümer (zu Gunsten einer anderen Person), ein bestimmtes Recht bezüglich seines Grundstücks auszuüben. Der Eigentümer muss diese Umstände also dulden. Reallasten jedoch verpflichten den Eigentümer, zu Gunsten einer anderen Person, etwas zu tun.
43 §879 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
44 §45 Grundbuchordnung (GBO)
45 §1105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechnung, für/auf eigene
So, dass man für sich selbst handelt/alle verursachten Kosten selbst zahlt.
Rechnung des Verkäufers, für/auf
So, dass man für den Verkäufer handelt. In Immobilien-Kaufverträgen wird manchmal davon gesprochen, dass ein Teil des Kaufpreises „für Rechnung des Verkäufers“ vom Käufer direkt an den Gläubiger des Verkäufers gezahlt werden soll. Da der Verkäufer beim Gläubiger Schulden hat, zahlt der Käufer mit dem Kaufpreis also die Schulden des Verkäufers ab. Er bezahlt wörtlich genommen also die Rechnung des Verkäufers. (Siehe auch Gläubiger)
Recht, das
Das Recht im Allgemeinen besteht aus allen festgelegten Befugnissen, Pflichten und Verboten aller Menschen, die sich in einem Land aufhalten. Das kommt daher, da aus jedem „dürfen“ auch ein
„nicht dürfen“ oder ein „muss“ folgt. Beispielsweise, wenn eine Person leben darf (Recht), folgt daraus für andere das Verbot die Person zu töten (Verbot). Wenn jemand zur Schule gehen darf (Recht), muss jemand dafür sorgen, dass Schulen und Lehrer da sind, die ihn ausbilden (Pflicht). Wenn ein Anrecht auf Arbeitslosengeld besteht (Recht), muss jemand anderes das Arbeitslosengeld bezahlen (Pflicht). Der Ausdruck „Recht“ bezieht sich daher auf Befugnisse und Pflichten und Verbote. (althochdeutsch reht = Gesetz, Pflicht)
Umgangssprachlich versteht man unter Recht (nur) die Befugnis Dinge zu tun. („Ich habe das Recht…“ = „Ich darf…“) Beispielsweise hat jeder das Recht zu leben. (Vergleiche die 1. Definition)
rechtlich
Das Recht betreffend. Siehe Recht.
Rechtsfolge, die
Die Rechtsfolge ist die rechtliche Folge. Genauer könnte man sagen: Der Zustand oder die Veränderung von Rechten von Personen, als Folge von etwas. Rechtsfolgen können direkt durch Gesetze zustande kommen. Zum Beispiel gibt es ein Gesetz, dass man ab 16 Jahren Bier trinken darf. Hans ist 16 Jahre alt. Als Rechtsfolge darf er Bier trinken. Rechtsfolgen können auch durch z.B. Verträge zustande kommen. Beispielsweise schließen zwei Personen einen Kaufvertrag über den Verkauf einer Uhr für 50 € miteinander ab. Als Rechtsfolge muss der Käufer 50 € an den Verkäufer zahlen und der Verkäufer die Uhr an den Käufer aushändigen. (Siehe auch Recht, Gesetz und Vertrag)
Rechtsgeschäft, das
Der Ausdruck ‚Rechtsgeschäft‘ bezieht sich auf jede Willenserklärung, die laut geltendem Gesetz gültig ist um eine Rechtsfolge zu bewirken. (Siehe auch Recht, Gesetz, Willenserklärung und Rechtsfolge)
Rechtshandlung, die
Jede Handlung die eine rechtliche Bedeutung hat. Das heißt die Handlung muss in irgendeiner Art durch das geltende Gesetz des Landes erfasst sein um als Rechtshandlung zu gelten. Rechtshandlungen verursachen die im Gesetz dazu vorgesehenen rechtlichen Folgen, egal ob die Person, die die Handlung vorgenommen hat, dies beabsichtigte oder nicht. Ob die Person, die die Rechtshandlung vornimmt, die rechtlichen Folgen kennt oder sich an sie hält ist nicht wichtig. Aus Sicht des Rechts werden ganz einfach alle Handlungen, die irgendwie durch das Gesetzt erfasst sind als Rechtshandlungen bezeichnet. Zum Beispiel findet jemand einen 10€-Schein auf dem Weg nach Hause und steckt ihn ein. Dies ist eine Rechtshandlung, da es im deutschen Gesetz einen Abschnitt darüber gibt
was man mit verlorenen Sachen machen muss, die man findet und an sich nimmt46. Jede Handlung, die also irgendwie durch das Gesetz erfasst wird, wird als Rechtshandlung bezeichnet. Es gibt Rechtshandlungen, die laut Gesetz erlaubt sind und solche die laut Gesetz verboten sind. Meistens werden zwar nur die erlaubten Handlungen als ‚Rechtshandlungen‘ bezeichnet, jedoch können auch die unerlaubten Handlungen damit gemeint sein.
Hinweis: Die Rechtshandlung und das Rechtsgeschäft werden rechtlich voneinander unterschieden. Das Rechtsgeschäft ist eine gezielte Erklärung des eigenen Willens um eine klar beabsichtigte rechtliche Folge zu bewirken, während die Rechtshandlung einfach nur jede andere beliebige Handlung ist die rechtliche Folgen auslöst. Das Rechtsgeschäft setzt eine klare Absicht des Handelnden voraus und beinhaltet eine Willenserklärung die auf eine klare Rechtsfolge abzielt (z.B. Verträge, Testamente, Vollmachten). Die Rechtshandlung ist jede andere Handlung die eine Rechtsfolge verursacht und kann mit oder ohne Absicht geschehen (z.B. Geld zu finden und mitzunehmen, ein Kind zu zeugen, etwas herzustellen). Sowohl Rechtsgeschäfte als auch Rechtshandlungen verursachen Rechtsfolgen. (Siehe auch Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Rechtsfolge)
Rechtsnachfolge, die
Übergang von bestimmten, bereits bestehenden Rechten und Pflichten von einer Person an eine andere Person. Beispielsweise stirbt jemand und vererbt sein gesamtes Eigentum an seinen Sohn. Der Übergang der Eigentumsrechte an den Sohn wird dann als Rechtsnachfolge bezeichnet. Der Sohn tritt in die Rechte und Pflichten bezüglich des Eigentums ein, die zuvor sein Vater hatte. (Siehe auch Recht)
Die Person, die in bestimmte Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt, wird als Rechtsnachfolge bezeichnet. Wird auch Rechtsnachfolger genannt. (Siehe auch Rechtsnachfolge, 1. Definition und Recht)
Rechtsnachfolger, der
Die Person, die in bestimmte Rechte und Pflichten einer anderen Person eintritt, wird als Rechtsnachfolger bezeichnet. Wird auch Rechtsnachfolge genannt. (Siehe auch Rechtsnachfolge und Recht)
Rechtsstreit, der
Auseinandersetzung von zwei Personen, Unternehmen, o.ä. um in einem bestimmten Fall zu klären welche Rechte sie zueinander haben oder einen Verstoß einer der Personen, eines Unternehmens, o. ä. bezüglich dieser Rechte aufzuklären. Rechtsstreite werden in Gerichten geführt. (Siehe auch Recht und Gericht)
Rechtsverordnung, die
Unter dem Gesetz stehende Regeln in Deutschland, die denselben Zweck wie Gesetze haben, jedoch unter dem Gesetz stehen und damit wertlos sind, wenn sie einem Gesetz widersprechen. Rechtsverordnungen gelten genauso wie Gesetze. Widerspricht eine Rechtsverordnung einem Gesetz in einer Sache, gilt immer das Gesetz. (Kurz: Verordnung; Siehe auch Recht und Gesetz)
Hinweis: Rechtsverordnungen können im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls als Gesetz bezeichnet werden, da sie denselben Zweck erfüllen. Rechtlich muss jedoch zwischen Gesetzen und Rechtsverordnungen unterscheiden werden.
rechtswirksam
So, dass die benannte Sache (zum Beispiel ein Vertrag) per den geltenden Gesetzen gültig ist.
46 §965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Register, das
Eine Sammlung von zusammengehörigen Daten oder Dokumenten über ein bestimmtes Thema in sortierter Form.
Rendite, die
Der gesamte Gewinn aus einer Kapitalanlage. Kauft man eine Immobilie und vermietet man diese, dann hat man ein Einkommen (Mieteinnahmen), von dem man die Kosten der Immobilie bezahlen kann. Und wenn nach Abzug dieser Kosten noch immer etwas von diesem Einkommen übrig bleibt, kann man tatsächlich von Gewinn sprechen. Dieser Gewinn ist die Rendite. Hat man keinen Gewinn, dann hat man auch keine Rendite, oder eine Minus-Rendite. Die Höhe der Rendite wird in einem Vergleich der Höhe des investierten Kapitals und der Höhe des jährlichen Gewinns gemessen. Umso Höher der jährliche Gewinn im Verhältnis zum investierten Kapital ist, umso höher ist die Rendite. Investiert man etwa 100.000,€ (inkl. Nebenkosten) in eine Immobilie und erhält dann jährliche Mieteinnahmen von 10.000,€ (nach Abzug aller Betriebskosten) dann bekommt man jährlich 10% des investierten Kapitals zurück. Die Rendite beträgt also 10%. Wären die Mieteinnahmen bei 5.000,-
€, wäre die Rendite entsprechend bei 5%. (Siehe auch Kapital, investieren, Kapitalanlage, Nebenkosten und Betriebskosten)
Rendite-Objekt, das
Anderes Wort für Kapitalanlage. Siehe Kapitalanlage. (Siehe auch Rendite und Objekt)
Reno
Kurz für Renovierung. Siehe Renovierung.
renovieren
Etwas (besonders Gebäude) erneuern und den Zustand der gesamten Sache dadurch verbessern, dass man einzelne, kaputte oder abgenutzte Teile repariert oder durch neue ersetzt. (Herkunft: lateinisch re= wieder, zurück und novus = neu; renovieren bedeutet also wörtlich „wieder neu machen“ oder „Zurück in den Neuzustand versetzen“)
Renovierung, die
Aktion etwas zu renovieren. Siehe renovieren.
Rentenschuld, die
Selten benutzte Form des Grundpfandrechts. Die Rentenschuld ist eine Variante der Grundschuld und verlangt, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme an den Berechtigten zu zahlen ist (wie eine Rente). Zudem wird in der Rentenschuld ein Betrag bestimmt, durch dessen Zahlung die Rentenschuld beendet werden kann. Dieser Betrag wird im Grundbuch angegeben und wird ‚Ablösesumme‘ genannt. (Herkunft: Zusammengesetzt aus Rente; mittelhochdeutsch rente = Einkünfte, aus dem Lateinischen: reddere = zurückgeben; und Schuld; mittelhochdeutsch schult, aus althochdeutsch sculda von sculan = sollen; Siehe auch Grundpfandrecht; Siehe Grundschuld und Hypothek zum Vergleich)
Hinweis: Während die Hypothek oder die normale Grundschuld einen festgelegten Gesamtbetrag fordern, verlangt die Rentenschuld, dass zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist, was durch Zahlung der Ablösesumme beendet wird. Bei Hypothek oder Grundschuld endet die Zahlungspflicht, sobald der festgelegte Gesamtbetrag erreicht ist, der durch regelmäßige Zahlungen (nach und nach) abbezahlt wird.
RL
Kurz für Rücklage oder Instandhaltungsrücklage. Siehe Instandhaltungsrücklage.
Kurz für RL Garagenhandel GbR. Siehe RL Garagenhandel GbR.
RL Garagenhandel
Kurz für RL Garagenhandel GbR. Siehe RL Garagenhandel GbR.
RL Garagenhandel GbR
RL steht für Rainer und Lidl, die Nachnamen der Teilhaber dieser Gesellschaft. Die RL Garagenhandel GbR ist eine zum Kauf von Garagenimmobilien gegründete GbR. Es gibt inzwischen mehrere RL Garagenhandel GbRs, mit verschiedenen Teilhabern und verschiedenen Anteilen der Gesellschafter, die zu verschiedenen Zwecken gegründet wurden. (Siehe auch GbR und Gesellschafter)
RL Garagenhandel OHG
Ähnlich einer RL Garagenhandel GbR gegründete Gesellschaft, jedoch mit der Absicht Handelsgewerbe zu betreiben. Siehe RL Garagenhandel GbR. (Siehe auch OHG)
Rohertrag, der
Differenz zwischen Umsatz und Warenbzw. Material-Einkaufskosten betreffend eines oder mehrerer Verkäufe. Zum Beispiel kauft jemand ein Auto für 20.000,€, repariert es mit Ersatzteilen im Wert von 2.500,€ und verkauft es dann für 28.000,€ weiter. Der Umsatz beträgt also 28.000,€, während sich die Ausgaben für Ware & Material auf insgesamt 22.500,€ belaufen. Die Differenz beträgt somit 5.500,€. Das ist der Rohertrag. (Siehe auch Umsatz)
Hinweis: Beim Rohertrag werden nur die Einkaufskosten für die Ware, bzw. die Materialkosten zur Reparatur oder Herstellung der Ware als Ausgaben gezählt. In bestimmten Fällen werden zusätzlich die bei der Besorgung der Waren anfallenden Kosten, wie Versandkosten und Vermittlungsgebühren (Provisionen) mit als Ausgaben gerechnet. Ausgaben wie Büromiete, Telefonkosten, Festlöhne, etc. die zwar regelmäßig anfallen, und wahrscheinlich notwendig sind um einen entsprechenden Gewerbebetrieb aufrecht zu erhalten, werden beim Rohertrag jedoch nicht beachtet.
Rücklage, die
Kurz für Instandhaltungsrücklage. Siehe Instandhaltungsrücklage.
Rückauflassungsvormerkung, die
Spezielle Art der Auflassungsvormerkung, die für den Verkäufer einer Immobilie in das Grundbuch eingetragen wird, um für ihn den Rückkauf zu sichern, im Falle eines Rückkaufsrechts (Recht die Immobilie zurück zu kaufen). Kommt gewöhnlich bei Verkäufen durch Gemeinden zustande, die sicherstellen wollen, dass die Immobilie (meist unbebaute Grundstücke) nur auf eine bestimmte Weise genutzt wird, und sich andernfalls das Recht sichern, die Immobilie zurück zu kaufen. (Siehe auch Immobilie, Auflassungsvormerkung, Grundbuch und Gemeinde)
Rückübertragung, die
Wenn eine Person ein Recht an eine andere Person überträgt und das Recht dann von der anderen Person an den ursprünglichen Inhaber zurück übertragen wird, dann spricht man von einer Rückübertragung. Beispielsweis verschenkt jemand eine Immobilie an einen Freund. Und dieser schenkt die Immobilie anschließend zurück. Die Übertragung des Eigentumsrechts an der Immobilie an den ursprünglichen Eigentümer, durch die zweite Schenkung, wäre eine Rückübertragung. (Siehe auch Recht)
Ruin, der
Einer der wichtigsten Punkte, die beim Einkauf von Immobilien (besonders von Privatpersonen) in Erfahrung gebracht werden müssen, ist, warum der Verkäufer das Objekt verkaufen will. Wir spre-
chen hierbei Firmen-intern über den „Ruin“ des Verkäufers. Ruin deshalb, weil es sehr oft, sehr persönliche Probleme sind, die der Eigentümer mit dem Verkauf zu lösen versucht. Beispiele für Ruine sind, dass der Verkäufer dringend Geld braucht, um Schulden begleichen zu können, er mehr Zeit will für … (z.B. seine Familie), und sich nicht um die Immobilie kümmern müssen will, er die Immobilie geerbt hat und sich überhaupt nicht dafür interessiert, usw. Der Ruin kann schließlich in der Einkaufsverhandlung genutzt werden, um dem Verkäufer zu zeigen, welche Probleme er durch den Verkauf der Immobilie an uns lösen kann.
S
Sani
Kurz für Sanierung. Siehe Sanierung.
Sanierung, die
Eine Sanierung ist im Allgemeinen eine Maßnahme, die den ursprünglichen Zustand einer Sache wiederherstellen soll und die Sache manchmal auch über eine bloße Widerherstellung hinaus verbessern soll. Meistens bezieht sich eine Sanierung im Immobilienbereich auf alte Häuser, in schlechtem Zustand, die äußerlich wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht werden sollen, wobei die Immobilie selbst in einen intakten Zustand gebracht und gewöhnlich auch an neue Baustandards angepasst wird.
Sanierungsgebiet, das
Ein Sanierungsgebiet ist ein von der Gemeinde festgelegtes Gebiet, in dem die Gebäude, Straßen und sonstige Beschaffenheit des Gebietes so verändert werden sollen, dass das Gebiet für die in ihm lebenden Menschen lebenswerter und funktionaler wird. (Siehe auch Sanierungsvermerk)
Sanierungsvermerk, der
Ein Eintrag in Abteilung II eines Grundbuchs, der darauf hinweist, dass sich die Immobilie in einem Sanierungsgebiet befindet. Der Sanierungsvermerk ist eine Beschränkung. Liegt eine Immobilie in einem Sanierungsgebiet, dann kann der Eigentümer bestimmte Dinge nur noch mit Zustimmung der Gemeinde machen. Dazu gehören der Verkauf und die Belastung der Immobilie. Will der Eigentümer die Immobilie verkaufen, braucht er also die Genehmigung der Gemeinde. Desweiteren hat die Gemeinde für sämtliche Immobilien im Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht. (Siehe auch Abteilung II, Beschränkung, Sanierungsgebiet und Vorkaufsrecht)
Schlüssel, der
Das Wort Schlüssel wird benutzt um eine Regel zu benennen, nach der die Verteilung/Aufteilung von etwas (z.B. Kosten) berechnet wird. Zum Beispiel werden in einem Haus mit mehreren Wohnungen die Kosten der Müllabfuhr nach der Regel verteilt, dass die Kosten durch die Anzahl der im Haus lebenden Personen geteilt und dann für jede Wohnung, mit der Anzahl der in der jeweiligen Wohnung lebenden Personen multipliziert wird. Als Ergebnis hat man den Anteil der Kosten, der von den Bewohnern jeder der Wohnungen zu zahlen sind. Diese Regel wird als Schlüssel bezeichnet.
Schuld, die
Sache, die geschuldet wird. Siehe schulden.
schulden
Verpflichtet sein jemandem etwas (zurück) zu geben. Bezieht sich meist auf Geld.
Schuldner, der
Person, die jemand anderem etwas (meist Geld) schuldet. „schulden“ bedeutet, dass man die Verpflichtung hat jemandem etwas (meist Geld) zu geben.
schwebende Unwirksamkeit
So, dass etwas (z.B. ein Vertrag) rechtlich noch keine Wirkung hat, bis eine noch fehlende Genehmigung erteilt wurde. Die Sache wird mit Genehmigung auch rückwirkend gültig.
SEV
Kurz für Sondereigentumsverwaltung. Siehe Sondereigentumsverwaltung.
Sicherheit, die
Leiht sich jemand Geld (um zum Beispiel eine Immobilie davon zu kaufen) dann verlangt der Verleiher gewöhnlich irgendeine Form von Recht, mit dem er sicherstellen kann, dass er das geliehene Geld zurück bekommt, auch wenn der Schuldner es nicht wie vereinbart selbst zurückzahlt. Dieses Recht wird ‚Sicherheit‘ genannt. Als Sicherheit könnte zum Beispiel das Recht dienen, die von dem geliehenen Geld gekaufte Immobilie versteigern lassen zu dürfen um durch den Verkauf der Immobilie, das geliehene Geld zurück zu bekommen, falls der Schuldner die Schulden nicht mehr zurück zahlt. (Dieses Recht würde der Verleiher gewöhnlich durch eine Grundschuld und eine Sicherungsabrede erhalten.) (Siehe auch Recht, Grundschuld und Sicherungsabrede)
Sicherungsabrede, die
Leiht jemand (meist Banken) einer Person Geld um sich davon eine Immobilie zu kaufen, dann verlangt derjenige (die Bank) normalerweise die Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch der Immobilie zu seinen (ihren) Gunsten. Die Grundschuld gibt ihm (der Bank) die Möglichkeit die Immobilie zu verwerten (in irgendeiner Form zu Geld zu machen) um das geschuldete Geld zurück zu bekommen, falls der Schuldner das Geld nicht zurück zahlt. Da eine Grundschuld rechtlich nicht an eine bestimmte Schuld gebunden ist, muss der Verleiher (die Bank) mit dem Schuldner extra vereinbaren für welche Schulden die Grundschuld (und damit die Immobilie) als Sicherheit dienen soll, denn theoretisch könnte derselbe Schuldner weitere Schulden bei dem Verleiher (der Bank) haben, für die die Immobilie nicht als Sicherheit dienen soll. Die Sicherungsabrede ist die Vereinbarung zwischen Verleiher und Schuldner, für welche Schulden die Grundschuld als Sicherheit dienen soll. (Siehe auch Sicherheit, Grundbuch und Grundschuld)
Hinweis: Obiges Beispiel ist nicht die einzige Möglichkeit einer Sicherungsabrede. Zum Beispiel könnte jemand sich Geld von einer Bank leihen um eine Firma zu gründen und die Firma mit dem Geld aufzubauen. Da die Bank aber eine Sicherheit haben möchte, für den Fall, dass derjenige das geliehene Geld nicht mehr zurückzahlen kann, wird im Grundbuch der Immobilie des Vaters des Schuldners eine Grundschuld eingetragen. Die Sicherungsabrede wird dann zwischen Vater und Bank geschlossen um zu bestimmten, dass die Grundschuld nur als Sicherheit für das für die Firma des Sohns geliehene Geld dient. Sicherungsabreden können außerdem auch für andere Arten von Sicherheiten (andere als Grundschulden) dienen, um festzulegen welche Schulden mit diesen Sicherheiten abgesichert werden. (Siehe auch Sicherheit)
Sicherungsgeber, der
Person, die eine Sicherheit zur Verfügung stellt. Dient zum Beispiel eine Immobilie als Sicherheit, dann ist der Eigentümer der Immobilie der Sicherungsgeber. Siehe auch Sicherheit.
Hinweis: Sicherungsgeber und Schuldner können zwei unterschiedliche Personen sein. (Siehe auch
Schuldner zum Vergleich)
Sicherungshypothek, die
Eine spezielle Form der Hypothek, die nur gültig ist, wenn die in der Sicherungshypothek genannte Forderung anderweitig nachgewiesen wird. Der Eintrag im Grundbuch reicht bei der Sicherungshypothek als Nachweis nicht aus.47 (Siehe auch Hypothek)
Sicherungsvereinbarung, die
Anderes Wort für Sicherungsabrede. Siehe Sicherungsabrede.
Sicherungsvertrag, der
Vertrag in dem einer Sicherungsabrede vereinbart wird. Siehe auch Sicherungsabrede.
Sicherungszweckerklärung, die
Anderes Wort für Sicherungsabrede. Siehe Sicherungsabrede.
Sicherungszweckvereinbarung, die
Anderes Wort für Sicherungsabrede. Siehe Sicherungsabrede.
Siegel, das
Ein Siegel ist ein einzigartiges Symbol/Bild, das einem Amt eindeutig zugeordnet ist, das von der Person, die das Amt innehat benutzt wird um Dokumente als echt oder wahr zu bestätigen oder um
z.B. Briefumschläge oder andere Behälter zu verschließen, so dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das Siegel oder den Behälter selbst sichtbar zu zerstören. (Siehe auch Amt)
Ein Siegel ist meist ein metallener Stempel, der in geschmolzenes Wachs oder eine ähnliche weiche Maße gedrückt wird um das im Stempel dargestellte Bild/Symbol (siehe 1. Definition) in der dann fest werdenden Maße zu verewigen.
Die fest gewordene Masse mit dem Abbild des Stempels (siehe 2. Definition) wird ebenfalls als Siegel bezeichnet. (Auch Wachssiegel genannt.) Das Wachssiegel wird, wie in der 1. Definition benannt, benutzt.
Ein Siegel kann auch ein Papier-Aufkleber sein, der mit dem Siegel-Bild (Siehe 1. Definition) bedruckt ist. Dieser Aufkleber wird, wie in der 1. Definition benannt, benutzt.
Auch kann das Bild (Siehe 1. Definition) durch Druck in einen Sticker oder direkt in das Papier eines Dokuments hineingepresst werden, sodass im Papier die Form des Bilds/Symbols sichtbar wird. (Auch Prägesiegel genannt.) Das Prägesiegel wird, wie in der 1. Definition benannt, benutzt.
Ein normaler Stempel (z.B. aus Gummi oder Metall), der leicht mit Tinte bemalt und dann auf Papier gedrückt wird, wodurch das Bild des Stempels (siehe 1. Definition) auf dem Papier zurückbleibt, kann auch ein Siegel sein, sofern der Stempel für den in der 1. Definition genannten Zweck (Dokumente als echt oder wahr zu bestätigen) benutzt wird.
Das gestempelte Abbild des Stempels (Siehe 6. Definition) wird auch als Siegel bezeichnet.
Hinweis: Wachssiegel werden oft auch von Privatpersonen, meist zur ästhetischen Aufwertung von Briefen, verwendet. Dabei wird nicht unbedingt der Zweck des Verschließens oder der Bestätigung der Echtheit verfolgt und das benutzte Symbol ist dabei kein offizielles Siegel nach der 1. Definition. (Herkunft: lateinisch signum = Zeichen)
Siegelstempel, der
Anderes Wort für bestimmte Stempel, die als Siegel benutzt werden. Siehe Siegel.
Kurz für Sondernutzungsrecht. Siehe Sondernutzungsrecht.
47 §§1184 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
SNR
Sondereigentum, das
Häuser, die aus mehreren Wohnungen bestehen, können rechtlich so aufgeteilt werden, dass jede Wohnung einem anderen Eigentümer gehören kann. Dabei können nicht nur Wohnungen heraus geteilt werden, sondern auch Räume, die nicht zum Wohnen dienen, wie zum Beispiel Büros, Hobbyräume, Garagen, und so weiter. Wird ein Haus so aufgeteilt, dann werden die dadurch heraus geteilten Einheiten (Wohnungen, Hobbyräume, usw.) Sondereigentume genannt. Jedes Sondereigentum kann dann im Eigentum einer anderen Person sein. Sondereigentum das zum Wohnen dient wird auch als Wohnungseigentum oder Eigentumswohnung bezeichnet. Sondereigentum das nicht zum Wohnen dient kann als Teileigentum bezeichnet werden. Jedes Sondereigentum erhält nach der Teilung ein eigenes Grundbuchblatt. (Siehe auch Teilung, Sondereigentümer und Grundbuchblatt)
Sondereigentume, die
Mehrzahl von Sondereigentum. (Siehe Sondereigentum)
Sondereigentümer, der
Der Eigentümer eines Sondereigentums. (Siehe auch Sondereigentum und Wohnungseigentümergemeinschaft)
Hinweis: Gelegentlich wird das Wort „Sondereigentümer“ fälschlicherweise auch als Mehrzahl für Sondereigentum benutzt. Die korrekte Mehrzahl von Sondereigentum ist „Sondereigentume“.
Sondereigentumsverwalter, der
Anderes Wort für Sondereigentumsverwaltung, wobei sich das Wort Sondereigentumsverwalter eher auf eine einzelne Person bezieht und Sondereigentumsverwaltung eher auf eine Gruppe von Personen. Siehe Sondereigentumsverwaltung.
Sondereigentumsverwaltung, die
(Kurz: SEV) Die für die Verwaltung von Sondereigentum zuständige Verwaltung, die sich als Ergänzung zur Hausverwaltung (welche sich nur um das Gemeinschaftseigentum kümmert) um das Sondereigentum eines bestimmten Eigentümers kümmert. Jeder Eigentümer von Sondereigentum kann sich selbst um seine Einheit(en) kümmern oder eine SEV beauftragen. Diese kümmert sich dann hauptsächlich darum, dass das Sondereigentum (meist Wohnung/en) vermietet ist, kassiert die Mieten ein und kümmert sich insgesamt um die Mieter. Wenn nötig und erwünscht kümmert sich die Sondereigentumsverwaltung auch um Renovierungen des Sondereigentums. (Siehe auch Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum; Siehe auch Hausverwaltung zum Vergleich)
Sondernutzungsrecht, das
Ein spezielles Recht eines Sondereigentümers einen Teil des Gemeinschaftseigentums zu benutzen. Er wird dazu nicht zum Eigentümer der Sache, sondern darf die Sache nur benutzen ohne, dass jemand anderes sie auch benutzen darf. (Siehe auch Gemeinschaftseigentum, Sondereigentümer und Teilungserklärung)
Hinweis: Sondernutzungsrechte werden üblicherweise in Teilungserklärungen festgelegt. Ein Sondernutzungsrecht ist nicht mit Sondereigentum zu verwechseln. Sondereigentum ist im Eigentum eines einzelnen Eigentümers, ein Sondernutzungsrecht hingegen ist nur das Recht eines Eigentümers einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums zu benutzen, während es immer noch im Eigentum aller Eigentümer bleibt. Das ist wichtig, da bei einem Sondernutzungsrecht die Kosten der Pflege und Instandhaltung von allen Eigentümern getragen wird, während nur einer die Sache nutzen darf.
SP
Kurz für Stellplatz. Siehe Stellplatz.
Spalte, die
Liste von gleichartigen Daten, die mit einer Überschrift versehen, untereinander angeordnet werden und seitlich durch Striche oder durch andere solche Listen begrenzt werden. Im Grundbuch sind verschiedene Daten über die betroffene Immobilie und die Rechte, die Personen an der Immobilie haben, eingetragen. Diese Daten sind untereinander und nebeneinander auf verschiedenen Seiten angeordnet. Alle Daten, die seitlich durch Linien abgetrennt, und untereinander angeordnet sind, werden zusammen als eine Spalte bezeichnet. (Siehe auch Grundbuch)
Spekulationsfrist, die
Bei der Veräußerung einer Immobilie durch eine natürliche Person, die nicht gewerblich mit Immobilien handelt, fällt keine Einkommenssteuer auf den eventuellen Gewinn bei der Veräußerung an, sofern die Immobilie später als 10 Jahre nach Anschaffung der Immobilie veräußert wird.48 Diese 10 Jahre werden als Spekulationsfrist bezeichnet. Wird innerhalb dieser 10 Jahre die Immobilie wieder veräußert, wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer die Immobilie anschaffte, darauf spekulierend, dass die Immobilie im Wert steigen wird, und mit der Absicht die Immobilie dann mit einem entsprechenden Gewinn weiter zu veräußern. Die Spekulationsfrist trifft nicht zu, wenn die betreffende Immobilie vom Eigentümer ausschließlich, oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den zwei vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.49
Spekulationsgewinn, der
Gewinn bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist. Siehe Spekulationsfrist.
Staat, der
Die Gesamtheit einer zum Zusammenleben organisierten menschlichten Gemeinschaft, des von Ihnen besiedelten bestimmten Gebiets, insbesondere aller ihrer allgemein gültigen organisatorischen Systeme, sowie ihrer allgemein gültigen Regeln zum Zusammenleben.
staatlich
So, dass etwas einen Staat, seine Menschen, sein Gebiet, insbesondere seine organisatorischen Systeme oder seine allgemein gültigen Regeln betrifft. (Siehe auch Staat)
Stadtplanungsamt, das
Das Stadtplanungsamt erstellt Pläne auf denen ersichtlich ist, welche Grundstücksflächen, wie genutzt werden dürfen. Diese Pläne werden als Bauleitpläne bezeichnet. Das Stadtplanungsamt ist also das für die Bauleitplanung zuständige Amt einer Gemeinde. (Siehe auch Bauleitplan, Bauleitplanung, Amt und Gemeinde)
Hinweis: In manchen Gebieten ist das für die Bauleitplanung zuständig Amt die Bauaufsichtsbehörde. Siehe auch Bauaufsichtsbehörde.
steht und liegt, …wird verkauft wie es
Siehe liegt und steht, …wird verkauft wie es.
Stellplatz, der
Fläche zum Abstellen eines Autos.
48 §23 Einkommenssteuergesetz (EStG); Siehe auch §2 und §22, 2. Einkommenssteuergesetz (EStG)
49 §23 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Steuer, die
Steuern sind Geldzahlungen an den Staat mit denen dieser seine Ausgaben deckt. Diese Geldzahlungen werden grundsätzlich vom Staat verlangt werden, einfach nur weil eine Person Bürger des Landes ist, bzw. eine juristische Person im Land angemeldet ist. Werden Geldzahlungen vom Staat verlangt weil die betreffende Person, von der die Geldzahlung verlangt wird, spezifische Kosten für den Staat verursacht hat, wird die Zahlung nicht als Steuer bezeichnet. (Siehe auch juristische Person und Abgabe)
Steuer-ID
Kurz für steuerliche Identifikationsnummer. Siehe steuerliche Identifikationsnummer.
Steuerberater, der
Siehe steuerliche Beratung.
steuerliche Beratung
Tätigkeit, bei der jemand Wissen darüber vermittelt, wie die Gesetze über Steuern anzuwenden sind, und welche Steuern, in welcher Höhe und unter welchen Bedingungen zu zahlen sind. Steuerliche Beratung geht dabei üblicherweise mit Vorschlägen darüber einher, welche Arten von Geschäften man tätigen sollte, mit einem Verweis darauf in welcher Höhe dabei Steuern anfallen werden. Personen die hauptberuflich steuerliche Beratung anbieten werden als Steuerberater bezeichnet. (Siehe auch Gesetz, Steuer und Geschäft)
steuerliche Identifikationsnummer, die
Vom Finanzamt wird jedem deutschen Bürger eine eindeutige Nummer zugeordnet. Diese Nummer behält der jeweilige Bürger für sein ganzes Leben. Sie wird anstatt des Namens bei allen Vorgängen, die das Berechnen, Bezahlen, usw. von Steuern betreffen, als eindeutige Zuordnung zu dem Bürger benutzt. Diese Nummer wird als Steuerliche Identifikationsnummer, oder oft verkürzt als Steuer-ID bezeichnet. (Siehe auch Steuer)
T
Tauschgeschäft, das
Ein Geschäft, bei dem eine Sache oder eine Dienstleistung direkt gegen eine andere Sache oder Dienstleistung getauscht wird. Ein Tauschgeschäft ist ein Geschäft, bei dem kein Geld benutzt wird. (Siehe auch Geschäft)
TE
Kurz für Teilungserklärung. Siehe Teilungserklärung. (Siehe auch Teilung)
technisch
Bezieht sich in der Verwaltung von Immobilien meist auf sämtliche handwerklichen Arbeiten, zum Beispiel die Reparatur oder Pflege von Gebäuden und alle sonstige Aufgaben die direkt an der Immobilie (vor Ort) wahrgenommen werden. (Siehe auch technische Verwaltung)
Betrifft die Umsetzung von Daten in die Wirklichkeit und die Nutzung von Daten zum Lösen tatsächlicher Probleme, im Gegensatz zu reinem Wissensgebiet, reiner geistiger Vorstellung oder theoretischer Nutzung.
technische Verwaltung, die
Der Teil einer Immobilien-Verwaltung, der sich um die Reparatur und Pflege der Immobilie sowie alle sonstigen Aufgaben, die direkt an der Immobilie (vor Ort) wahrgenommen werden, kümmert, sich also mit der tatsächlichen Immobilie befasst. (Siehe kaufmännische Verwaltung zum Vergleich)
Teileigentum, das
Sondereigentum, das nicht zum Wohnen dient. (Siehe auch Sondereigentum)
Teilhaber, der
Person, die finanziell an einer Firma beteiligt ist.
Teilung, die
Häuser, die aus mehreren Wohnungen bestehen, können rechtlich so aufgeteilt werden, dass jede Wohnung einem anderen Eigentümer gehören kann. Dabei können nicht nur Wohnungen heraus geteilt werden, sondern auch Räume, die nicht zum Wohnen dienen, wie zum Beispiel Büros, Hobbyräume, Garagen, und so weiter. Diesen Vorgang nennt man Teilung. (Siehe auch Teilungserklä- rung und Teilungsvertrag)
Teilungserklärung, die
Die Teilungserklärung ist ein Dokument, mit dem die Teilung einer Immobilie vorgenommen wird. Die Teilungserklärung erklärt dabei genau, wie die Immobilie genau aufgeteilt wird, zeigt in Zeichnungen und schriftlich auf, welche Wohnungen und sonstige Einheiten zukünftig allein besessen werden können und welche Räume zu welcher Einheit gehören werden. In der Teilungserklärung ist auch ersichtlich welche Gebäudeteile zu den einzelnen Einheiten gehören werden (wie z.B. Wohnungstüren, Zwischenwände, usw.) und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören (z.B. tragende Wände, das Dach, das Treppenhaus, usw.). Um gültig zu sein und umgesetzt werden zu können muss die Teilungserklärung vom Eigentümer der Immobilie vor einem Notar unterschrieben werden. (Siehe auch Teilung, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Notar und Beurkundung)
Teilungsvertrag, der
Der Teilungsvertrag ist ein Dokument, mit dem, wie bei einer Teilungserklärung, die Teilung einer Immobilie vorgenommen wird. Der einzige Unterschied ist, dass beim Teilungsvertrag mehrere Eigentümer zusammen sich über die Teilung einigen und dabei zusätzlich entscheiden, dass nach der Teilung jedem Eigentümer bestimmte Sondereigentume gehören sollen, die dem Prozentsatz entsprechen, zu dem der jeweilige Eigentümer bisher auch Eigentümer an der Immobilie war. Auch der teilungsvertrag muss von den Eigentümern vor einem Notar unterschrieben werden. (Siehe Teilungserklärung)
Teilvollzug, der
Teilweiser Vollzug.; So, dass ein Vollzug nur teilweise erfolgt oder erfolgt ist. Siehe Vollzug.
Tektur, die
Grundsätzlich ist eine Tektur eine Korrektur oder Ergänzung zu etwas schon fertig gestelltem. Das Wort wird dabei auf folgende Arten genutzt:
Korrektur von Texten, durch Überklebung (mit Papierstreifen).
Nachträgliches Hinzufügen oder Austauschen von (überarbeiteten) ganzen Seiten.
Überarbeitung eines fertigen Bauplans, der bereits zur Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, oder von dieser bereits genehmigt wurde. Der Tektur-Plan beinhaltet alle Teile des Bauplans, die von der Tektur betroffen sind. Die Tektur muss zur Genehmigung zusätzlich an die Bauaufsichtsbehörde geschickt werden. (Siehe auch Bauplan und Bauaufsichtsbehörde)
Tektur-Plan, der
Planungsunterlagen zu einer Tektur. Siehe Tektur, 3. Definition.
Testament, das
Schriftliche Erklärung eines noch Lebenden, in der er festlegt, wie und an wen sein Nachlass nach seinem Tod verteilt werden soll. (Siehe auch Nachlass)
Testamentsvollstrecker, der
Person die zuständig ist, den letzten Willen eines Verstorbenen in die die Wirklichkeit umzusetzen. (Siehe auch Vollstreckung und Testamentsvollstrecker-Vermerk)
Testamentsvollstrecker-Vermerk, der
Schreibt jemand sein Testament, dann kann er darin eine Person bestimmen, die sich um die Ausführung seines letzten Willens kümmern soll50. Diese Person muss sich dann nach dem Tod entscheiden ob sie sich darum kümmern will, oder nicht. Nimmt sie es an, so ist sie zuständig, alle im Testament genannten Wünsche des Verstorbenen zur Ausführung zu bringen.
Bei der Umsetzung von rechtlichen Ansprüchen in die Wirklichkeit spricht man von einer Vollstreckung. (Die Erben haben einen rechtlichen Anspruch auf den Nachlass.) Bei einer Vollstreckung werden rechtliche Ansprüche in die Tatsache umgesetzt, sprich die Erben, die einen rechtlichen Anspruch auf die Erbschaft haben, erhalten ihre Erbschaft. Dementsprechend wird die Person, die sich um die Umsetzung des Testaments (sprich sich um die Vollstreckung) kümmert, Testamentsvollstrecker genannt.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe den letzten Willen des Verstorbenen zur Ausführung zu bringen51. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in einem solchen Fall, nach dem Tod zuerst an sich und verwaltet ihn52, während er den letzten Willen des Verstorbenen ausführt. Das könnte zum Beispiel heißen, dass der Testamentsvollstrecker Teile des Nachlasses verkaufen muss, offene Schulden zuerst bezahlt und herausfindet ob die potentiellen Erben noch leben. Während der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet, kommt der Erbe also noch nicht an seine Erbschaft heran53, sondern erst wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass freigibt. Das gilt auch für Immobilien die zum Nachlass gehören.
In einem solchen Fall wird bei der Eintragung des Erben, als neuen Eigentümer in das Grundbuch, ein Eintrag in die Zweite Abteilung des Grundbuchs mit eingetragen, der darauf hinweist, dass es einen Testamentsvollstrecker gibt54. Dieser Eintrag nennt sich Testamentsvollstrecker-Vermerk. Dieser Vermerk verhindert, dass der Erbe bereits irgendwelche Änderungen im Grundbuch der Immobilie vornimmt, bevor nicht sichergestellt ist, dass der letzte Wille des Verstorbenen genauso wie gewünscht ausgeführt worden ist. Solange der Testamentsvollstrecker-Vermerk im Grundbuch steht kann der Erbe (Eigentümer) die Immobilie also nicht verkaufen und auch sonst nichts mit dem Grundbuch der Immobilie machen.
Der Testamentsvollstrecker-Vermerk ist eine Beschränkung. Er schränkt den aktuellen Eigentümer (Erben) ein, ohne jemand anderem ein persönliches Recht an der Immobilie zu verschaffen, schützt jedoch die Rechte des Verstorbenen, bzw. seiner sonstigen Erben und stellt sicher, dass der letzte Wille des Verstorbenen exakt ausgeführt werden kann. Der Testamentsvollstrecker kann dann, im Rahmen seiner Aufgabe, (falls das dem letzten Willen des Verstorbenen entspricht) die Immobilie zum Beispiel verkaufen, um zum Beispiel Schulden des Verstorbenen mit dem Kaufpreis zu begleichen oder um den Kaufpreis unter den verschiedenen Erben aufzuteilen. (Siehe auch Nachlass, Testament, Grundbuch, Zweite Abteilung und Beschränkung )
50 §2197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 51 §2203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 52 §2205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 53 §2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 54 §52 Grundbuchordnung (GBO)
TG
Kurz für Tiefgaragenstellplatz. Siehe Tiefgaragenstellplatz.
Tiefbau, der
Betrifft die Planung und den Bau von Bauwerken die hauptsächlich auf Höhe der Erdoberfläche, oder unter der Erdoberfläche liegen. (Vergleiche Hochbau)
Hinweis: Brücken werden ebenfalls dem Tiefbau zugeordnet, da sie Teil der Verkehrswege sind, die überwiegend auf Höhe der Erdoberfläche oder darunter liegen.
Tiefbauamt, das
Für die Planung, den Bau, und die Pflege und Instandhaltung von Straßen, Brücken, und anderen dem Verkehr zugehörigen Anlagen zuständiges Amt. (Siehe auch Tiefbau; Vergleiche Bauamt, 2. Definition)
Tiefgarage, die
Eine unter der Erde liegende Garage mit üblicherweise einigen wenigen bis hunderten Stellplätzen für Autos. Tiefgaragen haben üblicherweise eine Zufahrts-Rampe, die von der Oberfläche in die Tiefgarage hineinführt, um mit den Autos hineinund herausfahren zu können. (Siehe auch Garage)
Tiefgaragenstellplatz, der
Ein in einer Tiefgarage liegender Stellplatz für ein Auto. (Siehe auch Tiefgarage)
tilgen
Etwas beseitigen, entfernen. In Bezug auf Schulden ist das (teilweise oder gänzliche) Zurückzahlen der Schulden gemeint.
Tilgungswirkung, die
Hat etwas Tilgungswirkung, dann werden die betreffenden Schulden durch diese bestimmte Sache getilgt. Beispielsweise zahlt der Käufer einer Immobilie den Kaufpreis an den Gläubiger des Verkäufers mit Tilgungswirkung auf dessen Schulden. Das heißt, anstatt dem Verkäufer den Kaufpreis zu überweisen, überweist der Käufer den Kaufpreis an die Bank des Verkäufers, um die Schulden des Verkäufers bei der Bank für diesen zurück zu zahlen (zu tilgen). (Siehe auch tilgen und Gläubiger)
U
UB
Kurz für Unbedenklichkeitsbescheinigung. Siehe Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Übergabe, die
Die Aushändigung einer Sache von jemandem an jemanden anderen. Bezieht sich meist auf die Besitzübergabe einer Immobilie. Siehe auch Besitzübergabe.
Umlage, die
Weitergabe/Verteilung von Kosten. Beispielsweise wird von Immobilien-Eigentümern eine Umlage von Nebenkosten auf Mieter gemacht. Zum Beispiel bezahlt der Eigentümer eine Versicherung für die Immobilie und legt die Kosten dann auf seinen Mieter um.
Umlageart, die
Anderes Wort für Verteilungsschlüssel. Siehe Verteilungsschlüssel.
umlagefähig
Kosten die man an jemanden anderen weitergeben darf, so dass dieser sie zahlen muss, werden als
‚umlagefähig‘ bezeichnet. Betrifft oft Kosten, die der Eigentümer einer Immobilie an den Mieter Immobilie weiter geben darf, so dass dieser sie zahlen muss. (Siehe auch umlegen)
umlagefähige Aufwand, der
Kosten die umlagefähig sind. Bestimmte Kosten können zum Beispiel von Gemeinden auf Immobilien-Eigentümer umgelegt werden. Diese Kosten werden als umlagefähiger Aufwand bezeichnet. (Siehe auch umlagefähig, Gemeinde und umlegen)
umlegen
Das Weitergeben/Verteilen von Kosten. Beispielsweise können Immobilien-Eigentümer Nebenkosten auf Mieter umlegen. Zum Beispiel bezahlt der Eigentümer eine Versicherung für die Immobilie und legt die Kosten dann auf seinen Mieter um.
Die Position einer Sache verändern/verschieben.
Umlegungsverfahren, das
Um die mögliche Nutzung eines Gebiets zu verbessern kann eine Gemeinde die Grundstücke des Gebiets neu zuschneiden, so dass diese zweckmäßiger genutzt werden können.55 Wird das gemacht, dann spricht man von einem Umlegungsverfahren. Dabei wird sichergestellt, dass jeder Grundstückseigentümer wieder ein Grundstück vom selben Wert erhält, nur wurde dieses verlegt, bzw. anders zugeschnitten.
Umlegungsvermerk, der
Bei einem Umlegungsverfahren werden in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke (in die zweite Abteilung) sogenannte Umlegungsvermerke eingetragen, die darauf hinweisen, dass ein Umlegungsverfahren im Gange ist.56 Während das Umlegungsverfahren läuft ist es den Eigentümern der betroffenen Grundstücke verboten bestimmte Maßnahmen an den Grundstücken ohne Genehmigung des zuständigen Amts durchzuführen. Dazu gehören zum Beispiel Teilungen des Grundstücks. Der Umlegungsvermerk im Grundbuch verhindert derartige Maßnahmen des Eigentümers. Beim Umlegungsvermerk handelt es sich entsprechend um eine Beschränkung. (Siehe auch Umlegungsverfahren)
Umsatz, der
Wert einer verkauften (und erbrachten) Ware oder Dienstleistung. Wird ein Auto für 25.000,€ verkauft, dann beträgt der Umsatz 25.000,€.
Umschreibung, die
Kurz für Eigentumsumschreibung. Siehe Eigentumsumschreibung.
55 §45 Baugesetzbuch (BauGB)
56 §54 Baugesetzbuch (BauGB)
Umweltamt, das
Amt, das für alle Faktoren zuständig ist, die die Umwelt betreffen. Dazu gehören Schutz von Gewässern, sowie der Tierund Pflanzenwelt, Landschaftsplanung, Abfallentsorgung und -verwertung, Klimaschutz, und so weiter. (Siehe auch Amt)
Unbedenklichkeitsbescheinigung, die
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (kurz: UB) bescheinigt, dass das Finanzamt keine Bedenken, bezüglich der Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer ins Grundbuch, hat. Die UB wird vom Finanzamt an den Notar geschickt, sobald der Käufer die Grunderwerbssteuer bezahlt hat. Ohne UB darf der Käufer nicht ins Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden.
unechter Vertrag zugunsten Dritter
Siehe Vertrag zugunsten Dritter.
Unterschriftsbeglaubigung, die
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist die Bestätigung eines Notars, dass die vor seinen Augen gemachte Unterschrift auf einem Schriftstück echt ist. (Siehe auch Beglaubigung)
unvermarkte Grenzpunkt, der
Ein im Gelände nicht markierter Grenzpunkt eines Flurstücks. Unvermarkte Grenzpunkte können jedoch teilweise durch Gebäude-, Maueroder Zaunecken im Gelände gekennzeichnet sein, allerdings nicht durch klar beschriftete Kennzeichen, wie große Metallnägel mit der Aufschrift „Grenzpunkt“. (Siehe auch vermarken und Grenzpunkt)
Urkunde, die
Eine Urkunde ist eine schriftliche Äußerung der Gedanken. Urkunden bestätigen Tatsachen. Die Person oder Personen, die eine Urkunde unterschreiben, bestätigen durch ihre Unterschrift, dass die in der Urkunde genannten Gedanken wahr sind und von ihr bzw. ihnen stammen, bzw. die in der Urkunde genannte Tatsache wahr ist. Um rechtlich als echt, bzw. gültig angesehen zu werden müssen Urkunden unterschrieben sein. In Urkunden können Rechtsgeschäfte vorgenommen werden (z.B. Verträge) oder einfach nur beobachtete Tatsachen bestätigt werden (z.B., dass Joachim Müller das Wettrennen als schnellster Läufer gewonnen hat). (Siehe auch Rechtsgeschäft und Vertrag)
Urkundennummer, die
Die Urkundennummer (kurz: URNr.) ist eine fortlaufende Nummer, die der Notar allen bei ihm beurkundeten Urkunden zuordnet. Sie setzt sich genauer aus einer fortlaufenden Nummer und der Jahreszahl zusammen, z.B. 415/2016. Das heißt es handelt sich um die vierhundertfünfzehnte Urkunde die dieser Notar im Jahr 2016 beurkundet hat.
Urkundenrolle, die
Schriftliches Verzeichnis in Papier-Form57, in das ein Notar alle seine Amtshandlungen fortlaufend einträgt, wie zum Beispiel Beurkundungen und Beglaubigungen58. (Siehe auch, Amtshandlung, Notar, Beurkundung und Beglaubigung)
URNr.
Kurz für Urkundennummer. Siehe Urkundennummer.
57 Genauer auf „dauerhaftem Papier“, siehe §6 Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
58 §8 Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)
Urschrift, die
Das Original einer Notar-Urkunde wird als Urschrift bezeichnet. (Siehe auch Notar-Urkunde)
V
valutieren
Festsetzen, zu welchem Datum eine Gutschrift oder Abbuchung bei einem Konto vorgenommen wird.
Ein Darlehen tatsächlich zur Verfügung gestellt (ausgezahlt) bekommen. (Siehe auch Darlehen)
Valutierung, die
Festsetzung des Datums, zu dem eine Gutschrift oder Abbuchung auf einem Konto vorgenommen wird.
Auszahlung eines Darlehens an den Darlehensnehmer. (Siehe auch Darlehen und Darlehensnehmer)
veräußern
Das Eigentum an einer Sache an jemanden anderen übertragen, so dass dieser dann neuer Eigentümer der Sache ist; meist im Tausch gegen Geld (durch verkaufen), selten auch im Tausch gegen andere Güter oder als Schenkung. (Siehe auch verkaufen und Gut)
Veräußerung, die
Das Veräußern. Siehe veräußern.
verbindlich
So, dass man zu etwas verpflichtet ist.
Verbrauchsmesseinrichtung, die
Gerät, das die Menge eines (über einen bestimmten Zeitraum) verbrauchten Stoffs misst, wie etwa von Wasser, Gas oder Strom.
Verfahren, das
Alle Schritte und Aktionen um etwas Bestimmtes durch-/auszuführen.
verkaufen
Verkaufen ist das Gegenteil von kaufen, ist also die Handlung eine Sache (Gegenstand) oder Dienstleistung gegen Geld zu tauschen. Man gibt eine Sache (z.B. einen Apfel) oder eine Dienstleistung (z.B. einen Haarschnitt) und erhält Geld dafür. (Siehe auch kaufen)
verkauft wie es liegt und steht, …wird
Siehe liegt und steht, …wird verkauft wie es.
Verkehrssicherungspflicht, die
Pflicht zur Sicherung vor Gefahrenquellen, wie etwa Schneeund Eisesglätte im Winter. Derartige Gefahrenquellen müssen vom Eigentümer eines Grundstücks beseitigt werden oder zumindest ausreichende Maßnahmen vorgenommen werden, die verhindern, dass jemand Schaden dadurch erleidet. Schnee muss auf Wegen vor dem Haus und zum Hauseingang hin geräumt und bei Eis gestreut
werden. Auch wenn etwa Mängel am Haus bestehen, wie zum Beispiel bei Einsturzgefahr von alten unbewohnten Gebäuden, müssen zum Beispiel Schilder angebracht werden, die das betreten verbieten und auf die Einsturzgefahr hinweisen oder etwa das Gebäude instandgesetzt werden. Droht desweiteren ein Baum auf dem eigenen Grundstück auf die Straße umzustürzen muss dieser kontrolliert gefällt oder mindestens abgesichert werden, so dass er nicht umstürzen kann. All dies fällt unter die Verkehrssicherungspflicht.59,60
Verkehrswert, der
Geschätzter, üblicherweise erzielbarer Preis einer Sache, wenn diese verkauft werden würde. Bezieht sich meist auf Immobilien, deren Verkehrswerte von einem Gutachter geschätzt werden damit die Immobilien anschließend zu einem möglichst fairen Preis zwangsversteigert werden können. (Siehe auch Gutachter und Zwangsversteigerung)
Verkehrswertgutachten, das
Gutachten in dem der Verkehrswert einer Immobilie festgelegt/geschätzt wird. (Siehe auch Verkehrswert und Gutachten)
Verm.-Punkt.
Kurzform für Vermessungspunkt. Anderes Wort für Messpunkt. Siehe Messpunkt.
vermarken
Grenzpunkte eines Flurstücks oder Messpunkte im Gelände durch Metallnägel (oder ähnliches), die in den Boden geschlagen oder vergraben werden, markieren. (Siehe auch Grenzpunkt und Messpunkt)
vermarkte Grenzpunkt, der
Ein im Gelände (durch Metallnägel, oder ähnliches) fest markierter Grenzpunkt eines Flurstücks. (Siehe auch vermarken und Grenzpunkt)
Vermarkung, die
Die Tätigkeit, bei der Grenzpunkte und Messpunkte im Gelände durch Metallnägel (oder ähnliches), die in den Boden geschlagen oder vergraben werden, markiert werden.
Vermessung, die
Alle Aktionen bei denen die Größe einer Sache (z.B. eines Grundstücks) gemessen wird.
Vermessungsamt, das
Für die Vermessung des Landes sind in Deutschland die Vermessungsämter zuständig. Diese führen Aufzeichnungen über die vermessenen Flurstücke, inkl. Daten über die Größe, die Art der Nutzung, die Bebauung sowie die Lage der Flurstücke. Wer Daten über bestimmte Flurstücke braucht, kann diese beim Vermessungsamt anfordern. (Siehe auch Vermessung und Flurstück)
Vermessungsbezirk, der
Anderes Wort für Grundbuchbezirk. Siehe Grundbuchbezirk.
Vermessungspunkt, der
Anderes Wort für Messpunkt. Siehe Messpunkt.
59 Art. 14 (2) Grundgesetz (GG)
60 §823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
vermieten
Eine Sache vertraglich gegen regelmäßige Zahlung eines festgelegten Geldbetrags zur Nutzung zur Verfügung stellen.
Vermieter, der
Person, die eine Sache vermietet. Siehe auch vermieten.
Vermögen, das
Sämtliches Geld und sämtliche Gegenstände, die einen geldlichen Wert haben, die sich im Eigentum einer Person oder einer Gruppe von Personen befinden. (Dazu gehören auch alle Immobilien.)
Verordnung, die
Kurz für Rechtsverordnung. Siehe Rechtsverordnung.
verpachten
Eine Sache vertraglich gegen regelmäßige Zahlung eines festgelegten Geldbetrags so zur Verfügung stellen, dass der Berechtigte die Sache nicht nur nutzen, sondern auch die Früchte aus ihr ziehen darf, sprich die Sache für ihren vorgesehenen Zweck nutzen und auch Gewinn daraus ziehen darf. Dies betrifft zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf denen der Pächter dann Nutzpflanzen anbauen und abernten darf, oder eingerichtete Gaststätten, die vom Pächter dann samt Inventar betrieben werden dürfen. Kurz gesagt, kann aus dem Gebrauch der Sache ganz direkt Gewinn erwirtschaftet werden. (Siehe auch Frucht; Vergleiche vermieten)
Hinweis: Das ziehen der Früchte ist nur bei der Pacht, nicht aber der Miete erlaubt.
Verpächter, der
Person, die eine Sache verpachtet. (Siehe auch verpachten)
Verteilerschlüssel, der
Anderes Wort Verteilungsschlüssel. Siehe Verteilungsschlüssel.
Verteilungsschlüssel, der
Schlüssel nach dem Kosten in einem Wirtschaftsplan oder einer Abrechnung auf die verschiedenen Eigentümer verteilt werden. (Siehe auch Schlüssel, Wirtschaftsplan und Abrechnung)
Vertrag, der
Laut Gesetz ist ein Vertrag eine Einigung zwischen zwei Beteiligten, wobei die eine Seite ein Angebot macht, das die andere Seite annimmt. Durch Annahme des Angebots kommt der Vertrag zustande. Angebot + Annahme = Vertrag. Beispiel: Frau Müller möchte ihre Uhr verkaufen. Sie bietet Herrn Maier an, ihr die Uhr für 50 € abzukaufen. Herr Maier nimmt das Angebot an. Damit kommt ein Vertrag zustande. Ein Vertrag muss nicht schriftlich gemacht und unterschrieben werden, um gültig zu sein. Eine mündliche Abmachung ist genauso bindend, wie eine schriftliche Abmachung und gilt genauso als Vertrag. Jedoch ist es natürlich im Streitfall schwierig nachzuweisen, was vertraglich vereinbart ist, wenn der Vertrag nur mündlich gemacht wurde. Wichtige Verträge werden daher zur Sicherheit üblicherweise schriftlich gemacht. Davon abgesehen gibt es für ein paar bestimmte Verträge, wie zum Beispiel beim Verkauf von Immobilien, gesetzliche Vorschriften darüber, wie diese Verträge gemacht werden müssen, damit die Beteiligten ausreichend abgesichert sind. Bei diesen bestimmten Verträgen müssen diese gesetzlichen Vorschriften beachtet werden, damit die Verträge gültig sind. Diese Vorschriften nennen sich Formvorschriften. (Siehe auch Formvorschrift)
Vertrag zugunsten Dritter
Ein Vertrag der von zwei Beteiligten gemacht wird, durch den eine andere (dritte) Person ein Recht erhält61(, sofern er es annimmt62). Erhält die dritte Person das Recht nicht direkt (so dass sie es nicht selbst aus dem Vertrag heraus fordern könnte), dann wird der Vertrag als „unechter Vertrag zugunsten Dritter“ bezeichnet63. Nur wenn die dritte Person auch wirklich das Recht erhält, so dass sie es aus dem Vertrag der zwei anderen heraus fordern könnte, wird es als „echter Vertrag zugunsten Dritter“ bezeichnet. (Siehe auch Vertrag)
Vertragsgegenstand, der
Die Sache (Gegenstand, Recht, o.ä.) über die ein Vertrag abgeschlossen wird. Ein Vertragsgegenstand kann jegliches Recht, zum Beispiel ein Nutzungsrecht, jeglicher greifbarer Gegenstand, etwa eine Halskette oder Immobilie, oder jeder nicht wirklich greifbarer Gegenstand, wie z.B. Elektrizität, Wissen oder Veranstaltungen sein. (Siehe auch Vertrag)
vertragsgemäß
So, dass etwas einem bestimmten Vertrag entspricht, und nicht im Widerspruch zum Vertrag steht.
Vertragsobjekt, das
Das Objekt, das Vertragsgegenstand ist. (Siehe auch Vertragsgegenstand und Objekt)
Verwaltervollmacht, die
Vollmacht die ein Eigentümer dem Verwalter seine Immobilie erteilt, damit dieser seine Aufgaben als Verwalter erfüllen kann. (Siehe auch Vollmacht und Verwaltung)
Verwalter, der
Anderes Wort für Verwaltung, wobei sich das Wort Verwalter eher auf eine einzelne Person bezieht und Verwaltung eher auf eine Gruppe von Personen. Siehe Verwaltung.
Verwaltung, die
Person oder Personengruppe, die sich um eine Sache, z.B. eine Immobilie oder eine Firma und alle damit verbundenen Aufgaben kümmert, die mit der Sache verbundenen notwendigen Arbeiten macht oder sich darum kümmert, dass sie gemacht werden. Es gibt verschiedene Arten von Verwaltungen, die verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Im Immobilienbereich steht ‚Verwaltung‘ als Kurzform für Hausverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, seltener auch für Zwangsverwaltung oder Insolvenzverwaltung. Siehe auch Hausverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Zwangsverwaltung und Insolvenzverwalter.
Verwaltungsbehörde, die
Anderes Wort für Amt. Siehe Amt, 2. Definition.
Verwaltungsund Benutzungsregelung, die
Gehört ein Grundstück mehreren Eigentümern gemeinsam, so können diese bestimmte Regelungen zur Benutzung und Verwaltung des Grundstücks miteinander vereinbaren, wie z.B., dass alle Kosten der Verwaltung von allen anteilig (je nach Größe des Anteils am Eigentum) zu tragen sind. Werden solche Regelungen nur durch einen Vertrag vereinbart, dann gelten sie auch nur für diejenigen, die den Vertrag unterschrieben haben. Verkauft in einem solchen Fall einer der Eigentümer seinen Anteil am Grundstück, dann gelten diese Regelungen nicht für den neuen Eigentümer (sprich den Käufer), da dieser den Vertrag nie unterschrieben hat. Jedoch können solche Regelungen auch als Beschränkung in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs eingetragen werden, so dass sich jeder Miteigentümer daran halten muss64. Denn was im Grundbuch steht, gilt für den/die jeweiligen Eigentümer, solange es dort steht, auch wenn der Eigentümer wechselt. Derartige Verwaltungsund Benutzungsregelungen werden auf Antrag der Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Verwaltungsund Benutzungsregelungen schränken jeden Eigentümer in seinen Rechten ein, so dass nur noch nach den festgesetzten Regeln gegangen werden kann. Sie geben jedoch niemandem neue persönliche Rechte am Grundstück. Entsprechend handelt es sich bei solchen Eintragungen im Grundbuch um Beschränkungen. (Siehe auch Grundbuch und Beschränkung)
61 §328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
62 §333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
63 Vergleich etwa als Beispiel §329 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verwerten
Eine Sache, die zuvor nicht genutzt wurde, verwenden und den Nutzen aus der Sache ziehen.
Verzicht, der
Entscheidung, dass man ein Recht nicht in Anspruch nimmt.
Verzichtserklärung, die
Meist ist damit ein Schreiben von einer vorkaufsberechtigten Person gemeint, in dem sie bekanntgibt, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet. (Siehe auch Vorkaufsrecht)
Verzug, der
Verspätung beim Erledigen einer Sache, deren Erledigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zumindest früher erwartet wurde.
Verzugszinsen, die
Zinsen, die dafür anfallen, dass der Kaufpreis verspätet bezahlt wird. Gewöhnlich wird in Grundstücks-Kaufverträgen vereinbart, wann der Kaufpreis zu bezahlen ist. Dabei wird auch festgesetzt, wie lange der Käufer dann Zeit hat um zu zahlen. Zahlt der Käufer später, muss er Verzugszinsen bezahlen. (Siehe auch Verzug und Zins)
vier Abteilungen, die
Bezieht sich auf die vier Abteilungen des Grundbuchs. Siehe Abteilung.
VKW
Kurz für Verkehrswert. Siehe Verkehrswert.
VKW-Gutachten, das
Kurz für Verkehrswertgutachten. Siehe Verkehrswertgutachten.
Vollmacht, die
Eine Vollmacht berechtigt eine Person etwas zu tun, zu dem sie sonst nicht berechtigt wäre. Eine Vollmacht wird immer von einer Person erteilt, die selbst das Recht hätte die Sache zu tun. Zum Beispiel darf der Eigentümer einer Immobilie diese verkaufen. Er kann somit jemandem anderen eine Vollmacht erteilen, die Immobilie für ihn zu verkaufen.
Hinweis: Es gibt Vollmachten für viele verschiedene Zwecke. Vollmachten können außerdem zeitlich begrenzt sein oder z.B. auch bis über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig sein. Manche Vollmachten müssen um gültig zu sein, bei einem Notar beurkundet worden sein. Andere nicht. Für
64 §1010 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vollmachten um für jemanden anderen Grundstücke kaufen oder verkaufen zu können gilt, dass diese bei einem Notar beurkundet werden müssen, um gültig zu sein. (Siehe auch Notar und Beurkundung)
vollmachtlose Vertretung, die
Die beteiligten Personen (z.B. Käufer, Verkäufer) müssen bei einer Beurkundung nicht persönlich anwesend sein. Sie können sich durch Vollmacht oder ohne Vollmacht vertreten lassen. Lässt sich einer der Beteiligten von jemandem ohne Vollmacht vertreten, so wird die Vertretung „vollmachtlose Vertretung“ genannt. Damit eine Notar-Urkunde, bei der einer der Beteiligten vollmachlos vertreten worden ist, gültig wird, muss der vollmachtlos vertretene Beteiligte nach der Beurkundung eine Nachgenehmigung vornehmen. (Siehe Nachgenehmigung)
vollstreckbar
So, dass ein rechtlicher Anspruch in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann und darf.
vollstreckbare Ausfertigung, die
Eine Ausfertigung, mit der ein rechtlicher Anspruch in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann und darf. (Siehe auch Ausfertigung und vollstreckbar)
Vollstreckung, die
Umsetzung rechtlicher Ansprüche in die Wirklichkeit.
Vollzug, der
Vollzug bedeutet etwas auszuführen oder in die Tat umzusetzen. Oft wird das Wort in Bezug auf Notar-Urkunden, wie z. B. Grundstücks-Kaufverträge benutzt. Hier wird dann die Ausführung der Abmachungen aus dem Kaufvertrag gemeint, wie zum Beispiel, dass eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen werden soll. Alle Schritte ab der Beurkundung, bis zur Eintragung des Käufers als Eigentümer ins Grundbuch sind Teil des Vollzugs. Um den Vollzug eines Grundstücks-Kaufvertrags kümmert sich der Notar.
Vollzugsgebühr, die
Die Gebühr, die der Notar für den Vollzug einer Urkunde verlangt. (Siehe auch Urkunde und Vollzug)
Vollzugsmitteilung, die
Eine Vollzugsmitteilung ist eine Mitteilung, dass etwas ausgeführt worden ist. Zum Beispiel könnte das Grundbuchamt dem Notariat mitteilen, dass die Auflassungsvormerkung für den Käufer ins Grundbuch eingetragen worden ist. Diese Mitteilung kann als Vollzugsmitteilung bezeichnet werden.
Vollzugsvollmacht, die
Die Vollmacht der Beteiligten an den Notar eine Urkunde zu vollziehen. (Siehe auch Vollmacht und
Vollzug)
Voreigentümer, der
Jemand der mal Eigentümer einer bestimmten Sache war, es jetzt aber nicht mehr ist. Meistens ist der letzte Eigentümer gemeint, dem die Sache gehörte, bevor der jetzige Eigentümer, Eigentümer wurde. (Siehe auch Eigentümer)
Vorkaufsrecht, das
Ein Vorkaufsrecht ist eine Belastung, die in die zweite Abteilung eines Grundbuchs eingetragen wird. Das Vorkaufsrecht ist das Recht einer natürlichen oder juristischen Person die mit dem Vorkaufsrecht belastete Immobilie vorrangig zu erwerben, wenn der Eigentümer dabei ist die Immobilie an jemanden anderen zu veräußern. Der Vorkaufsberechtigte kann die Immobilie dann zu denselben Konditionen übernehmen, die der Eigentümer von dem anderen Käufer verlangt hat.
Vorkaufsrechte können zwischen dem Eigentümer der Immobilie und einer anderen natürlichen oder juristischen Person, oder dem „jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks“ ausgemacht werden.65 Davon abgesehen gibt es diverse durch Gesetze geregelte Vorkaufsrechte, die verschiedenen Personen, die in irgendeiner Weise mit dem jeweiligen Grundstück zu tun haben, ein Vorkaufsrecht einräumen. Zum Beispiel kann unter bestimmten Umständen die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, ein entsprechendes Vorkaufsrecht ausüben.66 Desweiteren gibt es einige weitere Fälle, in denen durch das Gesetz bestimmten Parteien Vorkaufsrechte eingeräumt werden. (Siehe auch Belastung, Zweite Abteilung, Grundbuch, juristische Person, natürliche Person und Gemeinde)
Hinweis: Gesetzliche Vorkaufsrechten sind nicht im Grundbuch eingetragen.67 Davon abgesehen können private Vorkaufsrechte bestehen, die ebenfalls nicht im Grundbuch stehen. In einem solchen Fall weiß der Eigentümer allerdings davon, da er das Vorkaufsrecht dem Vorkaufsberechtigten vertraglich zugesichert haben muss. Vorkaufsrechte sind also entweder vertraglich vereinbart, im Grundbuch eingetragen oder gesetzlich. Nur bei gesetzlichen Vorkaufsrechten muss der Eigentümer nicht unbedingt davon wissen, dass ein Vorkaufsrecht besteht. Im Normalfall wird jedoch der Notar auf solche gesetzlichen Vorkaufsrechte hinweisen.
Vormerkung, die
Für jede Eintragung oder Löschung eines Rechts im Grundbuch (also etwa die Eintragung oder Löschung einer Belastung oder die Eintragung einer Auflassung) kann im Vorfeld auch eine Vormerkung eingetragen werden. Die Vormerkung sichert den Anspruch auf Löschung oder Eintragung des jeweiligen Rechts. Durch die Vormerkung hat man das Recht noch nicht, sondern man stellt nur sicher, dass man das Recht erhalten kann. Denn sobald eine Vormerkung eingetragen ist, sind jegliche Veränderungen im Grundbuch verboten, die das vorgemerkte Recht verhindern oder einschränken würden. 68 Die Vormerkung ist selbst eine Belastung die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird. (Siehe auch Grundbuch, Abteilung II und Belastung; Siehe Auflassungsvormerkung als Beispiel für eine Vormerkung)
Vorsatz, der
Entschlossene Absicht etwas zu tun. Beispielsweise kann sich jemand den Vorsatz nehmen öfters Sport zu machen, das heißt er hat sich selbst dazu entschlossen und tatsächlich vorgenommen es zu tun. Oder jemand schlägt jemanden mit Vorsatz, das heißt er hatte die klare Absicht das zu tun und es ist nicht nur versehentlich passiert. (Herkunft: Wörtlich, das was vorher hingestellt wurde; das was vorher hingesetzt wurde)
vortragen (vorgetragen)
Eine Sachlage oder Umstände darstellen. In Kaufverträgen ist oft der Satz zu finden „…Im Grundbuch von … ist folgender Grundbesitz vorgetragen: …“. Darunter ist einfach nur zu verstehen, dass der jeweilige Grundbesitz in das genannte Grundbuchblatt eingetragen ist. (Siehe auch Grundbuch, Grundbuchblatt und Grundbesitz)
65 §1094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
66 §§24, 25 Baugesetzbuch (BauGB)
67 Vergleiche etwa §28, Absätze 1, 2 Baugesetzbuch (BauGB)
68 §883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
W
Wachssiegel, das
Eine bestimmte Art von Siegel. Siehe Siegel.
¹WEG, die
Kurz für Wohnungseigentümergemeinschaft. Siehe Wohnungseigentümergemeinschaft.
²WEG, das
Kurz für Wohnungseigentumsgesetz. Siehe Wohnungseigentumsgesetz.
WEG-Verwalter, der
Andere Bezeichnung für Hausverwalter. Siehe Hausverwalter und Hausverwaltung, 2. Definition. (Herkunft: Siehe 1WEG)
WEG-Verwaltung, die
Andere Bezeichnung für Hausverwaltung. Siehe Hausverwaltung, 2. Definition. (Herkunft: Siehe
1WEG)
Wegerecht, das
Das Recht einer anderen Person, als dem Eigentümer, über ein Grundstück gehen oder fahren zu dürfen um es als Weg zu nutzen (um zum Beispiel auf ein anderes Grundstück zu gelangen, das selbst nicht direkt an einer Straße liegt). Jemand kann ein Wegerecht haben dadurch, dass er sich einfach nur mit dem Eigentümer des Grundstücks geeinigt hat. Damit ein Wegerecht jedoch auch gültig bleibt, wenn der Eigentümer des Grundstücks dieses an einen neuen Eigentümer verkauft, sollte ein Wegerecht in das Grundbuch des Grundstücks (in Abteilung II) eingetragen werden. So bleibt es gültig, egal wer der Eigentümer des Grundstücks ist. Normalerweise muss die Person, die das Wegerecht erhält als Gegenleistung einen regelmäßigen Geldbetrag an den Eigentümer des Grundstücks bezahlen. (Siehe auch Grundbuch und Abteilung II)
Hinweis: Das Wegerecht kann entweder als Grunddienstbarkeit oder Beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestehen. Das Wegerecht ist eine Dienstbarkeit und somit eine Belastung. (Siehe Grunddienstbarkeit und Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Vergleich; Siehe auch Dienstbarkeit und Belastung)
weite Sicherungsabrede, die
Sicherungsabrede, bei der vereinbart wird, dass eine Sicherheit als Absicherung von allen jetzigen und künftigen Schulden des Schuldners, die dieser beim jeweiligen Gläubiger hat, dient. (Siehe auch Sicherheit, Sicherungsabrede und Gläubiger; Siehe enge Sicherungsabrede zum Vergleich)
weite Zweckerklärung, die
Andere Bezeichnung für weite Sicherungsabrede. Siehe weite Sicherungsabrede.
wesentliche Bestandteil, der
Mit wesentlichen Bestandteilen sind alle Teile einer Sache gemeint, die von den übrigen Teilen der Sache nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder die grundlegenden Eigenschaften der Sache verändert werden würden. 69
69 §93 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Widerspruch, der
Zwei oder mehr Daten, die logisch nicht zusammenpassen, nicht gemeinsam wahr sein können.
Eine Äußerung, mit einer gegensätzlichen Meinung(, ggf. verbunden mit einer Weigerung eine Anweisung zu befolgen).
Rechtliches Vorgehen gegen eine amtliche Entscheidung. (Siehe auch amtlich, Amt, rechtlich
und Recht)
wiederkehrende öffentliche Last
Solche öffentlichen Lasten, die nicht nur einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen immer wiederkehrend bezahlt werden müssen. Siehe auch öffentliche Lasten.
Willenserklärung, die
Eine Willenserklärung ist eine Mitteilung des eigenen Willens (dessen was man will), wobei die Veränderung eines rechtlichen Zustands beabsichtigt wird. Typische Beispiele für Willenserklärungen sind Verträge, Vollmachten und Testamente. (Siehe auch Recht)
Winkel, der
Bei zwei geraden Linien, die sich kreuzen oder von einem gemeinsamen Punkt aus gehen, der Abstand der zwei Linien in dem Bereich in dem sie sich nicht berühren.
Wirtschaftsart, die
Anderes Wort für Nutzungsart. Siehe Nutzungsart.
Wirtschaftsplan, der
Für aufgeteilte Häuser wird durch den Hausverwalter jährlich ein Plan erstellt, in dem die Kosten für das folgende Jahr geplant werden. Dabei werden alle Arten von Kosten untereinander aufgelistet und jeweils daneben die Höhe der zu erwartenden Kosten angegeben. Dieser Plan wird Wirtschaftsplan genannt. Die Kosten im Wirtschaftsplan werden anteilig auf alle Miteigentümer verteilt. Alle üblichen und zu erwartenden Kosten sind Teil dieses Wirtschaftsplans, für alle unüblichen und besonders großen Ausgaben muss durch die Eigentümer ein Beschluss gefasst werden, durch den diese besonderen Ausgaben genehmigt werden. (Siehe auch Teilung, Hausverwaltung, 2. Definition und Hausgeld; Siehe Hausgeld-Abrechnung zum Vergleich)
WoEigG
Kurz für Wohnungseigentumsgesetz. Siehe Wohnungseigentumsgesetz.
wohnen
An einem Ort leben. Speziell ist damit der Ort gemeint an dem man schläft, sein Eigentum unterbringt und meist auch kocht und isst.
Wohngeld, das
Ein staatlicher, geldlicher Zuschuss für Bedürftige, zur Bezahlung von Miete und/oder Nebenkosten einer Wohnung.
Anderes, seltener benutztes Wort für Hausgeld. Siehe Hausgeld.
Wohngeldabrechnung, die
Anderes Wort für Hausgeld-Abrechnung. Siehe Hausgeld-Abrechnung. (Siehe auch Wohngeld, 2. Definition)
Wohnung, die
Eine Wohnung besteht aus einem Zimmer oder mehreren Zimmern in einem Haus, die einen abgeschlossenen Bereich bilden und für eine oder mehrere Personen zum Wohnen dienen. Eine Wohnung ist komplett nach außen abschließbar. (Herkunft: althochdeutsch wonunga = Bleiben, Aufenthalt, Gewohnheit; Siehe auch wohnen)
Wohnungsbindung, die
Gesetzliche Regelung, nach der Wohnungen, die mit staatlichen Zuschüssen gebaut wurden, nur nach bestimmten Regeln vermietet werden dürfen. Diese Regeln sind fest an die betroffenen Wohnungen gebunden, daher „Wohnungsbindung“. Derartige Wohnungen dürfen nur an bedürftige Mieter (mit geringerem Einkommen) vermietet werden, und die Mieten einen bestimmten (regional unterschiedlichen) Betrag nicht übersteigen. Immobilien mit Wohnungsbindung haben daher für den Eigentümer einen geringeren Wert als Wohnungen ohne Wohnungsbindung. (Siehe auch Wohnung und staatlich)
Wohnungseigentum, das
Sondereigentum das zum Wohnen dient. (Siehe auch Sondereigentum)
Wohnungseigentümergemeinschaft, die
(Kurz: WEG) Die Gruppe aller Sondereigentümer einer aufgeteilten Immobilie zusammen genommen. (Siehe auch Sondereigentümer und Teilung)
Wohnungseigentumsgesetz, das
Normalerweise kann man nur insgesamt Eigentümer von ganzen Grundstücken, samt der darauf befindlichen Gebäude sein. Das Wohnungseigentumsgesetz (kurz: WEG) regelt, dass Häuser in einzelne Wohnungen und andere nicht zum Wohnen dienende Einheiten aufgeteilt werden können und wie diese Teilung vorzunehmen ist. (Siehe auch Teilung)
Wohnungsgrundbuch, das
Grundbuch eines Wohnungseigentums. Siehe auch Wohnungseigentum und Grundbuch.
Wohnungsrecht, das
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann in der Art gemacht werden, dass der Berechtigte ein Gebäude, oder Teil davon, als Wohnung benutzen darf. Der Berechtigte ist dabei nicht zur Vermietung berechtigt, sondern nur zur eigenen Wohnnutzung, mitsamt seiner Familie und auch seinen Bediensteten.70 (Siehe auch Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Dienstbarkeit und Belastung; Siehe Dauerwohn& -nutzungsrecht zum Vergleich)
WP
Kurz für Wirtschaftsplan. Siehe Wirtschaftsplan.
X
70 §1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Y
Z
Zähler, der
Anderes Wort für Verbrauchsmesseinrichtung. Siehe Verbrauchsmesseinrichtung.
Zahlungsfälligkeit, die
Der Zeitpunkt, oder das Datum an dem eine Zahlung fällig ist, sprich bezahlt werden muss. Dieser Zeitpunkt kann ein festes Datum sein, oder vom Eintreten bestimmter Voraussetzungen abhängig sein. (Siehe auch fällig)
Zins, der
Geldbetrag, der in bestimmten Zeitabschnitten dafür bezahlt werden muss, dass man Geld an jemanden schuldet. Zum Beispiel leiht Hans 100.000,€ von Peter aus und zahlt nun, solange er die 100.000,€ nicht zurückzahlt, monatlich 200,€ an Peter. Diese 200,€ sind der Zins. Hans bezahlt also gewissermaßen Peter dafür, dass er dessen Geld benutzen darf. Der Zins muss zusätzlich zu den geliehenen 100.000,€ an den Eigentümer (zurück) bezahlt werden. Der Zins wird gewöhnlich prozentuell von dem geschuldeten Geldbetrag berechnet. Zum Beispiel beträgt der Zins für die von Hans geliehenen 100.000,€ monatlich 0,2 % = 200,€. Zahlt der Schuldner das geschuldete Geld nach und nach zurück, dann verringert sich gewöhnlich auch der Zins. Betragen die Schulden zum Beispiel nur noch 75.000,€, weil Hans bereits 25.000,€ zurück bezahlt hat, dann wäre der monatliche Zins ab da an nur noch 150,€ (= 0,2 % von 75.000,€). (Siehe auch Prozent)
Hinweis: Wenn zwei Personen einen Grundstücks-Kaufvertrag untereinander abschließen, dann schuldet der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis. Zahlt er den Kaufpreis zu spät, dann muss er gewöhnlich auch Zinsen für das geschuldete Geld an den Verkäufer zahlen.
Zug um Zug
So, dass zwei Schritte gleichzeitig ausgeführt werden.
Zugewinngemeinschaft, die
Güterstand, bei dem beide Eheleute das Vermögen, das sie bereits vor der Ehe in ihrem Eigentum hatten, getrennt behalten und verwalten, jedoch ab der Eheschließung neu hinzu gekommenes Vermögen bei einer Scheidung entsprechend der gesetzlichen Regelungen untereinander (zu gleichen Teilen) ausgleichen müssen. Die Zugewinngemeinschaft ist der sogenannte gesetzliche Güterstand, der dann Eintritt, wenn die Eheleute keine eigenen Regelungen (durch einen Ehevertrag) treffen.71 (Siehe auch Güterstand und Ehevertrag; Siehe Gütergemeinschaft und Gütertrennung zum Vergleich)
zurückgewähren
Eine Sache an ihren ursprünglichen Eigentümer zurück geben, weil dieser dies wünscht.
71 §1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zustimmung des Verwalters
Bei aufgeteilten Häusern gibt es oft Regelungen, dass Miteigentümer ihr Sondereigentum unter bestimmten Umständen nur mit Zustimmung des Hausverwalters verkaufen dürfen. Dieser darf dann unter ganz bestimmten (seltenen) Umständen die Zustimmung zu dem Verkauf versagen, wodurch der Verkauf dann nicht mehr zustande kommen kann. (Siehe auch Teilung, Miteigentümer, Sondereigentum und Hausverwaltung, 2. Definition)
ZV
Kurz für Zwangsversteigerung. Siehe Zwangsversteigerung.
Kurz für Zwangsverwaltung. Siehe Zwangsverwaltung.
Zwangsversteigerung, die
Erzwungene Versteigerung einer Immobilie ohne direktes Zutun des Eigentümers. Zwangsversteigerungen kommen dadurch zustande, dass entweder der Eigentümer selbst Schulden nicht zurückbezahlt oder er mit seiner Immobilie die Haftung für Schulden eines anderen übernimmt und dieser dann seine Schulden nicht zurückbezahlt. In einem solchen Fall kann die Immobilie zwangsweise versteigert werden um die offenen Schulden aus dem erzielten Kaufpreis zu bezahlen.
Hinweis: Damit eine Zwangsversteigerung angerordnet wird, muss ein Gläubiger des Eigentümers diese beantragen, um die offenen Schulden des Eigentümers dadurch bezahlt zu bekommen. Es gibt genaue rechtliche Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, bevor eine Zwangsversteigerung durch das zuständige Amt veranlasst wird. (Siehe auch Gläubiger)
Zwangsversteigerungsvermerk, der
Unter bestimmten Umständen kann der Staat die Versteigerung einer Immobilie erzwingen, um mit dem dabei erzielten Kaufpreis die Schulden des Eigentümers der Immobilie zu bezahlen72. Eine solche Versteigerung durch den Staat nennt sich Zwangsversteigerung. Ordnet das zuständige Amt eine Zwangsversteigerung für eine Immobilie an, so wird in die Zweite Abteilung des Grundbuchs der Immobilie ein sogenannter Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen73. Durch die laufende Zwangsversteigerung ist es dem Eigentümer verboten die Immobilie selbst zu verkaufen oder zu verschenken74. Dass er dies nicht tut, wird durch den Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch sichergestellt.
Der Zwangsversteigerungsvermerk ist eine Beschränkung. Er schränkt den Eigentümer in seinen Rechten ein, so dass er die Immobilie nicht verkaufen oder verschenken kann, damit die Immobilie zwangsversteigert werden kann und mit dem dabei erzielten Kaufpreis die Schulden des Eigentümers bezahlt werden können. Durch den Vermerk werden also die Rechte der Gläubiger geschützt, die ein Recht auf die Bezahlung der Schulden haben. Jedoch erhält durch den Vermerk niemand ein neues persönliches Recht an der Immobilie. (Siehe auch Zwangsversteigerung und Beschränkung)
Zwangsverwalter, der
Anderes Wort für Zwangsverwaltung, wobei sich Zwangsverwalter eher auf eine einzelne Person und Zwangsverwaltung eher auf eine Gruppe von Personen bezieht. Siehe Zwangsverwaltung (2.).
Zwangsverwaltung, die
Hat der Eigentümer einer Immobilie Schulden, so kann der Gläubiger beim zuständigen Amt beantragen, die Immobilie beschlagnahmen zu lassen75 und durch einen vom Gericht eingesetzten Verwalter verwalten zu lassen76. Dieser Verwalter übernimmt dann die Aufgaben des Eigentümers insoweit, als dass er den Zustand der Immobilie erhält, alle Aufgaben einer ordentlichen Verwaltung übernimmt und zudem versucht die Nutzbarkeit der Immobilie zu Geld zu machen, indem er sie zum Beispiel vermietet und die Mieten kassiert77 und damit die laufenden Kosten bezahlt, so dass dann mit dem Rest der Einnahmen die Schulden beim Gläubiger bezahlt werden können78. Diese Verwaltung wird dem Eigentümer aufgezwungen, entsprechend wird von einer Zwangsverwaltung gesprochen. (Siehe auch Gläubiger)
Die Person oder Gruppe, die die Zwangsverwaltung ausführt. (Siehe 1. Definition)
Hinweis: Bewohnt der Eigentümer die Immobilie, dann werden nur die von ihm nicht benötigten Räume beschlagnahmt79.
72 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
73 §19 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 74 §23 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 75 §148 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
Zwangsverwaltungsvermerk, der
Um zu verhindern, dass bei einer Immobilie, die unter Zwangsverwaltung steht, der Eigentümer die Immobilie weiterhin beeinflusst, z.B. verkauft oder gar verschenkt, was verhindern würde, dass der Zwangsverwalter Geld aus der Immobilie holt, wird im Grundbuch, Zweite Abteilung ein sogenannter Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen, der verhindert, dass die Immobilie vom Eigentümer weiterhin beeinflusst wird. Beim Zwangsverwaltungsvermerk handelt es sich um eine Beschränkung. (Siehe auch Zwangsverwaltung und Beschränkung)
Zwangsvollstreckung, die
Zwangsweise, staatliche Umsetzung in die Wirklichkeit, von (privaten, )rechtlichen Ansprüchen. Betrifft insbesondere Schulden, die der Schuldner an seinen Gläubiger nicht zurückzahlt, wodurch der Gläubiger unter bestimmten Umständen eine Zwangsvollstreckung durch den Staat erwirken kann. (Siehe auch staatlich, Schuldner und Gläubiger)
Zweckbestimmungserklärung, die
Anderes Wort für Sicherungsabrede. Siehe Sicherungsabrede.
Zweckerklärung, die
Anderes Wort für Sicherungsabrede. Siehe Sicherungsabrede.
zweckdienlich
Für das Erreichen des angestrebten Ziels positiv auswirkend.
Zweite Abteilung, die
Andere Schreibweise für Abteilung II. Siehe Abteilung II.
Zwischeneintragung, die
Eintragung in ein Grundbuch die zwischen zwei anderen Vorgängen im Grundbuch passiert und nicht Teil dieser Vorgänge ist. Wird zum Beispiel ein Immobilien-Kaufvertrag geschlossen und daraufhin eine Auflassungsvormerkung für den Käufer in das Grundbuch eingetragen (1. Vorgang) und nachdem der Käufer dann den Kaufpreis bezahlt hat, dieser als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen (2. Vorgang), dann hat es dazwischen keine Zwischeneintragung gegeben, da die Auflassungsvormerkung dies verhindert. (Siehe auch Grundbuch und Auflassungsvormerkung)
76 §150 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 77 §152 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 78 §155 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 79 §149 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
Zyklus, der
Ein Zyklus ist ein Vorgang mit einem Anfang und einem Ende, der insgesamt eine Sache abschließt. Das Wort Zyklus kommt aus dem Lateinischen (lat. cyclus) mit der Bedeutung „Kreis“. Wenn man sich vorstellt, wie man einen Kreis zu zeichnen beginnt, so hat man den Anfang eines Zyklus, man zeichnet weiter und schließlich zeichnet man den Kreis fertig, wobei man ein Ende des Zyklus hat. Der Kreis ist jetzt abgeschlossen. Genauso würde es sich mit jedem Zyklus verhalten. Ein Beispiel für einen Zyklus ist der Notarzyklus. (Siehe auch Notarzyklus)
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